Studio-Holstein
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AW: Mindestalter für Internethörer nach 22 Uhr?
Aus diesem für alle radiobetreiber relevanten Gesetzestext geht eindeutig hervor, daß Kinder und Jugendliche im Alter von unter 16 Jahren mindestens bis 22:00 Uhr berechtigt sind, das programm eines (Internet-)Radios zu verfolgen. Die Zeitspanne zwischen 22:00 und 23:00 Uhr unterliegt der Kulanz der Erziehungsberechtigten.
Doch gilt hier eindeutig, daß ausschließlich bei der Altersklasse unter 16 Jahre eine elterliche Verpflichtung besteht, dafür Sorge zu tragen, daß die Radios spätestens um 23:00 Uhr auch ausgeschaltet werden. Ab 16 Jahren darf der Empfänger die gesamte Nacht über eingeschaltet bleiben.
Eine Altersbeschränkung ab 18 Jahren auf gesetzlicher Grundlage gibt es nicht.
P.S.: Für alle diejenigen, welche nun gleich wieder daran denken, daß doch die Kinder nicht Gott-weiß-wie-lange vor dem Computer sitzen dürfen, sei an die Internetradioempfänger (z.B. NOXON) erinnert, welche nicht mit dem Surfen im Internet in Verbimndung gebracht werden. Die kleine Box passt wunderbar auf den Nachttisch.
Jugendmedienschutzstaatsvertrag
§ 5 Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote
(1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen.
(2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung im Sinne von Absatz 1 vermutet, wenn sie nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit dem bewerteten Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
(3) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er
1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder
2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen.
(4) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Gleiches gilt, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei Filmen, die nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.
(5) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur auf Kinder zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von für Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist.
(6) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt.
Aus diesem für alle radiobetreiber relevanten Gesetzestext geht eindeutig hervor, daß Kinder und Jugendliche im Alter von unter 16 Jahren mindestens bis 22:00 Uhr berechtigt sind, das programm eines (Internet-)Radios zu verfolgen. Die Zeitspanne zwischen 22:00 und 23:00 Uhr unterliegt der Kulanz der Erziehungsberechtigten.
Doch gilt hier eindeutig, daß ausschließlich bei der Altersklasse unter 16 Jahre eine elterliche Verpflichtung besteht, dafür Sorge zu tragen, daß die Radios spätestens um 23:00 Uhr auch ausgeschaltet werden. Ab 16 Jahren darf der Empfänger die gesamte Nacht über eingeschaltet bleiben.
Eine Altersbeschränkung ab 18 Jahren auf gesetzlicher Grundlage gibt es nicht.
P.S.: Für alle diejenigen, welche nun gleich wieder daran denken, daß doch die Kinder nicht Gott-weiß-wie-lange vor dem Computer sitzen dürfen, sei an die Internetradioempfänger (z.B. NOXON) erinnert, welche nicht mit dem Surfen im Internet in Verbimndung gebracht werden. Die kleine Box passt wunderbar auf den Nachttisch.