Das Gesetz für Radios in Neuwagen (§ 48 Abs. 4 TKG) ist die Umsetzung einer europäischen Verordnung aus dem Jahr 2018. In ihr wird festgelegt, dass Radios in Neuwagen ab Werk DAB+ empfangen und wiedergeben können müssen. Sie gilt EU-weit.
Mit dem Gesetz für alle anderen handelsüblichen Radiogeräte (§ 48 Abs. 5 TKG) haben Bund und Länder die Pflicht zum digitalen Empfang auch auf andere Radios ausgeweitet. Der wichtige Unterschied ist, dass der deutsche Gesetzgeber Herstellern bezüglich des digitalen Empfangs die Wahl lässt: entweder Internetradio oder DAB+.
Die Digitalradiopflicht gilt für alle Radios, die den Programm- bzw. Sendernamen anzeigen könnnen.
Radios, die nur den Frequenzbereich und die Frequenz anzeigen können, fallen nicht unter die Digitalradiopflicht. Dabei spielt die Größe des Displays keine Rolle. Von der Pflicht zum digitalen Empfang ausgenommen sind außerdem Bausätze für Funkanlagen und Geräte, die Teil einer Funkanlage des Amateurfunkdienstes sind.