Zur Klarstellung möchte ich darauf hinweisen, dass die Zulassung von Herrn Gerhard Werner, die ihm von der KommAustria in erster Instanz am 19.11.2002, KOA 1.467/02-32, noch nicht rechtskräftig ist. Dies ist auch der Website, auf dem die Entscheidungen der KommAustria veröffentlicht werden, <a...