Studio Rebstock
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Im Zusammenhang mit der Anzeigepflicht für Webradios habe ich mir mal den aktuellen Rundfunkstaatsvertrag (RStV) etwas näher angeschaut (in Bezug auf dieses Thema gibt es keinen Unterschied zwischen der 12. und 13. Fassung).
Dabei bin ich auf eine interessante Definition des Begriffs "Kein Rundfunk" gestoßen:
Oder sind es von mir missverstandene "Und-Bestimmungen"?
In Bezug auf die Anzeigepflicht bei einer Landesmedienanstalt greift ja § 20b RStV - eben weil dort von einem Rundfunkangebot ausgegangen wird. Das ist die berühmte "mindestens 500 Slots"-Regel: Rundfunk, also anzeigepflichtig.
Aber wäre es nicht auch Rundfunk, wenn ich weniger als 500 Slots stelle und trotzdem mein Programm journalistisch-redaktionell gestalte?
Ich jedenfalls interpretiere den § 2 (3) RStV so.
Gegenargumente?
Abgesehen von der Anzeigepflicht, die ja schon im anderen Thread diskutiert wird, kommt hier noch eine ganz andere Geschichte ins Spiel: Die Volljährigkeit des Betreibers / Veranstalters.
Zwar ist im Rundfunkstaatsvertrag nicht wörtlich von der Volljährigkeit die Rede, sondern von unbeschränkt geschäftsfähigen Personen (§ 20a (1) Nr. 1 RStV). Doch mithilfe des BGB werden da ganz schnell mindestens 18-jährige draus.
Da das Internetradio mittlerweile zu einem Tummelplatz für Minderjährige - auch als Betreiber! - geworden ist, finde ich diesen Ansatz ganz interessant.
Konkret: Machst du Rundfunk, musst du mindestens erwachsen sein. Ob du als Internetradiobetreiber Rundfunk veranstaltest oder nicht und wo die Grenzen sind, steht im § 2 (3) RStV drin.
Bevor jetzt der Aufschrei kommt "Aber die Bestimmung für Internetradios steht doch in § 20b RStV!", der möge bitte erst noch den zweiten Satz lesen:
Meiner Meinung nach hat diese Konstruktion Auswirkungen auf einige von Minderjährigen geführte Projekte, die möglicherweise gar nicht wissen, dass sie Rundfunkveranstalter sind. Also müssen hier erwachsene Projektverantwortliche ran (gegen minderjährige Moderatoren an sich ist ja erst mal nichts zu sagen), um dem RStV gerecht zu werden.
Die Frage ist halt nur, ab wann - rein vom Staatsvertrag her - ein Internetradio zum Rundfunk wird.
Wie seht ihr das?
Dabei bin ich auf eine interessante Definition des Begriffs "Kein Rundfunk" gestoßen:
Da bin ich ins Schleudern gekommen: Zwischen 4. und 5. ist ein "oder", doch ich sehe die Punkte 1. - 4. ebenfalls als "Oder-Bestimmungen" an.§ 2 (3) RStV schrieb:Kein Rundfunk sind Angebote, die
- jedenfalls weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden,
- zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind,
- ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen,
- nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind oder
- aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden.
Oder sind es von mir missverstandene "Und-Bestimmungen"?
In Bezug auf die Anzeigepflicht bei einer Landesmedienanstalt greift ja § 20b RStV - eben weil dort von einem Rundfunkangebot ausgegangen wird. Das ist die berühmte "mindestens 500 Slots"-Regel: Rundfunk, also anzeigepflichtig.
Aber wäre es nicht auch Rundfunk, wenn ich weniger als 500 Slots stelle und trotzdem mein Programm journalistisch-redaktionell gestalte?
Ich jedenfalls interpretiere den § 2 (3) RStV so.
Gegenargumente?
Abgesehen von der Anzeigepflicht, die ja schon im anderen Thread diskutiert wird, kommt hier noch eine ganz andere Geschichte ins Spiel: Die Volljährigkeit des Betreibers / Veranstalters.
Zwar ist im Rundfunkstaatsvertrag nicht wörtlich von der Volljährigkeit die Rede, sondern von unbeschränkt geschäftsfähigen Personen (§ 20a (1) Nr. 1 RStV). Doch mithilfe des BGB werden da ganz schnell mindestens 18-jährige draus.
Da das Internetradio mittlerweile zu einem Tummelplatz für Minderjährige - auch als Betreiber! - geworden ist, finde ich diesen Ansatz ganz interessant.
Konkret: Machst du Rundfunk, musst du mindestens erwachsen sein. Ob du als Internetradiobetreiber Rundfunk veranstaltest oder nicht und wo die Grenzen sind, steht im § 2 (3) RStV drin.
Bevor jetzt der Aufschrei kommt "Aber die Bestimmung für Internetradios steht doch in § 20b RStV!", der möge bitte erst noch den zweiten Satz lesen:
... und damit eben auch § 20a (1) Nr. 1, nicht wahr?§ 20b Satz 2 RStV schrieb:Im Übrigen gilt § 20a entsprechend.
Meiner Meinung nach hat diese Konstruktion Auswirkungen auf einige von Minderjährigen geführte Projekte, die möglicherweise gar nicht wissen, dass sie Rundfunkveranstalter sind. Also müssen hier erwachsene Projektverantwortliche ran (gegen minderjährige Moderatoren an sich ist ja erst mal nichts zu sagen), um dem RStV gerecht zu werden.
Die Frage ist halt nur, ab wann - rein vom Staatsvertrag her - ein Internetradio zum Rundfunk wird.
Wie seht ihr das?