- Wie bisher auch schon, werden Webmaster, die ihre Webseite über Werbeeinnahmen finanzieren (z.B. sich am Google AdSense Programm beteiligen), unter den Begriff der Geschäftsmäßigkeit fallen. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Einnahmen und unabhängig davon, ob ein Gewinn erzielt werden soll oder ob nur die Hosting-Kosten kompensiert werden sollen.
§ 5 TMG (Gesetzeswortlaut im Folgenden immer kursiv geschrieben)
1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen.
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. (
und jetzt kommt das fuer uns interessante)
Erforderlich ist in
jedem Fall die Angabe einer Telefonnummer, siehe Urteil des OLG Köln vom 13.02.2004, Az 6 U 109/03 (a.A. aber ein neueres Urteil des OLG Hamm vom 17.03.2004, Az 20 U 222/03); Begründung: Die Angabe der Postanschrift wird bereits von § 6 Nr. 1 TDG (jetzt § 5 Nr. 1 TMG) gefordert, die Angabe der E-Mail-Adresse schreibt § 6 Nr. 2 TDG (jetzt § 5 Nr. 2 TMG) zwingend vor. Die schnelle elektronische Kontaktaufnahme muss sich darüber hinaus zumindest auf die Angabe der Telefonnummer beziehen; die Angabe einer Telefonnummer, unter der nur ein Anrufbeantworter zu erreichen ist, genügt nicht (Kaestner, Jan, Die Anbieterkennzeichnungspflichten nach § 6 Teledienstegesetz, WRP 2002, 1011, 1013)
Die Angabe einer ausländischen Telefonnummer genügt nicht
Potentiellen Interessenten die Möglichkeit zu geben, im Internet online bestimmte Daten einzugeben und dadurch um Rückruf zu bitten, stellt keine Möglichkeit zur unmittelbaren Kontaktaufnahme im Sinne des § 5 Nr. 2 TMG dar (Urteil des OLG Köln vom 13.02.2004, Az 6 U 109/03)
Sofern vorhanden, sollte auch eine Faxnummer angegeben werden (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 10)
3. Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf
Die Regelung soll Nutzern ermöglichen, sich bei einer Anlaufstelle zu informieren und ggfs. Beschwerden anzubringen
Die Mitteilung auch der Behördenadresse ist nach dem Gesetzeswortlaut zunächst nicht erforderlich; dem Nutzer soll aber eine einfache Kontaktaufnahme ermöglicht werden (auch der Wortlaut spricht von Angaben, so dass alleine die Nennung der Behörde nicht genügt), dies kann z.B. durch einen Link zur Website der Aufsichtsbehörde geschehen.
4. Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters, Partnerschaftsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das die Anbieter eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer
Anzugeben ist die vom Bundesamt für Finanzen in Saarlouis vergebene USt-ID-Nr. Sie besteht aus den Buchstaben DE sowie 9 weiteren Ziffern.
Die normale Steuernummer gehört
nicht ins Impressum!
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
§ 55 I RStV
Soweit ein Anbieter nicht unter die Bestimmung des § 5 TMG fällt, aber auch keine ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienende Webseite betreibt (dürfte praktisch fast nie der Fall sein, siehe oben), hat er anzugeben:
Namen und Anschrift sowie bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
§ 55 II RStV
Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten haben die oben dargestellten Angaben nach § 5 TMG zu machen und einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.
Werden mehrere Verantwortliche benannt,
so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
Die Art der Anbringung
Besteht nach den oben genannten Voraussetzungen die Pflicht zur Führung eines Impressums, müssen die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden (siehe ausführlich hierzu auch Ott, Stephan, Informationspflichten im Internet und ihre Erfüllung durch das Setzen von Hyperlinks, WRP 2003, 945 ff.). Dies gilt sowohl für die Angaben nach § 5 TMG als auch für die nach § 55 RStV
Unmittelbare Erreichbarkeit
An der unmittelbaren Erreichbarkeit fehlt es nicht schon dann, wenn ein Nutzer nach einem Impressum suchen muss und ihm eine gewisse eigene Aktivität abverlangt wird. Lediglich langes Suchen soll nach der Gesetzesbegründung schaden.
