LfM verhängt Bußgeld gegen Funkhaus Euskirchen (Radio 700)

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Nobier

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LfM verhängt Bußgeld gegen Funkhaus Euskirchen e. V.
Wegen Sendens insbesondere ohne Zuweisung einer Übertragungskapazität hat die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) Geldbußen gegen den Verein „Funkhaus Euskirchen e. V.“ sowie dessen vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder ausgesprochen. Der Verein hatte im vergangenen Jahr sowohl über Mittelwelle als auch über eine UKW-Reportagefunkfrequenz das Programm „Radio 700“ wiederholt ohne Genehmigung ausgestrahlt.

Grundlage der Entscheidung der LfM ist ein Beschluss der Medienkommission vom 11. Oktober. Entsprechende Bescheide hat die LfM jetzt den betreffenden Personen zugestellt.



Düsseldorf, 25. Oktober 2013
PRESSEMITTEILUNG

@Hinztriller was meinen die denn mit Mitelwelle???
Das war doch eine genehmigte Versuchsabstrahlung, mit ner einfachen Ansage???!!?
 
Der Verein hatte im vergangenen Jahr sowohl über Mittelwelle als auch über eine UKW-Reportagefunkfrequenz das Programm „Radio 700“ wiederholt ohne Genehmigung ausgestrahlt.
Die Reportagefrequenz liegt unterhalb von 87,5 MHz ist also kein Rundfunk!!!

Ich weiß gar nicht, gegen wen die LfM alles schießt!

Wenn jetzt nicht endlich die ganzen kleinen Rundfunkveranstaler in NRW ihre gegenseitigen Ressentiments ablegen und gemeinsam durch gezielte Aktionen etwas gegen die Verfilzung in der Medienpolitik unternehmen, werden auch noch die letzten Reste an Freiheit, die es in diesem Bereich noch gibt (Stichwort: Internetradio), beseitigt werden.
 
Ich stimme dir da voll und ganz zu. 87.45 is definitiv kein rundfunk. Und es bedarf keiner Medienrechtlichen Zulassung.
Ich kann nicht nachvollziehen warum sich die lfm damit beschäftigt.
Haben die nichts besseres zu tun?????
 
Gerüchten zufolge will die LfM auch künftig für die Lizenzierung von heimischen WLAN Accesspoints, sowie die Zuweisung von Programmen über LTE, UMTS und anderen drahtlosen Technologien vornehmen und rigeros jeden Anbieter mit massiven Bussgeldern belegen, der sich dieser Technologien zur illegalen Programmverbreitung bedient.
 
Im Landesrundfunkgesetz NRW steht (wie auch in allen anderen entsprechenden Landesgesetzen):
Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters.

Die verwendete Frequenz hat damit nichts zu tun (Lizenzpflicht etc.)

Der "Trick" mit 87,45 - ganz schlau, da ist bestimmt noch niemand drauf gekommen. :rolleyes:

Mit anderen Worten: Erst (offensichtlich) schwarzfunken und sich dann über Bußgeldbescheide wundern?

Und ich bin wirklich kein Freund der öden NRW UKW Landschaft!
 
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Was für ein Käse den du hier erzählst @raschwarz !!!!
Ob man eine Medienrechtliche Zulassung der lfm benötigt, hängt u.a. von der Frequenz ab.
Für die 87.45 benötigt man defintiv keine.
Und wenn sich jemand nicht an die Auflagen bzw. Parameter hält, ist die Bundesnetzagentur zuständig!
 
Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters.

Lese er die Verwaltungsvorschriften für Frequenzzuteilungen im nichtöffentlichen mobilen Landfunk (VVnömL) bevor er hier so einen Blödsinn verzapft. Nach deiner Logik ist auch ein Funkkopfhörer ein illegaler Sender, viel mehr noch, die Mini UKW Sender mit 50nW - IHR SEID ALLES TÄTER. IHR GEHÖRT IN DEN KNAST!
 
Man erkennt an dem Vorgehen der LfM gut, welche panische Angst die Verleger vor jeder noch so geringen Konkurrenz haben.
Das konnte man schon seinerzeit bei cityREdio erkennen.

Die meisten werden gar nicht bemerkt haben, dass R700 eine Reportagefrequenz nutzt und noch weniger die paar Tests auf Mittelwelle.

Diese ganze Problematik müsste endlich einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
 
dem VVnömL unterliegt
VVnömL schrieb:
Jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 9 kHz und
3 000 GHz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer
Wellen.
Im LMG ist keinerlei Frequenz genannt.
 
Artikel 31 Grundgesetz: Bundesrecht bricht Landesrecht.

