RPR TRIER vor Gericht - Strafrecht

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U-Boot im Radio


Prozess gegen zwei Trierer Medien-Mitarbeiter eröffnet

Von unserem Redakteur
MICHAEL SCHMITZ


TRIER. Radiosender verbreiten in der Regel gute Laune. Doch vor allem beim Privatfunk ist die Stimmung hinter den Kulissen mitunter bei weitem nicht so gut wie die, die aus den Lautsprechern kommt. Erbittert wird um Hörer und Werbekunden gekämpft. Auch in Trier, wie ein gestern eröffneter Prozess vor dem Amtsgericht um einen "Spionagefall" zeigt.


Radiokrieg vor Gericht: Angeklagt sind der Trierer Verkaufsleiter von Hit Radio RPR und ein freier Journalist, vormals Mitarbeiter beim Trierer Sender Radio 22. Der soll laut Anklage im Auftrag des RPR-Mannes versucht haben, Radio 22 auszuspionieren. Und zwar, indem er einem Moderator des Senders 500 Euro für interne Infos anbietet. Der Moderator geht Ende Januar zum Schein darauf ein, informiert aber seinen Chef und die Polizei. Bei der vermeintlichen Übergabe mit getürkten Papieren sieht die Kripo zu und greift sich den freien Journalisten. Weil die beiden Angeklagten daraufhin erlassene Strafbefehle der Justiz über 4800 und 3600 Euro nicht akzeptieren, befasst sich nun das Amtsgericht mit der Schuldfrage. Dabei ist zumindest bei dem freien Journalisten die Sache einigermaßen klar: Den Versuch der "Spionage" gesteht er ein. Nachdem er keinen Job mehr bei Radio 22 hatte, habe er bei RPR einsteigen wollen, erklärt er. Weil er aber offenbar seinen eigenen Fähigkeiten nicht so ganz traute, habe er mit den Unternehmensdaten von Radio 22 "eine gewisse Attraktivität meiner Person schaffen" wollen. Mit anderen Worten ein Tauschgeschäft: Unternehmens-Daten gegen einen Job. Während er den RPR-Verkaufsleiter in seinen Gesprächen mit dem angeworbenen Moderator noch als Mitwisser und Finanzier der unlauteren Aktion dargestellt hat, wäscht er ihn nun vor Gericht rein. Der habe mit der ganzen Sache nichts zu tun, sagt der 34-Jährige, was dem Mitangeklagten natürlich zupass kommt. Der RPR-Mann bestreitet energisch, irgendetwas mit der Spionage zu tun zu haben. Dass das Verhältnis zwischen den Sendern nicht das beste sei, räumt er freilich ein und plaudert ein wenig über die Gepflogenheiten auf dem Radiomarkt. Von Feindbildern, Konkurrenzbeobachtung, einer Prozesslawine und Wettbewerbsverzerrung ist die Rede. RPR aber, so der Verkaufsleiter, sei aus allen Verfahren als Sieger hervorgegangen.
Ein schwarzes Schaf und eine weiße Weste

Lange sieht es im Gerichtssaal so aus, als gelte das im Verfahren auch für ihn selbst - nach dem Motto: ein schwarzes Schaf und eine weiße Weste. Eine Lösung, mit der beide Angeklagte augenscheinlich leben könnten. Doch dann gibt es überraschend noch eine Aussage, die den RPR-Verkaufsleiter belastet. In einer Versammlung habe sein Chef berichtet, man verfüge nun über Umsatzzahlen von Radio 22, sagt ein RPR-Mitarbeiter, und über die Zahlen sei auch gesprochen worden. Sinngemäß sei zudem von "einem U-Boot bei Radio 22" die Rede gewesen.

Ein bezeichnendes Licht auf das Klima hinter den Kulissen wirft dabei die Art, wie es zu dieser Zeugenaussage überhaupt gekommen ist: eine Insiderin, die in jeden Fall anonym bleiben will, hat einer Trierer Anwältin von besagter RPR-Versammlung berichtet. Die Anwältin hat Richter Helmut Reusch informiert, der drei RPR-Mitarbeiter als Zeugen beruft. Zwei entlasten den RPR-Mann, einer belastet ihn - es gibt also Klärungsbedarf: Statt eines Urteils "fällt" Richter Reusch daher einen Fortsetzungstermin: 14. Oktober, 10 Uhr, in Saal 54 des Justizgebäudes.
 
HitRadio RPR1 Verkaufsleiter Trier akzeptiert Strafbefehl...

Nachdem die Beweislage gegen den Verkaufsleiter aus Trier erdrückend wurde hat der Verkaufsleiter nun am heutigen Dienstag vor dem Amtsgericht Trier die Strafe von über 3.000 Euro akzeptiert.