Als Anhaltspunkt für die Auslegung des § 5 TMG (bzw. des § 55 RStV) können die Verhaltensregeln für den lauteren elektronischen Handel der Internationalen Liga für Wettbewerbsrecht (LIDC) herangezogen werden; nach diesen - rechtlich allerdings nicht verbindlichen Regelungen - sollen Dienste so beschaffen sein, dass sie dem Nutzer unabhängig vom hierarchischen Rang des Informationssystems, innerhalb dessen die Dienste abgefragt werden, den Zugang zu Identifizierungsinformationen direkt ermöglichen. Der Nutzer soll nicht mehr als zwei Schritte benötigen, um die Identifizierungsinformation zu erhalten (sog. 2-Klick-Regel).
Möglich sind daher grundsätzlich folgende drei Gestaltungsmöglichkeiten:
- Das Impressum wird auf jeder einzelnen Webseite angebracht (die Pflichtangaben stehen z.B. auf jeder Seite am untere Ende); diese Lösung ist zwar die sicherste, kann aber zu einer Überfrachtung einer Webseite mit Informationen führen;
- Es wird eine Seite mit den Pflichtangaben angelegt und diese Seite ist von jeder anderen Seite aus durch einen Link verbunden (Dazu wie dieser Link zu bezeichnen ist und wo er zu stehen hat, sogleich unter dem Punkt)
Es wird eine Seite mit den Pflichtangaben angelegt, diese wird von der Startseite aus verlinkt, die wiederum von jeder anderen Seite aus erreichbar sein muss; In diesem Fall befindet sich das Impressum auch immer nur 2 Klicks von jeder beliebigen Webseite entfernt; Hintergrund dieser Gestaltungsmöglichkeit ist die Überlegung, eine Nutzer werde bei einer Suche nach Angaben über den Betreiber einer Webseite immer auch die Startseite aufsuchen.
Nicht genügend ist es, wenn der Link in Form einer Grafik auf die Angaben verweist, weil die Darstellung von Graphiken im Browser deaktiviert sein könnte (Stickelbrock, Barbara, "Impressumspflicht" im Internet - eine kritische Analyse der neueren Rechtsprechung zur Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG, GRUR 2004, 111, 114; Woitke, Thomas, Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003, 871, 873)
Fazit: Die Pflichtangaben sollten von keiner Webseite des eigenen Internetauftritts mehr als zwei Klicks entfernt sein. Am meisten verbreitet ist dabei im Internet die Variante, für das Impressum eine eigene Seite anzulegen und diese von jeder Seite aus zu verklinken.
Ständige Verfügbarkeit
Ständige Verfügbarkeit setzt auch die Möglichkeit einer dauerhafte Archivierung durch den Nutzer voraus, die Pflichtangaben müssen daher ausdruckbar sein (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 12)
Die Sprache des Impressums ist im Gesetz nicht vorgegeben; eine bewußte Erschwerung durch die Verwendung einer fremde Sprache darf nicht erfolgen; es sollte daher die selbe Sprache für Webauftritt und Impressum verwendet werden (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 12); bei Mehrsprachigkeit ist auch ein Impressum in mehreren Sprachen erforderlich
Die vorherige Installation eines Plugins darf zum Lesen der Angaben nicht erforderlich sein (Woitke, Thomas, Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003, 871, 873), die Notwendigkeit, PDF-Dateien oder JavaScripte ausführen zu müssen, genügt den gesetzlichen Erfordernissen daher nicht (Ernst, Stefan, Die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Online-Informationspflichten des § 6 TDG, GRUR 2003, 759, 760). Dies gilt selbst dann, wenn ein Link zum Download der entsprechenden Software zur Verfügung gestellt wird.
Die Pflichtangaben müssen in der gleichen Sprache verfasst sein wie der Rest der Homepage, sie müssen ausdruckbar sein und für ihr Lesen dürfen nicht zusätzliche Programme erforderlich sein (z.B. auch nur ein Acrobat Reader).