Beispiel: In der hessischen Landesverfassung ist als Höchststrafe die Todesstrafe vorgesehen. Art. 102 des Grundgesetzes des Bundes sieht aber vor, dass in Deutschland die Todesstrafe abgeschafft ist. Gemäß des Grundsatzes Bundesrecht bricht Landesrecht, geht damit das GG der hessischen Verfassung vor, mit dem Ergebnis, dass auch in Hessen die Todesstrafe abgeschafft ist.

Sprich: Die in Düsseldorf sollen mal ...... gehen
 
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Im Landesrundfunkgesetz NRW steht (wie auch in allen anderen entsprechenden Landesgesetzen):
Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters.

Wo ist denn dieser verdammte NF Eingang an meiner Mikrowelle??????
hmmmmmm

Wenn ich Unsinn erzähle ist ja alles gut, und das Verwaltungsgericht wird den rechtswidrigen Bescheid aufheben! :thumbsup:

Wenn das Verwaltungsgericht es nicht aufheben wird, dann rappelt es aber in der Kiste.
Kiste = lfm Der Bratgeier ist eindeutig zu oft in Belgien.....

2 x 3 macht 4
Widdewiddewitt und Drei macht Neune !!
Ich mach' mir die Welt
Widdewidde wie sie mir gefällt ....

Die meisten Leute haben irgendwo dreck am stecken.
Mehr will und kann ich dazu nicht sagen.


PS: Haben die überhaupt irgendwelche Beweismittel, die den "Tatvorwurf" belegen???
Bestimmt hat jemand ehemaliges die lfm angeschrieben......
Das ist arm....


Artikel 31 Grundgesetz: Bundesrecht bricht Landesrecht.

Beispiel: In der hessischen Landesverfassung ist als Höchststrafe die Todesstrafe vorgesehen. Art. 102 des Grundgesetzes des Bundes sieht aber vor, dass in Deutschland die Todesstrafe abgeschafft ist. Gemäß des Grundsatzes Bundesrecht bricht Landesrecht, geht damit das GG der hessischen Verfassung vor, mit dem Ergebnis, dass auch in Hessen die Todesstrafe abgeschafft ist.

Sprich: Die in Düsseldorf sollen mal ...... gehen

Hm. In diesem Fall kann man das leider nicht anwenden.
 
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Ich versuche mal, eine mathematische Gleichung zu formulieren:
Tonrundfunk+NRW=Komödienstadl

Schafft es jemand, diese These zu falsifizieren?
 
Was für ein Unsinn!
Punkt 1: Radio 700 ist Rundfunk im klassischen Sinne. Beweisführung: unzählige Mitschnitte des Senders, die man im www findet, u.a. auch bei Youtube
Punkt 2: Die Frequenz 87,45 ist laut BNetzA für den Grubenfunk vorgesehen. Gerade in NRW nicht ganz unwichtig, denn dort solls noch ein paar davon geben.
ergo ist Punkt 3, der Anschiss der LfM, absolut richtig.

Alleine die Behauptung Radio 700 wäre kein Rundfunk, weil man halt nicht auf einer Rundfunkfrequenz sendet, ist vorsichtig ausgedrückt schon abenteuerlich und zeugt von blanken Unwissen.

Mehr gibts zu der Thematik nicht zu sagen.

Wer was auf welchen Frequenzen darf, findet man übrigens hier:
http://emf2.bundesnetzagentur.de/pdf/ISM-BNetzA.pdf
 
Was für ein Unsinn!

Punkt 2: Die Frequenz 87,45 ist laut BNetzA für den Grubenfunk vorgesehen. Gerade in NRW nicht ganz unwichtig, denn dort solls noch ein paar davon geben.

Wer was auf welchen Frequenzen darf, findet man übrigens hier:
http://emf2.bundesnetzagentur.de/pdf/ISM-BNetzA.pdf

Zwar steht im Amtsdeutsch des verlinkten Dokuments etwas von eine Allgemeinzuteilung Grubenfunk im Bereich 68-87,5 MHz, aber dann funken ettliche Betriebsfunkanwender, inklusive BOS-Dienste (Polizei, Rettung, Feuerwehr etc.) in den Gruben.

Es handelt sich immer noch um eine Reportagefunkfrequenz, zwecks Zuführung des Signals vom Ü-Wagen zum Funkhaus.

