GEMA-pflichtig?

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ManuMizo

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Hey.
Ich wollte fragen ob es GEMA-pflichtig ist wenn wir z.B. GEMA pflichtige Lieder von unserer Schuldband covern lassen und dann im Schulradio(Nur in der Schule) laufen lassen und es im Nachhinein auf Youtube hochladen.
Am besten mit schriftlichen Beweis. :)

Und:
Zählt das hier auch wenn wir max. 10% von dem Lied rausnehmen und das in Dauerschleife laufen lassen?
"Ihr könnt Songs als Untermalung oder zwischendrin einspielen. Allerdings dürft ihr von einem Song nicht mehr als 10 % seiner Gesamtlänge verwenden."
 
Zuletzt bearbeitet:
Ist GEMA pflichtig. Frag den Schulleiter vielleicht bezahlen die ja irgendeine Pauschale wo eure Pausenunterhaltung mit gedeckelt ist.

YouTube wird eure Mitschnitte sperren.
 
Hey.
Ich wollte fragen ob es GEMA-pflichtig ist wenn wir z.B. GEMA pflichtige Lieder von unserer Schuldband covern lassen und dann im Schulradio(Nur in der Schule) laufen lassen und es im Nachhinein auf Youtube hochladen.
GEMA-pflichtige Lieder sind bei öffentlichen Wiedergaben immer GEMA-pflichtig. Das kann der Schulträger allerdings entsprechend verhandelt haben, also würde ich lieber den Direktor fragen oder die Frage im Sekretariat abgeben.
Youtube ist dagegen pfui und wird mit einer Sperre handeln, wenn die hauseigene Software den Titel erkennt.

Zählt das hier auch wenn wir max. 10% von dem Lied rausnehmen und das in Dauerschleife laufen lassen?
"Ihr könnt Songs als Untermalung oder zwischendrin einspielen. Allerdings dürft ihr von einem Song nicht mehr als 10 % seiner Gesamtlänge verwenden."
Nun ja, beantworte die Frage selbst: wenn ein Sample von ein paar Sekundenbruchteilen lizenzpflichtig ist - wie groß ist dann die Wahrscheinlichkeit, daß 10 % eines Titels lizenzpflichtig sind?

Gruß
Skywise
 
Und wenn wir das auf der schuleigenen Website hochladen?
Kommt drauf an, wer auf diese Datei Zugriff hat. Wenn es nur ein eingeschränkter Personenkreis ist und es unmöglich für einen Außenstehenden ist, dieses Material zu entdecken, dann dürfte es okay sein. Sobald jedoch ein Außenstehender Zugriff hat, ist es eine öffentliche Wiedergabe und somit GEMA-pflichtig. Hier wäre abermals der Schulträger gefragt.

Gruß
Skywise
 
Gema ist immer und überall.
Und das ist auch richtig so. Hier geht es um geistiges Eigentum, um eine künstlerisch, kreative Leistung, mit der nicht einfach ein Dritter seine eigene Show machen kann.
 
Sind jetzt gecoverte Versionen der Songs (Schulband) verboten aufzuspielen im Schulradio(lokal in der Schule halt)?
 
Frag den Schulleiter vielleicht bezahlen die ja irgendeine Pauschale wo eure Pausenunterhaltung mit gedeckelt ist.
Das ist normalerweise der Fall. Es gibt in den meisten Fällen einen Rahmenvertrag des zuständigen Schulamtes oder gar des Kultusministeriums mit der GEMA. Über diese Schiene sollte man dann die Detailfragen direkt mit der zuständigen GEMA-Bezirksdirektion klären. Bei der Gelegenheit auch gleich klären, ob die GVL mit abgedeckt ist.

Eine bessere und präzisere Auskunft als direkt von der Quelle wirst du in einem orakelnden Forum mit verschiedenen Meinungen bestimmt nicht bekommen. Wovor solltest du Angst haben?

