Rechtliche Voraussetzungen für Internetradio außer GEMA u. GVL?

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Gabelstapler

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Welche rechtlichen Voraussetzungen außer der Anmeldung bei GEMA und GvL gibt es eigentlich zu beachten, wenn man ein Internetradio aufbauen will. Gibt es dazu irgendwelche Links?
 
AW: Rechtliche Voraussetzungen für Internetradio außer GEMA u. GVL?

Gema sowie GVL Anmeldung ist der Grundstein, der für ein kleines Webradio völlig ausreicht.
Natürlich muss man an geltendes Recht halten, wie zB das Jugendschutzgesetz.
Desweiteren sollte man die Website sinngemäß gestalten und eindeutig unterstreichen, dass man sich von jeglichen Inhalten aller gelinkten Seiten distanziert (Wenn mann, wie es absolut sinnvoll und fast schon notwendig ist, um das Geld für Gema /GVL einzunehmen, auf Google Adds etc zurückgreift)
Bei speziellen Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
MfG
 
AW: Rechtliche Voraussetzungen für Internetradio außer GEMA u. GVL?

Clausel schrieb:
dass man sich von jeglichen Inhalten aller gelinkten Seiten distanziert

Kannst du total vergessen. Für eine ggf. Haftung spielt es keinerlei Rolle, ob sich jemand von irgendwas ditanziert. Der Webmaster (Admin-C) ist grundsätzlich(!) für alle Links auf seiner Webseite verantwortlich.
Er ist lediglich nicht verpflichtet, ständig die Inhalte der gelinkten Seite zu überprüfen. So lautet sinngemäs ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichtes.
 
AW: Rechtliche Voraussetzungen für Internetradio außer GEMA u. GVL?

Und OBACHT !!!!
Sobald du Banner auf deiner Webseite einfügst (hier: Google Ads) wirst du bei der GEMA/GVL in die Kommerz-Tarife eingestuft und das ist wesentlich teurer.

Gruß
Keen
 
AW: Rechtliche Voraussetzungen für Internetradio außer GEMA u. GVL?

Also ich hab gelesen, das man erst ab nem bestimmten Umsatz mehr bezahtl.
Kannst du mir mal bitte die Passage sagen, wo das drinsteht, das ein Werbebanner das ganze kommerziell macht und wieviel es dann kostet?
 
AW: Rechtliche Voraussetzungen für Internetradio außer GEMA u. GVL?

sobald Einnahmen gleich welcher Art und welcher Höhe erzielt werden, ist der Betrieb kommerziell. Bei "geringfügigen" Einnahmen drückt aber auch die GVL mal ein Auge zu, solange sich die Einnahmen nicht direkt durch das Senden ergeben, sondern wie im geschilderten Fall durch den Betrieb einer Website im Zusammenhang mit dem Radio.

Das mit dem Umsatz bezieht sich auf die Grenze, ab welcher der Pauschbetrag durch eine prozentuale Umsatzbeteiligung (10% - 12%) abgelöst wird.

der kommerzielle Tarif ist der "Standardtarif" - für nichtkommerziellen Betrieb wird dieser um 50% ermässigt.


Gruß,
Croydon
 
AW: Rechtliche Voraussetzungen für Internetradio außer GEMA u. GVL?

Wie kann denn eine Einnahme über die Webseite eine Einnahme für das Webradio sein?
Immerhin ist das Radio bei der GEMA/GVL gemeldet und nicht die Webseite.

Die einzige Einnahme, die das Radio machen kann, ist durch Werbung im laufenden Programm. Ich hab auch nichts in den Nutzungsbedingungen gefunden, das Einnahmen über die Webseite angerechnet werden, aber du kannst mir sicher sagen, wo ich diese Info nachlesen kann. Vielleixcht hab ichs ja nur übersehen
 
AW: Rechtliche Voraussetzungen für Internetradio außer GEMA u. GVL?

jepp hast Du wohl überlesen, steht ja auch ganz unten fast schon im "Kleingedruckten" *fg* allerdings ist es im neuen GVL-Tarif ganz schwammig ausgedrückt - zugegeben, das würde ich eigentlich auch anders interpretieren...

Ausserdem musst Du sowohl bei GEMA als auch bei GVL die Website bei der Anmeldung ja mit angeben...

