Computerbild: Radiomitschnitte illegal

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Floh

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Das berichtet die Zeitschrifft "Computerbild" und beruft sich dabei auf den Rechtsexperten Dr. Rupert Vogel.
Der Mitschnitt von Radio ist nur für den privaten Gebrauch erlaubt. Die Veröffentlichung von Kopien im Internet oder der Verkauf ist dagegen strengstens untersagt...
 
Das sehe ich auch so, radiotime. Man muss zwischen Mitschnitten von Musiktiteln und Verpackungselementen unterscheiden. Zu Musiktiteln gibt es ja nun eine breite Diskussion - und ich denke, die rechtliche Situation ist weitgehend bekannt.

Auch bei Verpackungselementen gilt sicherlich das Urheberrecht - aber wo kein Kläger, da kein Richter. Da diese Dinge normalerweise bezahlt sind, entweder an die externe Firma oder via Gehalt an den hausinternen Produzenten, und keine weiter wirtschaftliche Nutzung zu erwarten ist, besteht eigentlich kein Bedarf zur Auseinandersetzung.

Wenn allerdings ein Mitschnitt kommerziell genutzt wird, z.B. ein Trenner, der fürs eigene Internetradio eingesetzt wird, dann ist natürlich die Erlaubnis des Urhebers erforderlich - und natürlich ggfs. eine entsprechende Honorierung.

Knifflig wird es bei sog. Fanseiten bezüglich nicht mehr existierender Sender, die z.B. über Bannerwerbung Einnahmen oder auch nur Geld werte Vorteile haben. Eigentlich würde auch hier das Urheberrecht greifen, nach dem geistiges Eigentum bis zu 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus geschützt ist.

Interessant ist dabei die Frage, wie es bei Veröffentlichung z.B. eigener Sendungen aussieht, die man als Angestellter in einem Sender gemacht hat. Sprich: Darf ich meine eigenen Airchecks online stellen, womöglich verpackt mit Soundelementen, die dem Sender gehören? Mit einem Musikbett? Und dann noch zu kommerziellen Zwecken, sprich Job- oder Kundenakquise?

Vielleicht liest ja ein Medienrechtsexperte mit.....
 
Airchecks etc. online stellen gehört in den Bereich Zweitverwertungsrechte und sollte vertraglich geregelt sein.
Falls nicht, kann man im Ernstfall die Richtlinien des DJV als "allgemein üblich" geltend machen.
Ansonsten gilt ganz grob:
  • Freie Mitarbeiter/Redakteure haben die alleinigen Zweitverwertungsrechte, falls dies nicht ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen wurde und sie somit beim Sender liegen.
  • Bei Verwendung von Senderelementen dürfen diese nicht weiter verkauft werden, zur Kundenakquise, dh. werblichen Selbstdarstellung mW allerdings doch. Vertragliche Regelungen sind aber anzuraten.
  • Fest Angestellte treten ihre Zweitverwertungsrechte an den Sender ab, falls dies nicht ausdrücklich anders geregelt ist. In meinem Fall ist das anders geregelt, schriftlich. Wie im Printbereich also.
  • Sollte ein Festangestellter seine Arbeit online stellen, gilt im Pinzip obiges auch für sie: Bei Verwendung von Senderelementen dürfen diese nicht weiter verkauft werden, zur Kundenakquise, dh. werblichen Selbstdarstellung mW allerdings doch. Vertragliche Regelungen sind aber anzuraten.
  • Angestellte mit Kundenakquise? Dieser Zwitterfall gilt wohl für den Fall, dass du einen zB 50%-Job hast und den Rest freiberuflich arbeitest und jetzt mit den Festjobergebnissen Kunden für den freiberuflichen Teil zu akquirieren suchst.
    1. Regle auch diesen Fall vertraglich.
    2. Online-Veröffentlichungen zur Kundenakquise oder bei Bewerbungen als Link gelten nicht als kommerzielle Veröffentlichungen sondern als werbliche. Sie verweisen auf ein kommerzielles Produkt (dich), sind aber selbst kein kommerzielles Produkt.
    3. Kundenakquise und Bewerbung sind zwar von der Idee her gleich ("Ich zeig dir, was ich kann und du gibst mir daraufhin einen Job"), aber rechtlich nicht identisch.[/list=1]

    Soweit mein Wissen dazu. Hoffe, es hat nicht weiter verdunkelt.
 
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