Der ablehnenden Haltung YouTube gegenüber kann ich mich nur anschließen. Zumal das sinnlos ist, wenn die Aufnahmetechnik nicht 1a ist.

Zum Schluss noch die Frage, was das mit terrestrischem Radio Deutschland zu tun hat. Betreibt ihr eine UKW-Funzel / Grundstücksfunk oder handelt es sich - im wahrsten Sinne des Wortes - um Flurfunk :D oder gar Webradio?
 
GEMA-pflichtige Lieder sind bei öffentlichen Wiedergaben immer GEMA-pflichtig. Das kann der Schulträger allerdings entsprechend verhandelt haben, also würde ich lieber den Direktor fragen oder die Frage im Sekretariat abgeben.
Youtube ist dagegen pfui und wird mit einer Sperre handeln, wenn die hauseigene Software den Titel erkennt.
Wir halten mal fest:
  • Zwischen der Plattform YouTube und der Urheberrechts-Verwertungsgesellschaft GEMA ist es bisher zu keiner Einigung über die Abrechnung von Klicks bei YouTube gekommen. Es fließt also derzeit kein Geld von YouTube an die GEMA und somit auch keines an die Urheber.
  • Aus diesem Grunde werden urheberrechtlich geschützte und in die Treuhänderschaft der GEMA übergebenen Werke bei YouTube nicht angezeigt. Die Titelerkennungs-Software von YouTube erkennt solche Titel und sperrt das Video.
  • Das betrifft nicht nur von Plattenfirmen veröffentliche Titel mit urheberrechtlich geschützten und in die Treuhänderschaft der GEMA übergebenen Werke, sondern im Prinzip auch die Aufnahmen, die solche Titel verwenden: Karaoke-Aufnahmen, Chorgesänge, nachgesunge oder nachgespielte Titel von Solisten oder Bands in Schulen, Kindergärten, auf Privatpartys oder sonstwo.
  • Öffentliche Aufführung:
  • Bei Einstellen von nicht urhebergeschützen Titeln bei Youtube ist die GEMA raus. Allerdings gibt es für den Urheber auch kein Geld, wenn er nicht selbst eine Vereinbarung mit YouTube geschlossen hat. Sein Ding.
  • Beim Aufführen von urheberrechtlich geschützten und in die Treuhänderschaft der GEMA übergebenen Werken, muss Geld an GEMA abgeführt werden. Wie viel lässt sich nachlesen. Ob das Absingen des Titels "In der Weihnachtsbäckerei" in der Kindergartengruppe vor den Eltern eine öffentliche Aufführung ist, muss im Einzelfall geprüft werden. In diesem Forum wurde auch das schon behandelt, finde aber die Stelle gerade nicht.
  • Landet ein urheberrechtlich geschütztes und in die Treuhänderschaft der GEMA übergebenes Werk doch bei YouTube, weil es die Erkennungssoftware nicht erkannt hat und hätte dieses Video Millionen von Klicks, weil es so super und sehenswert ist, können Musimasterinhaber oder Urheber das Video dulden, wenn sie sich - abseits der derzeit nicht stattfindenden GEMA-Vergütung - einen Promotioneffekt oder durch Werbeschaltungen Umsatz versprechen.
  • Videos auf eigenen Webseiten bedürfen ebenfalls der Genehmigung, deshalb wird gern auf YouTube oder, wenn das nicht geht, auf andere Video-Plattformen verlinkt, wo es Vereinbarungen über die Vergütung via GEMA an die Urheber geregelt ist.
Ich bitte ausdrücklich um Ergänzungen oder Richtigstellungen, wenn ich einen Punkt übersehen oder unrichtig dargestellt haben sollte.
 
