Einverständniserklärung bei aufgezeichneten Tönen

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t-punkt

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Hallo,
ich habe eine Frage, die sich vor allem an Medienrechtler oder Leute richtet, die sich mit dem Thema auskennen. Darf man Umfragen bzw. Interviewtöne die einmal aufgenommen wurden, mehrmals verwerten, z.B. bei mehreren Radios senden?
Brauche ich dazu eine schriftliche Einverständniserklärung oder reicht es aus, wenn ich den Interviewten vorher sage, was ich mit den Tönen vorhabe?
Bei Umfragen etc. gilt ja landläufig die Rechtslage des "konkludes Handelns", d.h. wer z.B. freiwillig etwas in ein Mikrofon sagt, hat somit seine Einverständniserklärung gegeben. Reicht es also, wenn ich Leute vorher informiere, dass ich die Töne mehrfach verwerten will und dann kann ich damit machen was ich will?
Danke für eure Antworten
 
Klar. Bei der Aufnahme liegt ja ein "konkludentes Einverständnis" vor und sie wurde nicht heimlich gemacht. Die Leute sehen ja das Mikro und du sagst ihnen ja, was du damit vor hast. Oft steht auf dem Mikro ja auch noch drauf, wofür es ist. Somit kann sich jeder denken, der da rein spricht, was damit passiert. Wer das nicht will, wird dir nichts auf das Gerät sprechen. Natürlich kannst du die Aufnahmen mehrmals verwenden, sofern die "Arbeitgeber" nicht in Konkurrenz stehen - denn sonst stehst du plötzlich ohne Job da.
Bei TI Aufnahmen ist die Rechtslage komplizierter. Ich lasse dabei schon ein paar Sekunden vorher das Gerät anlaufen und frage unmittelbar dann den Gesprächspartner, ob er damit einverstanden ist, dass ich O-Töne für eine Radiosendung aufnehme. Somit habe ich sein Einverständnis - das ich in der Regel bekomme - dokumentiert auf Band. Sagt er nein, breche ich ab und versuche mir nötigenfalls eine andere Quelle zu suchen. Oder ich spreche mit ihm und fertige mir Notizen für meinen R-Text. Das darf ich, schließlich habe ich mich zuvor mit Radio XYZ vorgestellt.
 
Es gibt da den § 201 STGB

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Das sollte man auf jeden Fall beachten.
 
Radiofreak 11 hat alles gesagt!

und Olliver_55 das weitere ergänzt. Ansich muss Radiofreak11 aber auch aufpassen, denn er tut genau das, was Olliver_55 anschnitt. VOR der Einverständniserklärung aufzeichnen um die Einverständniserklärung aufzuzeichnen, ist streng genommen "das nicht öffentlich gesprochene Wort" aufzeichnen. Man darf nicht wahllos irgendwas ohne das Einverständnis des anderen aufzeichnen.

Eine einwandfreiere Variante ohne Haarspalterei und juristische Winkelzüge wäre: Erst frage ich die Person, ob ich aufzeichnen darf. Dann beginne ich die Aufzeichnung. Dann frage ich, während die Aufnahme noch läuft: "Wir dürfen das so senden, ja?" Und dann haben wir's.
 
Dann frage ich, während die Aufnahme noch läuft: "Wir dürfen das so senden, ja?" Und dann haben wir's.
Und dann musst du damit rechnen, dass einige (wenn nicht gar viele) sagen:
"Nein, das möchte ich doch nicht!", weil ihnen doch irgendwas nicht daran passt und sie das nochmal geändert haben möchten.

Radiofreak11 beschrieb es schon passend.
Schließlich läuft man in der Tat schon mit einem Mikrofon und Aufahmegerät (im Normalfall) auf den Befragten zu und gibt sich spätestens dann mit einem Satz wie "Hallo, ich bin ABC und komme von XYZ. Darf ich Ihnen einige Fragen zum Thema ASDF stellen?". Ist diese Antwort zusammen mit der Frage auf dem Band zu hören - und/oder - eine zweite Person mit anwesend die die Fragestellung UND die Antwort ebenso mit bekommt (zumal i.d.R. auch nach dem Namen der/des Befragten gefragt wird), sollte das ausreichend als Einverständniserklärung sein.
 
Radiofreak11 verstößt nach meiner Ansicht (bin kein Jurist) bei seiner Vorgehensweise aber genau gegen den von Olliver_55 zititerten §. Er zeichnet etwas auf (die Einverständniserklärung), bevor er überhaupt nach dem Einverständnis desjenigen gefragt hat. Es bleibt also meiner Ansicht nach nichts anderes übrig, als zunächst darauf zu vertrauen, dass der andere sein Einverständnis gibt ("Ich starte dann jetzt die Aufnahme, ja?") dann aufzuzeichnen und dann am Ende nochmals zu fragen, da man ja zuvor mündlich bereits die Einverständniserklärung hatte. Man kann solche Sätze ja auch einfach zur Verabschiedung sagen. Wie "wir schneiden das noch bißchen und dann senden wir's. das ist doch was, oder?" Da wird doch fast jedem ein "ja", oder "jo", oder "machen Sie das" über die Lippen gehen
 
Hi nochmal, Danke schonmal für die interessanten Infos!
Wie sieht es aber mit einer Mehrfachverwertung der Töne aus? Also eine Umfrage etc. wird auf mehr als einem Sender ausgestrahlt. Reicht es aus, wenn man den Leuten vorher sagt, dass das Aufgenomme mehrmals verwendet werden soll?
Danke für Eure Kommentare.
 
Immer wieder schön, wenn juristische Komplettlaien sich in der Gesetzesexegese versuchen. Universitätsstudien werden nämlich vollkommen überbewertet...

Im Zweifel löst sich das Problem schon dadurch, daß es im § 201 um das nichtöffentlich gesprochene Wort geht. Wenn ich jemanden anrufe, um ein Interview mit ihm zu führen, und der Angerufene das auch weiß, ist die Öffentlichkeit seiner Aussagen bereits gegeben - vgl. dazu Tröndle / Fischer 49. Auflage, wo "nichtöffentlich" als
nicht an die Allgemeinheit gerichtet, nicht über einen durch persönliche oder sachliche Beziehungen abgegrenzten Personenkreis hinaus ohne weiteres wahrnehmbar
definiert wird.

Und schon hat sich die Diskussion in Luft aufgelöst.
 
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