[OT:] TV-Tipp für Baden-Württemberger

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Ab Montag soll von 20.15 bis 23.00 Uhr Gottes Wort bei B.TV 4 U, tv. NRW und NBC Giga TV laufen, laut eines Mitarbeiter des Senders. Dann gute Nacht Leute! Hornauer will zudem ein esoterischen Radiosender starten.
 
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Hornauer ist auch an dem Ludwigsburger TV-Unternehmen Gospel.TV beteiligt. Das kann bedeuten das wir statt Hellscher ab Montag Gospel-Gesänge hören und sehen werden.

<a target="_blank" href="http://www.btv4u.de"><img border="0" width="468" height="60" alt="powered by BTV4U" src="http://www.gospeltv.de/gospeltv.gif"></a>
 
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Wenn's stimmt: Manche nehmen jede Gelegenheit wahr und sogar in Kauf, sich ihr Image, bevor es aufgebaut ist, schon zu versauen. Wie gesagt: Wenn's stimmt.
Bei unserem Mannheimer dürfen wir ja auch mal vorsichtig sein.
 
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Falls irgend jemand es ein wenig "offizieller" wünscht, hier die PM der LfK im Wortlaut:

PM 22/04 vom 16.07.2007
LFK-Vorstand stellt Verletzung von Lizenzauflagen und das Fehlen der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen bei BTV4U fest
Voraussetzung für den Widerruf der Lizenz damit gegeben Verlängerungsantrag von BTV 4U abgelehnt.


Stuttgart, 16. Juli 2004 - Nach Fortsetzung der am 12.07.04 begonnenen Vernehmung von Zeugen in der heutigen Vorstandssitzung hat der Vorstand der LFK eingehend die Sach- und Rechtslage erörtert und einstimmig folgenden Beschluss zum Fortbestand der bestehenden Fernsehzulassung des Veranstalters BTV4U sowie zu dem Antrag des Veranstalters auf Verlängerung der Zulassung gefasst:

  1. Es wird festgestellt, dass die Regio Network Communication GmbH & Co KG (RNC) gegen Auflagen im Zulassungsbescheid vom 24.04.2003 verstoßen hat.
  2. Insgesamt wird festgestellt, dass die RNC nicht die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs.2 Nr. 6 LMedienG erfüllt.
  3. Zu Ziffer 1 und 2 trifft die LFK folgende Anordnungen:
    • Dem Gesellschafter wird aufgegeben, seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrzunehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter, insbesondere zu programmlichen Fragen zu enthalten.
    • Es wird die unverzügliche Bestellung eines Jugendschutz-beauftragten gemäß § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag angeordnet. Die erforderliche Sachkunde ist nachzuweisen.
    • Es wird die unverzügliche Bestellung und Präsenz eines Programmverantwortlichen und eines Redaktionsleiters im Sender angeordnet, die über die erforderliche Erfahrung und Sachkunde im Fernsehbereich verfügen. Diese Sachkunde und Erfahrung sind der LFK nachzuweisen.
    • Es wird die Vorlage des Führungszeugnisses des neu bestellten Geschäftsführers Thorsten Schmitt angeordnet.
  4. Der Widerruf der Zulassung nach Eintritt der Bestandskraft von Ziffer 1 bis 3 wird angedroht.
  5. Nach Bewertung der bestehenden Sach- und Rechtslage erfüllt die RNC nicht die Zulassungsvoraussetzungen für die Verlängerung der Lizenz. Der Verlängerungsantrag ist damit abgelehnt.

Im einzelnen sah der Vorstand nach seinen Ermittlungen die Auflage in der Lizenz als verletzt an, wonach der Gesellschafter - wie von ihm auch schriftlich zugesichert - seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen wird und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten wird. Weitere Punkte waren die Nichtbeachtung des Redaktionsstatuts, die Bestellung eines Jugend-schutzbeauftragten mit der erforderlichen Fachkunde sowie die rechtzeitige Ablieferung der vorgeschriebenen Berichte des Veranstalters.

Ein weiteres Ergebnis der umfassenden Prüfung der Lizenzvoraus-setzungen durch die LFK ist, dass der Veranstalter nach Auffassung des Vorstandes nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Der Veranstalter bietet nicht die Gewähr, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird. Hintergrund für diese Feststellung sind insbesondere das Verhalten des Gesellschafters im Lizenzierungsverfahren, gegenüber Mitarbeitern und entsprechende Einzelweisungen, die geeignet sind, die Rechtstreue des Veranstalters und die Achtung der journalistischen Grundsätze sowie der redaktionellen Unabhängigkeit zu bezweifeln.

Die LFK hat mit diesen Feststellungen und Anordnungen die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für einen Widerruf der Lizenz geschaffen.

Der Widerruf einer Zulassung als privater Fernsehveranstalter führt dazu, dass der Veranstalter die Möglichkeit verliert, sein Programm zu verbreiten. Es handelt sich deshalb um die schärfste und die Rundfunkfreiheit zentral berührende Aufsichtsmaßnahme, die zur Verfügung steht. Das Landesmediengesetz schreibt daher in § 33 vor, dass ein Verstoß des Veranstalters zuerst durch die LFK festzustellen ist und der Widerruf erst nach Bestandskraft dieser Feststellung erfolgt. Auch ist ein Widerruf zunächst anzudrohen.