Quell: http://www.bundesnetzagentur.de/Sha...nznutzungsplan.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Auf Seite 170 von 674 .
© Bundesnetzagentur Frequenznutzungsplan
Frequenznutzungsteilplan:
184 Eintrag:
184005
Stand:
AUGUST 2011
Frequenzbereich:
84 - 87,5 MHz
Nutzungsbestimmung(en):
5 31
Funkdienst:
MOBILER LANDFUNKDIENST
Nutzung:
ziv
Frequenznutzung:
Reportagefunk
Frequenzteilbereich(e):
87,3 - 87,5 MHz
Frequenznutzungs-
bedingungen:
Übertragung von Informationen (Tonzubringerübertragung)
Maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung: 60 W ERP
Duplexfrequenzbereich: 77,5 - 77,8 MHz
Kanalbandbreite: 20 kHz / 60 kHz
Kanalraster: 20 kHz / 60 kH
 
Ich sag es mal so: Würde in NRW eine normale, ordentliche Rundfunkpolitik herrschen und es gäbe eine gewisse Zugangsoffenheit zu Frequenzressourcen, d.h. eine absehbare Chance für kommerzielle (und auch nichtkommerzielle) Anbieter, terrestrisch auf Sendung gehen zu können, dann würde es solche Spielereien gar nicht geben. Letztendlich ist man also an dem, was man da zu bekämpfen versucht, selbst schuld. Wie gesagt: Kasperltheater hoch zehn, wie immer, wenn es um dieses Entwicklungsland geht.
 
@raschwarz
Danke für die Blumen. Deine (vorsichtig formuliert) "Unterstellungen" ändern aber nunmal nichts an den Fakten. Deine erregte Reaktion läßt eher darauf schliessen, dass die LfM nicht ganz im Unrecht zu sein scheint. Davon ab: Bevor hierzulande eine Medienanstalt tatsächlich ein Bußgeld verhängt... das dauert. Man sollte also gefälligst nicht so tun, als würde man jetzt plötzlich aus allen Wolken fallen.
 
Ich sag es mal so: Würde in NRW eine normale, ordentliche Rundfunkpolitik herrschen und es gäbe eine gewisse Zugangsoffenheit zu Frequenzressourcen, d.h. eine absehbare Chance für kommerzielle (und auch nichtkommerzielle) Anbieter, terrestrisch auf Sendung gehen zu können, dann würde es solche Spielereien gar nicht geben.

Merkbefreiung á la Radiokatze.

Radio 700 hat einen ganzen Sack voller Frequenzen, und der Sender ist im Raum Aachen problemlos zu empfangen.

Gewinnspiel speziell für die Radiokatze:

Warum sendet Radio 700 auf Frequenzen, die dafür nicht gedacht sind?

a) Blödheit
b) Dreistigkeit
c) "Unser UKW-Sender hat sich verstellt"

Die richtige Antwort gewinnt! Als Preis winkt eine Stunde Sendezeit mit Lutz "The Revoluzzer" @IRF bei einem CB-Funker Deiner Wahl.
 
@Radiokult&Raschwarz: Erklärt doch bitte mal, wie man in Nordrhein-Westfalen legal einen Rundfunksender zwischen 87,5 und 108 MHz betreiben kann!

Auch wenn das einige nicht wahrhaben wollen:

Folgende Frequenzbreiche sind in Westeuropa für den analogen Tonrundfunk vorgesehen:

Langwelle: 148,5 - 283,5 kHz

Mittelwelle: 526,5 kHz - 1606,5 kHz

Kurzwelle:

2300 - 2495 kHz
3200 - 3400 kHz
3900 - 4000 kHz
4750 - 5060 kHz
5900 - 6200 kHz
7200 - 7450 kHz
9400 - 9900 kHz
11600 - 12100 kHz
13570 - 13870 kHz
15100 - 15800 kHz
17480 - 17900 kHz
18900 - 19020 kHz
21450 - 21850 kHz
25670 - 26100 kHz

Ultrakurzwelle: 87,5 - 108 MHz

Alles, was außerhalb dieser Bereiche analog sendet, kann nicht als Rundfunk betrachtet werden, unabhängig davon, welche Inhalte übertragen werden!
Mit einem normalen, nicht modifizierten und für den westeuropäischen Matkt bestimmten Radiogerät kann alles, was im UKW-Bereich außerhalb von 87,5 und 108 MHz ausgestrahlt wird, ohnehin nicht empfangen werden. Sollte dies dennoch möglich sein, ist ein technischer Defekt als Ursache anzusehen.
Im Übrigen war die Ausstrahlung durch die BNetzA genehmigt; lediglich die LfM hat dagegen etwas auszusetzen.
Irgendetwas müssen die Herrschaften am Zollhof ja machen, damit ihnen nicht langweilig wird.
 
Zuletzt bearbeitet:
Mit einem normalen, nicht modifizierten und für den westeuropäischen Matkt bestimmten Radiogerät kann alles, was im UKW-Bereich außerhalb von 87,5 und 108 MHz ausgestrahlt wird, ohnehin nicht empfangen werden.
Das stimmt nur bedingt. Alte, analoge Tuner sind reichlich ungenau und davon gibts noch massenweise, völlig legal zugelassen.
 
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