Medienrecht: Lizenzpflicht für Webradios

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Hinztriller

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Diese PM habt Ihr wahrscheinlich schon gelesen:

Mitteilung der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich(KEK) zum Regulierungsbedarf von internetbasierten Rundfunkangeboten

Aufgrund der zunehmenden Bedeutung des Internets als Übertragungsweg für Rundfunkangebote weist die KEK darauf hin, dass auch rein internetbasierte Angebote gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV zulassungsbedürftig sind und der medienrechtlichen Konzentrationskontrolle durch die KEK unterliegen, sofern sie von 500 oder mehr Nutzern gleichzeitig abgerufen werden können.

Zur Abgrenzung sind die sich aus dem Rundfunkstaatsvertrag ergebenden sowie in verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung entwickelten Kriterien heranzuziehen. Bei rein über das Internet verbreiteten Angeboten ist insofern entscheidend, ob es sich um an die Allgemeinheit gerichtete, audiovisuelle Darbietungen handelt, die für die Meinungsbildung relevant sind. Die Meinungsbildungsrelevanz hängt von der Suggestivkraft, der Aktualität und der Breitenwirkung des jeweiligen Angebots ab. Aktualität und Suggestivkraft entsprechen bei über das Internet verbreiteten audiovisuellen Inhalten dem herkömmlichen Fernsehen. Unterschiede bestehen aber in der Regel (noch) hinsichtlich der Breitenwirkung. Diese liegt beim Rundfunk in der zeitgleichen Erreichbarkeit einer Vielzahl von Nutzern, wobei die potentielle Erreichbarkeit genügt. Aufgrund der technischen Eigenheit kommt es bei der Übertragung über das Internet hinsichtlich der maximal möglichen gleichzeitigen Abrufe eines Angebotes auf die Übertragungskapazität des Senders (Servers) an.

Die KEK nimmt in Übereinstimmung mit der DLM an, dass eine für die Einstufung als Rundfunk genügend hohe Verbreitung erreicht wird, wenn ein Angebot von 500 oder mehr Nutzern gleichzeitig abgerufen werden kann. Die Angebote müssen sich dabei zumindest auch an Nutzer in Deutschland richten. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie in deutscher Sprache angeboten werden oder Inhalte mit Deutschlandbezug aufweisen.

Wie geht Ihr damit um? Eure Server auf 499 User begrenzen? Aufgeben? Lizenz beantragen?
 
AW: Medienrecht: Lizenzpflicht für Webradios

Hallo Hinz, in 90 Prozent aller Caster trifft dies:

"Bei rein über das Internet verbreiteten Angeboten ist insofern entscheidend, ob es sich um an die Allgemeinheit gerichtete, audiovisuelle Darbietungen handelt, die für die Meinungsbildung relevant sind. Die Meinungsbildungsrelevanz hängt von der Suggestivkraft, der Aktualität und der Breitenwirkung des jeweiligen Angebots ab."

nicht zu. Überwiegend werden Musikprogramme ausgestrahlt ohne Meinungsbildende Relevanz. Alternativ, Hörerbegrenzung. Alternativ, Lizenz beantragen.
 
AW: Medienrecht: Lizenzpflicht für Webradios

Dieses Thema wird bereits unter einem weniger griffigen Titel hier diskutiert.

Ich möchte dem Führungsteam vorschlagen, beide Fäden zusammen zu führen.

Gruß, Uli
 
AW: Medienrecht: Lizenzpflicht für Webradios

Kann mal einer erzählen, wie man so eine Lizenz beantragt, was man da bringen muss, was es kostet, welche Vorteile und welche Nachteil das mit sich bringt...?
 
AW: Medienrecht: Lizenzpflicht für Webradios

Kann mal einer erzählen, wie man so eine Lizenz beantragt, was man da bringen muss, was es kostet, welche Vorteile und welche Nachteil das mit sich bringt...?

Ja, und zwar die Menschen bei den zuständigen Institutionen. Und deren Telefonnummer wirst du wohl selbst rausfinden können.
 
AW: Medienrecht: Lizenzpflicht für Webradios

Hier die Info, die ich dazu vor einiger Zeit von der NLM bekommen habe:
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In Niedersachsen ist eine Rundfunkzulassung für ein rein über das Internet verbreitetes Hörfunkprogramm nur dann erforderlich, wenn technisch die Möglichkeit besteht, dass mindestens 500 gleichzeitige Zuhörer das Programm hören können. Dies lässt sich über den technischen Provider des Streams anhand der maximal möglichen gleichzeitigen Verbindungen leicht ermitteln.