Damit kam er einem Urteil des Amtsgerichtet zuvor und hat damit eine wahrscheinlich noch hörere Starfe vermieden.

Ob Radio RPR den im Dienst straffällig gewordenen Verkaufsleiter weiter beschäftigen wird ist noch unklar.
 
Der Verkaufsleiter Werner O. hat den gegen ihn erhobenen Strafbefehl über 4800 Euro akkzeptiert. Das heisst entgegen des ersten Prozesses zugegeben, daß er Betriebsspionage betrieben hat.
Im Innerverhältnis ist er nun vorbestraft.
Ausserdem hat er die Prozess- und seine Anwaltskosten zu tragen. Auch nochmal schätzungsweise rund 5000 Euro.

Nicht gerade billig, 10000 Euro, wenn er noch am ersten Prozesstag beteuerte, mit all dem nix am Hut zu haben.
Interessant wäre mal die Klärung der Frage, wie die Führungsebene in Ludwigshafen hier Mitwisser war. Vielleicht wird die Staatsanwaltschaft ja noch weiter ermitteln.

Alles in allem ist es aber ein Witz, wenn ein Landessender wie RPR es nötig hat bei einem so "unbedeutenden" Stadtsender wie Radio Trier, Spionage zu betreiben.
Das ist so, als wenn Porsche bei Lada in Russland Konstruktionspläne ausspionieren würde.
Schachsinn.
Aber bei RPR tickten die Uhren schon immer anders, als bei anderen Sendern.
 
Ja vorbestraft im sogenannten juristischen Innenverhältnis.
Nicht im Aussenverhältnis. D.H.:

Wird er jetzt bspw. vor Gericht befragt ob er vorbestraft ist,
muss er mit ja antworten.
Wenn eine nicht juristische Person ihn fragt kann er mit
nein antworten.
 
Nach meinem Empfinden stimmt da was nicht. Vorstrafe heißt meines Wissens 90 Tagessätze oder mehr - ich habe noch nie gehört, dass ein juristisches Innen- oder Außenverhältnis eine Rolle spielt.

Sorry, ist etwas off-topic, aber bei solchen Begriffen wie Vorstrafe sollte man schon genau bleiben, finde ich.
 
Bericht Tageszeitung Trierischer Volksfreund

14.10.2003

"Spione" zahlen freiwillig


Verfahren gegen Radiomacher: Angeklagte nehmen Einspruch überraschend zurück

Von unserem Redakteur
MICHAEL SCHMITZ


TRIER. Überraschende Wende im Prozess um "Spionage" beim Trierer Sender Radio 22: Beide Angeklagte haben ihre Einsprüche gegen die Strafbefehle zurück gezogen und damit ihre Schuld quasi eingestanden.


Ein Strafbefehl ist eine Art Friedensangebot der Staatsanwaltschaft. Bei Fällen, deren Sachlage klar zu sein scheint, wird der Strafbefehl auf ihren Antrag von einem Gericht ausgestellt. Die Beschuldigten werden damit bestraft, ohne dass eine Hauptverhandlung geführt werden muss. Der Staatsanwaltschaft und dem Gericht erspart das Arbeit, den Angeklagten einen öffentlichen Prozess, Zeit und nicht zuletzt (Anwalts-)Kosten. Voraussetzung ist, dass sie den Strafbefehl annehmen und sich damit für die ihnen darin vorgeworfenen Vergehen quasi schuldig erklären.
Zwei dieser Strafbefehle hatte die Staatsanwaltschaft auch an den Trierer Verkaufsleiter des Senders Radio RPR und an einen freien Journalisten und ehemaligen Mitarbeiter des Senders Radio 22 ausgestellt (wir berichteten). Weil beide Einspruch eingelegt hatten, wurde der ihnen vorgeworfene Fall der "Verleitung zum Verrat von Geschäftsgeheimnissen" vergangene Woche auch öffentlich verhandelt und hatte einen Einblick in die rauen Sitten hinter den Kulissen der Radiomacher eröffnet.

Der freie Journalist hatte laut Anklage im Auftrag des RPR-Mannes seinen Ex-Sender auszuspionieren versucht. Dazu beauftragte er einen Moderator von Radio 22, ihm interne Unterlagen zu besorgen. Der war allerdings laut eigener Aussage nicht willig, für die gebotenen 500 Euro kriminell zu werden und verpfiff die Spionage an seinen Chef und die Polizei, die bei der Übergabe der angeblichen Dokumente zuschaute.

Zumindest der freie Journalist räumte die Vorwürfe vor Gericht auch ein - auf frischer Tat ertappt hatte er auch wenig Alternativen. Es sei allein seine Idee gewesen, sagte er vor Gericht aus.