Dem gemäß hat der Vorstand mit den getroffenen Feststellungen, Anordnungen sowie der Androhung des Widerrufs die ihm zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergriffen.

Darüber hinaus hat der Vorstand entschieden, den vorliegenden Verlängerungsantrag wegen Fehlens der Zulassungsvoraussetzungen abzulehnen.

Quelle: LfK
 
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Nachdem nun bekannt ist, das Hornauer bei tv.nrw mitspielen möchte, kommt die nächste Drohung einer Landesmedienanstalt:

Regionalsender tv.nrw droht Lizenzentzug durch die LfM

Nachdem gestern der baden-württembergische Regionalsender BTV 4U seine Lizenz verloren hat, droht das gleiche Schicksal auch dem nordrhein-westfälischen Regionalsender tv.nrw. Die Landesanstalt für Medien NRW (LfM) hat sich am gestrigen Freitag, den 16. Juli nochmals mit der programmlichen und wirtschaftlichen Lage des in Dortmund ansässigem Fernsehsender befasst.

Die LfM hatte den Veranstalter aufgefordert, "ein Konzept für das lizenzierte Programm vorzulegen, das unter Berücksichtigung einer geplanten neuen Gesellschafterstruktur wirtschaftlich dauerhaft tragfähig ist". LfM-Direktor Norbert Schneider informierte die Medienkommission am 16. Juli 2004 darüber, dass dies bis zum heutigen Tage trotz mehrfacher Anforderungen nicht geschehen sei.

Deshalb sollen jetzt mit Blick auf die Zulassung formale Konsequenzen gezogen werden. Vor einem Widerruf der Lizenz soll dem Regionalsender tv.nrw noch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Im Rahmen dieser Anhörung sei es Sache des Veranstalters, die Lage zu klären.

Quelle: http://www.time4tv.de/tv/news/read_more.php?news_id=00299
 
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Nachdem die Stuttgarter Zeitung am 18.12.dieses schrieb habe ich gerade im ARD-Teletext (S.405) gelesen, dass das Verwaltungsgericht in Stuttgart den Beschluß der Landesanstalt für Kommunikation bestätigt hat und das BTV4U zum 31.12. die Sendelizenz wegen wiederholter Lizenzverstöße endgültig entzogen wird. Eine offizielle Presseerklärung scheint es aber noch nicht zu geben.
 
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Von Baden-Württemberg Fernsehen für Sie nicht, dafür aber von der LfK:

PM 34/04 vom 21.12.2004

Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag von BTV4U ab


Stuttgart, 21.12.2004 - Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in einer Eilentscheidung den Beschluss der LFK bestätigt, die Lizenz von BTV4U nicht zu verlängern. Damit endet der Sendebetrieb sowohl über Kabel als auch über Satellit am 31.12.2004, sofern der Veranstalter nicht noch erfolgreich weitere Rechtsmittel einlegt.

Vorausgegangen war eine Entscheidung der LFK, den Antrag von BTV4U auf Verlängerung der zum Jahresende auslaufenden Lizenz abzulehnen. Der Veranstalter hatte hiergegen zunächst Widerspruch und später Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht.

In dem jetzt entschiedenen Eilverfahren ging es um die Frage, ob bis zu einer Entscheidung über die Klage der Sendebetrieb vorläufig weitergeführt werden darf. Dies hat das Gericht abgelehnt.

Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts haben die Betreiberfirma RNC bzw. der Alleingesellschafter, Herr Hornauer, in einer Weise mehrfach gegen medienrechtliche Normen und Auflagen verstoßen, die die Prognose künftiger Verstöße und damit die Versagung der Zulassung rechtfertige. Von besonderem Gewicht seien dabei die kontinuierliche direkte Einflussnahmen des Alleingesellschafters auf einzelne Mitarbeiter unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtung, der Missbrauch des Senders durch den Alleingesellschafter für persönliche Zwecke sowie der Verstoß gegen das gesetzliche Gebot der Unabhängigkeit und Sachlichkeit von Informationssendungen. Die Rundfunkfreiheit sei eine dienende Freiheit. Sie diene der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Damit verbiete sich das In-Dienst-Stellen der medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke.

"Der Beschluss des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass wir verantwortungsvoll und richtig gehandelt haben", so Dr. Thomas Hirschle, Präsident der LFK. "Angesichts der betroffenen Beschäftigten bedauern wir, dass es hierzu kommen musste. Insbesondere aufgrund der Verletzung der Lizenzauflagen war jedoch eine für die Rundfunkzulassung erforderliche positive Prognose nicht möglich", so Hirschle weiter.

Die LFK ist zuversichtlich, dass sich angesichts der positiven medienwirtschaftlichen Entwicklung in Baden-Württemberg alsbald neue Beschäftigungsmöglichkeiten ergeben werden.
 
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Vermutlich ja. Auch 4,5 Stunden später nur Schwarzbild mit einem wunderschönen Meeresrauschen als Ton. Für die (Ex-)Mitarbeiter des Senders nicht gerade ein idealer Start ins neue Jahr. Mein Mitleid für den Betreiber hält sich allerdings sehr in Grenzen.
 
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