Sollte Ihr Programm diese Grenze überschreiten, so müssten Sie einen Zulassungsantrag für Ihr Programm bei der NLM stellen.
Hierfür sind vorzulegen:

- Ein nach Wochentagen geteiltes Programmschema mit, soweit möglich, Beschreibungen der einzelnen Sendeelemente
- Ein Anschreiben, das u.a. klarstellt, für welchen Verbreitungsweg jetzt und in der Zukunft die Zulassung beantragt wird. Es muß eine programmverantwortliche Person benannt werden.
- Ein Führungszeugnis der programmverantwortlichen Person, welches durch die zuständige Behörde direkt an die NLM gesendet wird.
- Eine Übersicht über - falls die Antragstellerin eine juristische Person ist - die Beteiligungen an der Antragstellerin und über die Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse bei der Antragstellerin.
- Die Gesellschaftsverträge und sonstige satzungsrechtliche Bestimmungen der Antragstellerin.
- Ein Plan über die dauerhafte Finanzierung (mindestens 3 Jahre) des Programms mit Angaben über geplante Werbezeitenverkäufe und sonstige Einnahmen
- Eine verbindliche Erklärung, nach der die gesetzlichen Bestimmungen des RStV und des JMStV im Programm eingehalten werden.
- Eine Vollständigkeitserklärung nach § 9 Abs. 2 Nr. 8 NMedienG.

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Die Gebühren liegen für die Bearbeitung eines Antrages zwischen 50 € - 1000 €

Soweit so gut. Komisch fand ich die Angabe für die Gebühren ohne überhaupt zu wissen, ob man die Zulassung bekommt. Das bedeutet; im günstigsten Fall bezahlt man 50 € und hat eine Zulassung und im ungünstigsten Fall 1000€ und hat keine Zulassung.

Gruß TheNightHawk
 
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Diese "Feststellung" der KEK und der Landesmedienanstalten, es bestünde eine "Linzensierungspflicht" würde ich so zunächst mal stark anzweifeln. Natürlich würden sich die KEK und die Landesmedienanstalten wünschen, dass das so wäre, denn mit der Digitalisierung der Programmangebote hätten beide sonst bald nichts mehr zu tun. Was aber ist mit ausländischen Anbietern, die ihre Programme direkt für eine Deutsche Zielgruppe produzieren. Die könnte niemand zu einer Lizensierung zwingen und eine solche rechtliche Ungleichbehandlung verbietet schon das Grundgesetz...
ich denke die Überlegungen von KEK und Landesmedienanstalten stehen rechtlich auf ganz wackeligen Beinen...
 
AW: Medienrecht: Lizenzpflicht für Webradios

Gilt das mit den 500 gleichzeitigen Zuhörern für jeden Stream, oder für alle Streams eines Senders?
 
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... und woher will die Landesmedienanstalt Niedersachsen wissen, ob alle 500 Ports ausschließlich für niedersächsische Hörer reserviert sind ?:wow:
 
AW: Medienrecht: Lizenzpflicht für Webradios

Erst regen sich die Leute auf und wünschten sich nichts sehnlicher als eine Lizensierungspflicht für Webradios. Nun nimmt dieses Vorhaben langsam Gestalt an und schon wieder wird aus Deutschland das oft zitierte Jammertal.

Das bedeutet; im günstigsten Fall bezahlt man 50 € und hat eine Zulassung und im ungünstigsten Fall 1000€ und hat keine Zulassung.

Die Kosten richten sich nach den Arbeitsaufwand. Je mehr nachgeprüft werden muss, desto teurer wird es. Selbst in einer Fahrschule kann man 1000 oder 5000 Euro loswerden, ohne die Garantie auch die entsprechende Fahrerlaubnis ausgehändigt zu bekommen.

... und woher will die Landesmedienanstalt Niedersachsen wissen, ob alle 500 Ports ausschließlich für niedersächsische Hörer reserviert sind ?

Sie will und muss es gar nicht wissen.
 
AW: Medienrecht: Lizenzpflicht für Webradios

Die Kosten richten sich nach den Arbeitsaufwand. Je mehr nachgeprüft werden muss, desto teurer wird es. Selbst in einer Fahrschule kann man 1000 oder 5000 Euro loswerden, ohne die Garantie auch die entsprechende Fahrerlaubnis ausgehändigt zu bekommen.
Der Vergleich hinkt aber sowas von denn mir sind die Gebühren pro Fahrstunde, Theoriestunden + Prüfung etc. vorher bekannt.

Das fehlt mir bei der Angabe der NLM aber völlig. Es ist mir also im Vorfeld nicht möglich einschätzen zu können, wie teuer der Spass wird.
Ich habe es noch nie erlebt (ausser bei Behörden), dass z.B. ein Maler mir nicht sagen konnte, was eine Stunde Arbeit von ihm kostet.

