BR-Klassik | Im virtuellen Konzertsaal

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Im Rundfunkstaatsvertrag, in der seit 2013 gültigen Fassung, steht tatsächlich:
"Der Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik verbreitetes Programm ist nicht zulässig."

Verstehe ich diesen Satz so richtig, dass man ein analoges Programm gegen ein digitales sehr wohl austauschen darf, ein digitales aber nicht gegen ein analoges? Dies hieße ja, dass der Austausch von BR-Klassik gegen Puls auf der vierten UKW-Frequenzkette rechtens ist. Denn auf DAB+ bleiben ja beide Programme erhalten.
 
Im gleichen Absatz des Staatsvertrages steht auch:

"Das jeweilige Landesrecht kann vorsehen, dass terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme ... ausgetauscht werden, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht erhöht."

Da sollen sich die Juristen mal schön die Zähnchen daran abnagen. :D Meiner Meinung nach ist das eine Regelung die nichts regelt und durch übergeordnete Rechtsprechung des Verfassungsgerichts sowieso obsolet ist. Ich glaube in der Politik nennt man so was Kompromiss. ;)
 
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