Tarif S-VR/IntR der Gema :
6. Einnahmen nach Ziff. I. 2 sind insbesondere die aus Audio-Werbung, Bannerwerbung,
Abonnements, Sponsoring oder Bartering erzielten Einnahmen. Diesen Einnahmen stehen
ähnliche wirtschaftliche Vorteile in Höhe des ihnen entsprechenden Wertes gleich.

Tarif GVL für Webcasting:

3. Stellt das Webcasting-Angebot lediglich einen
Teil eines Gesamtangebots dar, sind die Einnahmen
bzw. Kosten entsprechend anteilig
zu berücksichtigen.

Könnte man jetzt so auslegen, daß nur die direkt mit dem Webradio erzielten Einnahmen gerechnet würden, aber ich denke mal, im Grunde ist damit auch das obige gemeint, allerdings werden Dir die Kosten/Einnahmen z.B. der eigentlichen Website etc. nicht berechnet, sondern nur z.B. Bannerwerbung, die einen direkten Bezug zum Webcast hat (z.B. auf der Aufrufseite des Streams etc.) - da wirds dann halt im Einzelfall auf den entsprechend fähigen Steuerprüfer ankommen, der ja die Einnahmen zu bestätigen hat.

Gruß,
Croydon
 
AW: Rechtliche Voraussetzungen für Internetradio außer GEMA u. GVL?

Also in Wahrheit sieht es einfach so aus:

1. Bei der GVL gibt man die URL der Website an, man meldet also sozusagen sein Webradio und gleichzeitig die dazu gehörige Internetpräsenz an, eine Änderung der URL oder ähnliches muss sofort gemeldet werden.

2. Die pauschale Vergütung beträgt bei kommerziellen Veranstaltern € 1.500,-- pro Jahr und Kanal bei Erlösen/Kosten bis € 50.000,-- pro Jahr. Eine zusätzliche Vervielfältigungsgebühr fällt bei Erlösen/Kosten bis € 500.000,- pro Jahr nicht an.
Ein nichtkommerzielles Radio hingegen wäre bei einer Größe, wie mein Radio z.B. erreicht hat, weitaus teurer als 1500€ im Jahr, da dort gilt:
Der Normaltarif beträgt für nichtkommerzielle Veranstalter € 0,0005 pro Titel und Hörer oder alternativ € 0,00015 pro Minute und Hörer bei Abrufen aus Deutschland. Die pauschale Mindestvergütung beträgt € 500,-- pro Jahr und Kanal.

MfG
 
BGH ...

@Pegasus.

Pegasus schrieb:
Kannst du total vergessen. Für eine ggf. Haftung spielt es keinerlei Rolle, ob sich jemand von irgendwas ditanziert. Der Webmaster (Admin-C) ist grundsätzlich(!) für alle Links auf seiner Webseite verantwortlich.
Er ist lediglich nicht verpflichtet, ständig die Inhalte der gelinkten Seite zu überprüfen. So lautet sinngemäs ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichtes.

Wie darf ich dann das Urteil des BGHs in diesem Zusammenhang werten? ;)

http://www.heise.de/newsticker/meldung/48065
 
AW: Rechtliche Voraussetzungen für Internetradio außer GEMA u. GVL?

Das darfst du so werten, das es "Das Urteil beschränkt sich dem Wortlaut nach auf Presseorgane und deren Online-Magazine." im letzen Satz heisst.

Und da es hier um Internetradios geht und nicht um Presseorgane, ist dieses Urteil in diesem Fall nicht relevant.
 
Tja ...

@Pegasus.

Pegasus schrieb:
Das darfst du so werten, das es "Das Urteil beschränkt sich dem Wortlaut nach auf Presseorgane und deren Online-Magazine." im letzen Satz heisst.

Und da es hier um Internetradios geht und nicht um Presseorgane, ist dieses Urteil in diesem Fall nicht relevant.

Wenn Du das so auslegen möchtest ...

... so sei Dir das freigestellt. ;)
 
AW: Rechtliche Voraussetzungen für Internetradio außer GEMA u. GVL?

Ich hab die Dumme angewohnheit, etwas so auszulegen, wie es dasteht. Wenn du ein Internetradio als "Presseorgan" bezeichnest, ist das deine Sache. Ob das richtig ist, kann dann jeder für sich selbst entscheiden.

PS: Geil, ich hatte schon 3 verschiedene Presseorgane, die ich betrieben und finanziert hab :D
 
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