Es geht mir nicht um die 1000 €, es geht mir einfach darum, dass im Vorfeld keinerlei Transparenz über die evtl. zu erwartenden Kosten da ist und ohne genau die Kriterien zu wissen, nach denen die Beurteilung über eine solche Lizenzvergabe erfolgt. Und das hat auch nix mit Jammern zu tun. Ich habe nämlich keine Lust evtl. 1000 € auszugeben um hinterher zu erfahren, nach Prüfung aller Unterlagen haben wir festgestellt, Ihr Antrag musste wegen einem Formfehler abgelehnt werden.

Gruß TheNightHawk
 
AW: Medienrecht: Lizenzpflicht für Webradios

Erst regen sich die Leute auf und wünschten sich nichts sehnlicher als eine Lizensierungspflicht für Webradios. Nun nimmt dieses Vorhaben langsam Gestalt an und schon wieder wird aus Deutschland das oft zitierte Jammertal.

Du siehst das falsch. Diejenigen, die eine Lizensierung wünschen, äussern sich hier gar nicht, sondern nehmen es wohlwollend zur Kenntniss.
Diejenigen, die jammern, sind genau dijenigen, die

1. nie eine Lizenz erhalten würden, weil die Grundlagen fehlen
2. das nötige Geld nicht haben, weil ein Hobby ja nichts kosten darf
3. nicht soweit denken, das ein Zusammenschluss mehrer Projekt sehr leicht in der Lage wäre, das Geld aufzubringen und die Vorrausetzungen zu erfüllen

Somit kann ich nur sagen, ich befürworte die Lizenzpflicht immer noch, auch wenn es für mich deutliche Mehrausgaben bedeutet. Immerhin geb ich die Hoffnung nicht, auf, dass dadurch das Ansehen der Szene grad bei SPonsoren und Werbepartnern wie steigt.
 
AW: Medienrecht: Lizenzpflicht für Webradios

Genau so funktioniert das aber. Sorry, den Zahn muss ich Dir ziehen.

Ich kenne ein Beispiel, in dem eine Behörde zur Erteilung einer Erlaubnis von einem Gutachten abhängig machte. Der Betroffene durfte sich den Gutachter frei auswählen - freilich aus einer von der Behörde vorgegebenen Liste.

Das Gutachten musste selber finanziert werden und war nicht beeinflussbar, weil es sich an gesetzlichen Vorgaben zu orientieren hatte. Es fiel positiv aus; trotzdem versagte die Behörde die Erlaubnis, weil sie es anders auslegte. Natürlich war der (negative) Bescheid kostenpflichtig.

Was konnte der Betroffene machen? Rechtsbehelf geltend machen (Widerspruch) mit streitigem Verfahren, eigenem Gutachter (neue Kosten) und sehr wahrscheinlichen zwei Instanzen?

Ganz offen: Man steckt nicht drin.
In Frankfurt am Main musste ein Veranstalter mal horrende Gebühren für eine Lärmschutzauflage zahlen, die in sich vollkommen unstimmig war. Natürlich sah die Behörde das ein und war bereit, eine korrekte Lärmschutzauflage neu auszustellen.
Gegen horrende Gebühren, was denn sonst?

Transparenz? :rolleyes:
Gruß, Uli
 
AW: Medienrecht: Lizenzpflicht für Webradios

Diese Probleme haben wir seit Bismark (Otto, nicht der Fisch), weil der geglaubt hat, alles müsse Bürokratisiert werden. Aber solange noch gar nicht raus ist, wie die Lizenzierung erfolgen wird, halte ich jede Spüekulation über Gutachten etc. für überflüssig.

Wenn es dann eine entsprechende Regelung gibt, können wir uns über deren Details gerne unterhalten. Bis dahin sollten wir nicht spekulieren, wie schwer es sein könnte, ein Radio zu gründen, denn diese Zeit kann durchaus besser investiert werden.
 
AW: Medienrecht: Lizenzpflicht für Webradios

Wenn es dann eine entsprechende Regelung gibt, können wir uns über deren Details gerne unterhalten. Bis dahin sollten wir nicht spekulieren, wie schwer es sein könnte, ein Radio zu gründen, denn diese Zeit kann durchaus besser investiert werden.

In Post 5 hast du den Weg zur Lizenz doch schon ansatzweise aufgezeigt. Warum auf einmal die Behauptung das da erst noch irgendwelche Regeln geschaffen werden müssen?

KEK/LMA’s berufen sich im Moment nun wirklich nicht auf irgendwelche neu zu schaffenden Regeln, sondern ausschließlich auf bestehende Gesetze.
 
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