Mindestalter für Internethörer nach 22 Uhr?

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Jugendmedienschutzstaatsvertrag
§ 5 Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote

(1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen.

(2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung im Sinne von Absatz 1 vermutet, wenn sie nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit dem bewerteten Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich sind.

(3) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er

1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder

2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen.

(4) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Gleiches gilt, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei Filmen, die nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.

(5) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur auf Kinder zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von für Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist.

(6) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt.

Aus diesem für alle radiobetreiber relevanten Gesetzestext geht eindeutig hervor, daß Kinder und Jugendliche im Alter von unter 16 Jahren mindestens bis 22:00 Uhr berechtigt sind, das programm eines (Internet-)Radios zu verfolgen. Die Zeitspanne zwischen 22:00 und 23:00 Uhr unterliegt der Kulanz der Erziehungsberechtigten.
Doch gilt hier eindeutig, daß ausschließlich bei der Altersklasse unter 16 Jahre eine elterliche Verpflichtung besteht, dafür Sorge zu tragen, daß die Radios spätestens um 23:00 Uhr auch ausgeschaltet werden. Ab 16 Jahren darf der Empfänger die gesamte Nacht über eingeschaltet bleiben.

Eine Altersbeschränkung ab 18 Jahren auf gesetzlicher Grundlage gibt es nicht.

P.S.: Für alle diejenigen, welche nun gleich wieder daran denken, daß doch die Kinder nicht Gott-weiß-wie-lange vor dem Computer sitzen dürfen, sei an die Internetradioempfänger (z.B. NOXON) erinnert, welche nicht mit dem Surfen im Internet in Verbimndung gebracht werden. Die kleine Box passt wunderbar auf den Nachttisch.
 
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Ab 16 Jahren darf der Empfänger die gesamte Nacht über eingeschaltet bleiben.
Eine Altersbeschränkung ab 18 Jahren auf gesetzlicher Grundlage gibt es nicht.
Nach meiner Lesart bezieht sich das aber eindeutig auf die "entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung" des Angebotes, und die stelle ich bei einem, sagen wir mal, durchschnittlichen Internetradio eher in Frage - von der allgemeinen Verflachung und Verdummung mal abgesehen.

Immerhin - kürzlich bei einem Internetradio auf der Seite zum Einschalten des Streams gefunden:

Wir weisen gem. JuSchuG ausdrücklich darauf hin, dass Jugendliche unter 16 Jahren um 22 Uhr, bzw. Jugendliche unter 18 Jahren um 24 Uhr das Radio verlassen müssen
Na in den Sender muss ich doch glatt mal reinhören, da scheint ab 22 Uhr ja mächtig die Post abzugehen! :rolleyes:
Etwas übers Ziel hinausgeschossen, fürchte ich.
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Jetzt will ich auch mal in guter, alter WebRaDingens-Manier meinen unqualifizierten Senf zur ersten Seite dieses Threads geben:
*LOL* oder besser noch *ROFL*

Gruß
Sven

P.S. Bitte um Links zu den nicht-jugendfreien "Sendern" ab 22Uhr... ;)
 
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Bei manchen Sendern sollte man zum Schutz von Leib und Seele am besten garnicht einschalten. Das gilt übrigens auch sekundär für den terr(or)estrischen Rundfunk.
 
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Okay hier hat schon ewig niemand mehr was geschrieben , aber ich bin neu hier und muss sagen... danke... danke... ihr habt meinen tag gerettet... tränen aus dem gesicht wische und gestehe.... so gelacht habe ich lange nicht mehr... klasse weiter so :wow:



Muss ich dir zustimmen.... beim stöbern habe ich hier bei diesem Thread herzhaft lachen können :D

Obwohl ja Seite 2 echt informativ war, zumindest mit dem Gesetzestext.
Fakt ist, dass man im Chat aufpassen kann das die Regelungen der Altersgrenzen eingehalten werden können, in soweit man es wirklich über Altersverifizierung laufen lassen kann, aber beim Zuhören es nicht in der Macht eines Webradios (genau wie bei jedem anderem radio) liegt, dort Minderjährige zu verweisen. Dies ist dann Aufgabe der Eltern.
 
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Wir haben das Problem bei uns im Radio auch.Aber es kann ja nicht wirklich jemand kontrolieren,weil jeder sich wieder ausloggen kann und mit einem anderen Namen reinkommen kann.Oder derjenige sagt einfach,meine Mutter sitzt mit vorm Pc.Ich denke auch,das dieses Im Bereich der Erziehungsberechtigen liegt,nicht beim Radio.Wenn man es aber sicher Weiß,das die Person minderjährig ist,sollte man schon drauf hinweisen.So handeln wir es auch immer.
 
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Ich weiß echt nicht wo euer Problem liegt. Es ist nicht Aufgabe eines Radios Erzieher zu spielen. Ruft dich um 23 Uhr EINS LIVE an um dir zu sagen dass du ins Bett sollst? Der Internetzugang ist vertraglich erstmal einem Volljährigen zur Verfügung gestellt worden, wenn der da Minderjährige dranlässt ist er derjenige der sich auch bitteschön um das Wohl des Minderjährigen kümmern sollte. Furchtbar wie sie sich immer alle aufspielen wollen. "Du bist noch keine 18 bitte geh nun ins Bett", lächerlich in meinen Augen und kein wirkliches Problem.
 
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