rockradio.at

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madmaxx

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http://www.rockradio.at/ - kommt mir sehr bekannt vor, aber ist da wirklich was dran? Neben 92,9 RTL gabs ja dann gegen 2001 (?) auch noch love-, dance- und rockradio.at als reines Online-Radio. Gabs wirklich einmal einen Jingle, wo das f*ckin' unzensiert war?
 
AW: rockradio.at

Stimmt, daran erinner ich mich auch noch. 2001 stimmt. War ein tolles Erlebnis damals mit einer ISDN-Leitung den 64kbps-WMA-Stream zu hören. Wenn man üüüüberhaupt nichts sonst mit der Internetleitung machte, lief das Programm sogar recht flüssig. :)
 
AW: rockradio.at

und was soll das eigentlich ?
es gibt (zumindest ist nichts öffenlich geworden) keine rückkehr eines rockradios.
(was natürlich schade ist..)
 
AW: rockradio.at

Im Mai ist dort gestanden dass es im Mai startet, heute

THE LEGENDARY ROCKRADIO IS
COMING SOON BACK TO VIENNA!


also wohl eine Luftnummer, oder zumindest arbeiten sie mit endloser Verschiebungstaktik.
 
AW: rockradio.at

Angeblich soll die RTR den Inhaber von www.rockradio.at, Wolfgang Klinger, für das Wiener Kabelnetz lizenziert haben.

Leider kann ich auf der RTR-Internetseite (noch) nichts dazu finden.

Wer weiß mehr?
 
AW: rockradio.at

Für Programmgestaltung im Kabel braucht es gemäß Privat-TV Gesetz (in dem sinnigerweise das Kabelradio geregelt wird, und nicht etwa im PrRG) keine Lizenz; es herrscht lediglich Anzeigepflicht. Daher gibt es auch keine Lizenz und daher auch keine Veröffentlichung auf www.rtr.at.

§ 9. (1) Kabelrundfunkveranstaltungen sind vom Kabelrundfunkveranstalter eine Woche vor Aufnahme der Verbreitung der Regulierungsbehörde sowie den betroffenen Ländern und Gemeinden anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Kabelrundfunkveranstalters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der §§ 10 und 11 zu enthalten. Weiters ist darzulegen, ob es sich bei dem Programm um ein Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt sowie überdies die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang anzugeben.
(3) Kabelnetzbetreiber sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf Verlangen die verbreiteten oder weiterverbreiteten Programme sowie die für diese verantwortlichen Rundfunkveranstalter mitzuteilen.
(4) Die Kabelrundfunkveranstalter haben die in Abs. 2 genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat ein aktuelles Verzeichnis der Kabelrundfunkveranstalter zu führen und geeignet zu veröffentlichen.
(Stammfassung BGBl. I Nr. 84/2001; Abs. 1 bis 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2004 ab 1.8.2004)
 
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