Nicht veröffentlichte Musik senden – mit rechtlichen Folgen behaftet?

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AW: Nicht veröffentlichte Musik senden – mit rechtlichen Folgen behaftet?

hmm...

Ähm wie sieht es dann mit den Musterpressungen aus die meist an DJs, Clubs und Discotheken sowie an Radiostationen gehen und die meist nur Interpret und Titel als einzigste Beschriftung haben?

Mit freundlichen Grüßen,
Matthias (DJ_Roxy)
 
AW: Nicht veröffentlichte Musik senden – mit rechtlichen Folgen behaftet?

Zu einer Bemusterung gibt es einen Bemusterungsvertrag. Und darin ist geregelt, was erlaubt ist und was nicht.
 
AW: Nicht veröffentlichte Musik senden – mit rechtlichen Folgen behaftet?

Ähm wie sieht es dann mit den Musterpressungen aus die meist an DJs, Clubs und Discotheken sowie an Radiostationen gehen und die meist nur Interpret und Titel als einzigste Beschriftung haben?
Zwei Möglichkeiten:

1. Das Label hat mit der GVL einen Vertrag, ergo auch einen LC, will ihn aber aus Imagegründen nicht aufs Etikett bringen. Senden! Warum denn auch sonst verschickt Künstler oder Label die Scheibe an DJs, Clubs und Radios?!
Später wird die Scheibe regulär in D veröffentlicht, der LC erscheint und der Sender hat quasi im Nachhinein das Senderecht erworben.

2. Das Label hat mit der GVL keinen Vertrag. Demzufolge hat der Sender keine Senderechte daran. Also muss im Prinzip Sendevertrag mit dem Label abgeschlossen werden. Zu mühsam. Andererseits: gibt es Künstler, die eine Weißpressung ohne GVL-Label rausjagen und den Sender nach dem Senden vor Gericht zerren? Nein, oft hilft voher ein kurzes, klärendes Gespräch mit dem Absender und/oder eine kurze eMail-Korrespondenz. Da freut sich Künstler/Label, dass da jemand unterstützt, und ist es gut, wenn dadurch der juristische Sachverhalt geklärt wird. Außerdem werden Bemusterungsverträge ja gerade zum Zwecke der Aufführung geschlossen.
 
AW: Nicht veröffentlichte Musik senden – mit rechtlichen Folgen behaftet?

Da ich mich gerade mal wieder durch die GVL-Nutzungsbestimmungen wühle, ist mir etwas aufgefallen, was diesen thread hier wieder aufleben lässt.
Ich fürchte, coount down irrt, wenn er schreibt:
All das, was Pegasus sagt, ist bis auf Posting #4, Absatz 2 und 3, richtig.
Es ging dabei um folgende Aussage:
Was nicht erlaubt ist (laut GEMA oder GVL ,weiss nicht genau, wer), ist wenn man z.B. Musik einkauft, die in Deutschland noch nicht veröffentlicht wurde und diese dann sendet.
Er bezog sich dabei auf die von mir vorab erwähnten Nutzungsbedingungen der GVL:
9. Keine Übertragung unautorisierter Musikaufnahmen
Der Webcaster darf keine unautorisierten Musikaufnahmen übertragen; dazu zählen (...) Aufnahmen, die im Land, in dem der Webcaster seinen Sitz hat, noch nicht veröffentlicht worden sind.
Gleichfalls stimme ich Pegasus mit seinem Absatz 3 in posting #4 zu, wenn er schreibt:
Grundsätzlich steht die Erlaubnis des Labels immer über einem Verbot der Rechteverwerter, da der rechteinhaber immer noch mehr darf als dessen Vertreter.
Das wurde von count down ebenfalls als nicht zutreffend bezeichnet. Das stellt imho aber ein wesentliches Element vertraglicher Verhältnisse auf den Kopf. So kann ich mich auch über meinen Anwalt hinweg mit einer gegnerischen Partei vergleichen oder eine Wohnung an meinem Makler vorbei vermieten.

Für mich bedeutet das folgendes: Treffe ich mit einem label eine gesonderte Verabredung, ist alles in Butter. Habe ich keine individuelle Absprache, greifen die Nutzungsbedingungen der GVL. Wird das label nicht von der GVL vertreten, habe ich im Zweifel nicht das Recht zur Weiterverbreitung (= Vervielfältigung).

Gruß, Uli
 
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