AW: Reiner Nachrichtensender
Da ja viel über den Auftrag philosphiert wird: Hier ist er:
Ist zwar ein bisserl länger als eine Liner-Card, aber es lohnt sich:
§ 4. (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß § 3 verbreiteten Programme zu sorgen für:
1. die
umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen;
2. die
Förderung des Verständnisses für alle Fragen des demokratischen Zusammenlebens;
3. die Förderung der
österreichischen Identität im Blickwinkel der europäischen Geschichte und Integration;
4. die Förderung des Verständnisses für die
europäische Integration;
5. die Vermittlung und Förderung von
Kunst, Kultur und Wissenschaft;
6. die angemessene Berücksichtigung und Förderung der
österreichischen künstlerischen und kreativen Produktion;
7. die Vermittlung eines
vielfältigen kulturellen Angebots;
8. die
Darbietung von Unterhaltung;
9. die angemessene Berücksichtigung
aller Altersgruppen;
10. die angemessene Berücksichtigung der
Anliegen behinderter Menschen;
11. die angemessene Berücksichtigung der
Anliegen der Familien und der Kinder sowie der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
12. die angemessene Berücksichtigung der Bedeutung der
gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
13. die Verbreitung und Förderung von
Volks- und Jugendbildung unter besonderer Beachtung der Schul- und Erwachsenenbildung;
14. die Information über Themen des
Umwelt- und Konsumentenschutzes und der Gesundheit;
15. die Förderung des Interesses der Bevölkerung an
aktiver sportlicher Betätigung;
16. die Information über die
Bedeutung, Funktion und Aufgaben des Bundesstaates sowie die Förderung der regionalen Identitäten der Bundesländer;
17. die Förderung des Verständnisses für
wirtschaftliche Zusammenhänge;
18. die Förderung des Verständnisses für Fragen der
europäischen Sicherheitspolitik und der umfassenden Landesverteidigung.
(2) In Erfüllung seines Auftrages hat der Österreichische Rundfunk ein
differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für alle anzubieten. Das Angebot hat sich an der Vielfalt der Interessen aller Hörer und Seher zu orientieren und sie ausgewogen zu berücksichtigen.
(3) Das ausgewogene Gesamtprogramm muss anspruchsvolle
Inhalte gleichwertig enthalten. Die Jahres- und Monatsschemata des Fernsehens sind so zu erstellen, dass jedenfalls in den Hauptabendprogrammen (20 bis 22 Uhr) in der Regel anspruchsvolle Sendungen zur Wahl stehen.
Im Wettbewerb mit den kommerziellen Sendern ist in Inhalt und Auftritt auf die Unverwechselbarkeit des öffentlich-rechtlichen Österreichischen Rundfunks zu achten. Die Qualitätskriterien sind laufend zu prüfen.
(4) Insbesondere Sendungen in den Bereichen Information, Kultur und Wissenschaft haben sich durch hohe Qualität auszuzeichnen. Der Österreichische Rundfunk hat ferner
bei der Herstellung und Sendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen auf die kulturelle Eigenart, die Geschichte und die politische und kulturelle Eigenständigkeit Österreichs sowie auf den föderalistischen Aufbau der Republik besonders Bedacht zu nehmen.
(5) Der Österreichische Rundfunk hat bei Gestaltung seiner Sendungen weiters für
1. eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;
2. die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und
kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;
3.
eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität zu sorgen.
(6) Unabhängigkeit ist nicht nur Recht der journalistischen oder programmgestaltenden Mitarbeiter, sondern auch deren Pflicht. Unabhängigkeit bedeutet Unabhängigkeit von Staats- und Parteieinfluss, aber auch Unabhängigkeit von anderen Medien, seien es elektronische oder Printmedien, oder seien es politische oder wirtschaftliche Lobbys.
(7) Die Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks sind den Zielen des Programmauftrags verpflichtet und haben an dessen Erfüllung aktiv mitzuwirken.
Und? Heute schon mitgewirkt?
Über §4 (1) 8.-Unterhaltung sollte man halt den Rest nicht vergessen - auch nicht für 10% der Gesamteinnahmen!
und andimik-FYI:
§14 ORF-G
(7) Fernsehwerbung ist in Blöcken zwischen einzelnen Sendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbespots müssen die Ausnahme bilden.
(8) Bei Sportübertragungen und Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf die Werbung nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden.
Das Unterbrechen anderer Fernsehsendungen in Programmen nach § 3 Abs. 1 durch Werbung (Unterbrecherwerbung) ist unzulässig.