Zuletzt bearbeitet:
Beim Aufführen von urheberrechtlich geschützten und in die Treuhänderschaft der GEMA übergebenen Werken, muss Geld an GEMA abgeführt werden. Wie viel lässt sich nachlesen. Ob das Absingen des Titels "In der Weihnachtsbäckerei" in der Kindergartengruppe vor den Eltern eine öffentliche Aufführung ist, muss im Einzelfall geprüft werden. In diesem Forum wurde auch das schon behandelt, finde aber die Stelle gerade nicht.
Grundsätzlich gilt: wenn nur die glücklichen Erzierhungsberechtigten sowie die Erzieher die Leidtragenden dieser Darbietung sind - kein Problem, das kriegt man rechtlich argumentiert. Sobald das Lied allerdings diese Reihen verläßt, wird's problematisch. Deshalb sehe ich auch die "Weihnachtsbäckerei" grundsätzlich problemloser als ein Sommerfest, weil das eine meist in geschlossenen Räumen stattfindet, das andere allerdings regelmäßig im Freien. Vorausgesetzt natürlich, die Interpreten haben sich mit der Jahreszeit nicht vertan.

Landet ein urheberrechtlich geschütztes und in die Treuhänderschaft der GEMA übergebenes Werk doch bei YouTube, weil es die Erkennungssoftware nicht erkannt hat und hätte dieses Video Millionen von Klicks, weil es so super und sehenswert ist, können Musimasterinhaber oder Urheber das Video dulden, wenn sie sich - abseits der derzeit nicht stattfindenden GEMA-Vergütung - einen Promotioneffekt oder durch Werbeschaltungen Umsatz versprechen.
Grundsätzlich richtig. Erfahrungsgemäß legen allerdings die meisten Musikurheber oder die sonstigen Rechteinhaber aus Deutschland auf diese "Promotion" mittlerweile keinen Wert, denn erstens ist es keine Promotion, wenn jemand ein Lied in einen großen Datenhaufen wie youtube hochlädt, zweitens ist es problematisch, wenn das Video neben oder gerade durch youtube auch noch an anderen Stellen im Internet auftaucht, bei denen jemand eine Verwertung vornimmt, denn - wie kriegt man es hingebogen, daß zwar youtube für die kommerzielle Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material nix latzen muß, aber jeder andere das eigentlich bei jeder anderen Gelgenheit schon tun sollte ...? Entweder duldet man alle oder man duldet keine.

Gruß
Skywise
 
Informiert euch einfach bei der GEMA.
Die Ausstrahlung im schuleigenen Radio sollte kein Problem sein (es gibt wohl Rahmenverträge der Länder mit der GEMA). Das Zurverfügungstellen auf YouTube ist nicht zulässig.

Es gibt da soviele Möglichkeiten, auf die man hier nicht hundertprozentig eingehen (rechtlich beraten) kann. Geht wirklich auf die GEMA zu, seid höflich und versucht eure Interessen zu vertreten. Und sprecht beim Schulradio unbedingt das Thema Rahmenvertrag an. Da seid ihr auf dem Schulgelände sicher vor der GEMA.
Übrigens ein schönes Projekt und stimmt gut auf das spätere Leben ein. Sichert euch rechtlich ab und dann lasst es richtig krachen!!!
 
Ein Schulradio ist kein öffentliches Radio, sondern eine schulinterne Einrichtung! Öffentlich wird es erst, wenn ihr per Webstream oder ähnliches auch ausserhalb der Schule "empfangbar" seid und von jedermann gehört werden könnt.
Klare Auskunft über eventuelle Kosten erfahrt ihr, wie schon mehrfach erwähnt, direkt bei der GEMA. Da es sich aber um kein öffentliches Radio handelt, sollten die Kosten überschaubar sein.

Was die Schulband angeht, kann die grundsätzlich erstmal alles covern. Es gibt ja schließlich auch genug Partybands die nichts anderes machen. Hier wäre dann bei öffentlicher Aufführung aber tatsächlich GEMA fällig, denn Texte und Musik wären dann ja fremdes Eigentum. Konkrete Kosten sind auch hier am besten bei der GEMA zu erfragen.
 
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