Auch der RPR-Mann gab vergangenen Woche noch an, nichts von der Spionage gewusst zu haben. Eine Zeugenaussage hatte ihn jedoch belastet, so dass sein Sinneswandel in dieser Woche nicht ganz überraschend kam.

Mit der Rücknahme des Einspruchs erspart er sich und dem Gericht nun weitere Zeugenvernehmungen. Zu den Zeugen hätte womöglich auch bald der freie Journalist gehört. Denn Staatsanwalt Jürgen Schneider - extra aus Koblenz angereister Wirtschafts-Experte - kündigte an, wenn nötig, das Verfahren mit allen Konsequenzen durchzuziehen. Das hätte möglicherweise bedeutet, die beiden Verfahren abzutrennen. Im Prozess gegen den RPR-Verkaufsleiter hätte dann der möglicherweise bereits verurteilte Journalist als Zeuge aussagen müssen - dann allerdings der Wahrheit verpflichtet, während er als Angeklagter das Recht hat zu lügen, dass sich die Balken biegen.

Wie schon in den Strafbefehlen festgelegt, muss nun der freie Journalist als Haupttäter 90 Tagessätze à 40 Euro zahlen, der Verkaufsleiter 60 Tagessätze à 80 Euro. Außerdem tragen beide sämtliche Gerichtskosten.
 
Wenn ich mal kurz zur Erhellung zum Thema "Vorstrafe" beitragen darf:
§40 StGB: Verhängung in Tagessätzen

(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.

(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens fünftausend Euro festgesetzt.

(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.

(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.
In das Bundeszentralregister werden nach §3 BZRG eingetragen:
1. strafgerichtliche Verurteilungen
2.
3. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten
4. Vermerke über Schuldunfähigkeit
5. gerichtliche Feststellungen
6. nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der in den
Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen.
Eintragungen im BZR sind nur in §41 BZRG definierten Institutionen zugänglich - u.a. Justizbehörden und Verfassungsschutz. Diesen Behörden gegenüber ist man in Bezug auf jede Eintragung auskunftspflichtig. Jeder Eintrag nach Punkt 1 gilt juristisch als Vorstrafe.

Darüber hinaus gibt es ein Führungszeugnis, in dem lt. § 32 BZRG u.a. nicht eingetragen werden:
5. Verurteilungen, durch die auf
a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
Hierbei handelt es sich um die Definition des landläufigen Begriffes "Vorstrafe". Z.B. gegenüber Arbeitgebern muss man nur die im Führungszeugnis eingetragenen Verurteilungen angeben - bei geringeren Strafen überwiegt die Privatsphäre gegenüber der Offenbarungspflicht.

Ich hoffe, damit Erhellendes beigetragen zu haben.
 
@Heinz Schenk: Und jetzt weißt Du auch, dass der Verkaufsleiter netto 2.400 Euronen monatlich verdient:D

Und wie oben ausgeführt, ist er juristisch jetzt vorbestraft, muss aber die Strafe einem evtl. künftigen Arbeitgeber gegenüber nicht offenlegen (60 Tagessätze) - ebensowenig wie der Freie Journalist mit seinen 90 Tagessätzen.
 
§ 26 StGB: als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat."

Warum also muß der Verkaufsleiter nur 60 Tagessätze, der Ex-22er aber 90 Tagessätze zahlen?
 
Das wurde für Werner O. ja eine ziemlich teuere Angelegenheit.
10000 Euro für so ne drittklassische Nummer.
Ausserdem:
Werner O. soll behauptet haben, wenn ich verurteilt werde, was ja jetzt der Fall ist, würde er von Walter T. entlassen.
Mal sehen was passiert.
 
Vorstrafe

@berlinreporter: Danke für diese ausführliche Antwort. Hatte selbt schon die Feder gespitzt. Aber immerhin kann ich hier zur Aufklärung der von Kundennummer fälschlicherweise verwendeten Begriffe Innen- und Außenverhältnis beitragen:

QUOTE]Innenverhältnis bezeichnet die gesellschaftlichen Rechtsbeziehungen der einzelnen Gesellschafter (Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft) untereinander. Dazu gehört z.B. die gesetzliche oder vertragliche Regelung der Gewinnverteilung, der Geschäftsführung oder einer Treuepflicht (Wettbewerbsverbot). Das Außenverhältnis betrifft dagegen die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft zu dritten Personen und bestimmt, ob die Gesellschaft als solche durch Rechtshandlungen gebunden wird, die für sie vorgenommen werden.[/QUOTE]

Quelle: http://www.legamedia.net/lx/result/match/4df1451ce3894349bd7cb03ab4ae8abb/index.php

und juristischen Halbwissen aus einem abgebrochenen Studium :D

MfG
 
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