Bürokratischer Lizenzweg, wie gehts???

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radiomann

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Also hab heut, wie angekündigt, bei der RTR
01/580580
angerufen, und mich erkundigt, wie der Hase in Österreich läuft.

Ein bißchen beser blicke ich jeztt durch, aber... anscheinend noch immer nicht gut genug.

Als Beispiel hier das aktuelle Radio Nostalgie
Also die RTR hat Herrn Wernen die Frequenz 94,2 für den Raum Graz vergangenen Dezember zugesprochen.

Tja, und jetzt muß er noch auf die Entscheidung der Oberinstanz warten.
Seit november???

Man kann ja, wenn einem Radioveranstallter die Frequenz zugeteilt wordenist, zwei Wochen Einspruch erheben.

Das haben auch Zimper/Co getan oder???
Aber... wir haben???? Ich glaub April oder???

Hat das was mit der Regierung zu tun?

Wer ist denn die Hirachie, wer ist der Boß, wer erteilt usw...

Gruß vom Jürgen
 
Der "bürokratische Lizenzweg" nach der Entscheidung erster Instanz verläuft folgendermaßen:
- zwei Wochen Berufungsfrist (Datum der Postaufgabe ist maßgeblich)
- danach Möglichkeit der anderen Verfahrensparteien, wiederum binnen zwei Wochen zu den Berufungen Stellung zu nehmen (wieder Postaufgabe maßgeblich!)
daher - unter Berücksichtigung des Postlaufs -frühestens 5, eher 6 Wochen nach dem Bescheid der KommAustria Übermittlung der Verfahrensakten an den Bundeskommunikationssenat, der als Behörde zweiter Instanz darüber entscheidet.
Der Bundeskommunikationssenat (siehe: <a href="http://www.bka.gv.at/medien/bksenat.htm" target="_blank">http://www.bka.gv.at/medien/bksenat.htm</a> )ist eine unabhängige Kollegialbehörde und besteht aus fünf Mitgliedern (davon mindestens drei Richtern), die unabhängig und weisungsfrei entscheiden.
Wann die Entscheidung fällt, kann ich nicht sagen, das ist natürlich auch abhängig von der Belastung; verfahrensrechtlich ist - im allgemeinen - eine Höchstfrist von 6 Monaten einzuhalten.
Nach einer Entscheidung des Bundeskommunikationssenats kann noch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. In der Regel hat diese Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass jemand, der in zweiter Instanz eine Zulassung erhält, in der Regel gleich "aufdrehen" kann.
Soweit ein allgemeiner Überblick für den Regelfall, verfahrensrechtliche Besonderheiten können immer wieder mal vorkommen.
Hans Peter Lehofer
(KommAustria)
 
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