Kann man ein Internet-Radio mit Altersbeschränkung eröffnen?

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Erpel

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Hallo ,

Ich habe folgende Frage: Kann man ein Internet-Radio mit Altersbeschränkung erstellen welches rechtlich abgesichert ist ???
Vergleichen möchte ich das mit den zuhauf bekannten Websites welche fragen," Sind sie über 18; JA ---- NEIN" .
Warum stelle ich mir diese Frage ?
Ich habe vor einen Sender zu eröffnen der viel Gothic und EBM spielen soll, und wollte aufgrund der textlichen inhalte eher das puplikum über 18 ansprechen.

Ist das möglich, oder geht das rein rechtlich schon nicht ?

Gruss

Erpel
 
AW: Kann man ein Internet-Radio mit Altersbeschränkung eröffnen?

Hallo Erpel,

ich wüsste nicht, was rechtlich dagegen spricht so etwas zu machen. Ein Radio muss ja nicht öffentlich sein.

Allerdings habe ich so meine Bedenken, ob das so richtig viel Sinn macht :

1. Aufwand bei der Altersprüfung :

Allerdings ist die Frage "Sind sie über 18" eher sinnfrei. Da solltest Du Dir schon etwas anderes einfallen lassen. Kopie des Personalausweises ist auch nicht ausreichend, denn man kann auch problemlos den Ausweis des Vaters mal kopieren ;) Richtig sicher ist eigentlich nur das PostIdent Verfahren, aber das ist natürlich ziemlich teuer.

2. Steuerung des Zugriffs.

Das nächste ist dann die Steuerung des Zugriffs für Dein Radio. Mit Standardsoftware wie Shoutcast usw. ist das nicht möglich, denn irgendwie musst Du ja Den Zugriff auf Deinen Stream einschränken, d.h. Benutzerkennung und Passwort etc.

Die Frage die ich mir stelle :

Welcher Hörer macht den Aufwand, um Dein Radio zu hören ?

Liebe Grüße

Achim
 
AW: Kann man ein Internet-Radio mit Altersbeschränkung eröffnen?

Gerade die Zugriffsteuerung sehe ich auch als das größte Problem an. Shoutcast, Icecast und auch Steamcast bieten keine Möglichkeit, den Zugriff zu reglementieren. Und sobald der Stream im Internet ist, interessiert es niemanden mehr, ob er als "public" oder "private" deklariert ist. Er ist für alle User abrufbar und somit immer als öffentlich anzusehen.

Der Jugendschutz im Bereich Rundfunk betrifft nur die Alterklasse der Kinder und Jugendlichen im Alter von unter 16 Jahren. Ab diesem Alter sind die Eltern nicht mehr gesetzlich dazu verpflichtet, Sorge dafür zu tragen, daß das Radio des nachts abgeschaltet wird.

Jugendmedienschutzstaatsvertrag
§ 5 Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote

(1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen.

(2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung im Sinne von Absatz 1 vermutet, wenn sie nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit dem bewerteten Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich sind.

(3) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er

1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder

2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen.

(4) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Gleiches gilt, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei Filmen, die nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.

(5) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur auf Kinder zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von für Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist.

(6) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt.

Wie man unschwer erkennen kann, könnte die Absicht eines reinen Adult-Channels zu Problemen führen, weil ohne ein geeignetes Kontrollsystem zu einer Kollision mit geltendem Recht führen muss.

Wie weit es ausreichend ist, eine entsprechende URL zu nutzen, die in allen gängigen Kinderschutzlösungen geblacklistet ist, um den Zugriff entsprechend stark zu erschweren, entzieht sich meiner Kenntnis.
Vielleicht hilft es in der Hinsicht, sich mit einem Radioanbieter aus der BDSM-Szene kurzzuschließen, denn auch diese Themen dürfen nicht bedenkenlos publiziert werden.
 
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