Ist ja oberscharf. Und soweit mein laienhafter medienrechtlicher Kenntnisstand hergibt, nicht rechtens.
In BaWü hat die LFK sogar noch eine
analoge must-carry-Regelung im Angebot - da sind DLF und DLF Kultur dabei. Was gibt es für den Digitalbereich? Die
Liste der "vorrangigen Programme" - auch da sind DLF und DLF Kultur drin.
Schauen wir nach NRW. Dort ist in §21 des
Landesmediengesetzes ausgeführt: "(1) Die Belegung digitalisierter Kabelanlagen mit Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien richtet sich nach § 52b RStV. "
In § 52b des
Rundfunkstaatsvertrages steht "
1. Der Plattformanbieter hat innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität sicherzustellen, dass
a)
die erforderlichen Kapazitäten für die für die bundesweite Verbreitung gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme (...) zur Verfügung stehen"
DLF, DLF Kultur und DLF Nova sind bundesweite beitragsfinanzierte Programme.
Außerdem führt man
separat aus:
In allen größeren Kabelnetzen (u. a. Unitymedia, NetCologne) werden eine Vielzahl digitaler Hörfunk- und Fernsehprogramme übertragen. Hier müssen die digitalen Programmpakete der öffentlich-rechtlichen Veranstalter ARD und ZDF vorrangig eingespeist werden. Sie werden unverschlüsselt übertragen und können mit jedem Fernsehgerät mit DVB-C-Tuner oder einfachem Kabelreceiver ohne zusätzliche Kosten empfangen werden.
Das Programmpaket ARD Digital beinhaltet alle Hörfunk- und Fernsehprogramme der ARD sowie weitere HDTV-Programme, unter anderen "Das Erste HD", "arte HD" „WDR Fernsehen HD“ und einige dritte HD-Fernsehprogramme. Im Programmpaket ZDF Vision werden alle Fernsehprogramme des ZDF sowie weitere HDTV-Programme, u. a. "ZDF HD", „ZDF Neo HD“ sowie die Hörfunkprogramme des DeutschlandRadios übertragen.
Für die analoge Verbreitung hat man sogar noch
dieses im Angebot:
Beim Hörfunk handelt es sich gegenwärtig um folgende Programme:
(...)
- Deutschlandfunk
- Deutschlandradio Kultur
Schauen wir nach Hessen. Dort wird man in der
Satzung über die Grundsätze der Kanalbelegung in Kabelanlagen in Hessen fündig:
§ 4 Allgemeine Belegungsgrundsätze
(1) Die Kanalbelegung erfolgt nach Maßgabe von § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 HPRG. Die Belegung
der verfügbaren Kanäle nach § 3 ist in Programmblöcken vorzunehmen. Diese umfassen
1. die der Grundversorgung des Landes Hessen dienenden Rundfunkprogramme und die
Programme, die für das Land Hessen durch Gesetz oder Staatsvertrag bestimmt sind.
Da bin ich ja mal sehr gespannt, wie das ausgehen wird. Es zeigt allerdings für mich eine extreme Verachtung der anständigen Menschen, die z.B. mit dem DLF ihre Nachrichten-Grundversorgung realisieren (im hr gibt es ja keine gelesenen Nachrichten mehr, soweit ich das überblicke, so dass man ausweichen muss). Hier sollten Einzelkunden und Wohnunngswirtschaft doppelt aufs Dach steigen: einmal im sprichwörtlichen Sinne der Unitymedia und einmal real handfest zur Installation einer eigenen Satanlage.
Was für eine Idiotie, als ARD/ZDF dem Kabelbetreiber Geld hinterherzuwerfen, damit er mit deren Programm noch Geld verdient.
Das ist Deutschland. Da zahlt derjenige, der die Kabelnetze mit seinen Angeboten attraktiver macht und derjenige, der die Angebote dann nutzt, zahlt nochmal. Das Geld fehlt dann im Programm.
Welcher Bauer würde auf die Idee kommen, seine Produkte gegen Zahlung einer "Verbreitungsgebühr" an den Markthändler zu übergeben, damit der sie dann nochmals gegen Geld an die Kunden weiterverkauft?
Kleine Kabelnetzbetreiber haben niemals auch nur einen Cent von den Öffis gesehen - sie aber oft genug vollständig, die HD-Programme sofort ab Sat-Verfügbarkeit und die digitalen Angebote in voller Sat-Qualität statt in kleingepreßtem "Plattformstandard" weitergeleitet. Und dafür auch noch brav an GEMA, VG Media, RTL-Gruppe und VFF bezahlt - für transparentes Durchleiten. Also reine Wegelagerergebühr.