AW: Braucht Ba-Wü Bereichssender?
Also Illusion wird das wohl nicht bleiben. Die LfK will spätestens bei der nächsten Ausschreibung im Jahr 2010 sowieso die drei Bereichsender als landesweite Kette neu ausschreiben. Bereits 1999 hat der Landtag das Landesmediengesetz novelliert. Um möglichst die Sendelizenz nach 2011 zu erhalten, werden derzeit Verhandlungen zur Fusion der drei Bereichsender geführt. Derzeitiger Arbeitstitel "Radio Baden Württemberg". Der wichtigste Punkt war hier der § 53:
§ 53 Landesweites Hörfunkprogramm
(1)
Schließen sich alle Veranstalter von regionalen Hörfunkprogrammen zu einem Veranstalter eines landesweiten Hörfunkprogramms zusammen, sind diesem auf Antrag für die restliche Dauer derjenigen bisherigen Zuweisung, die am längsten weitergelten würde, ohne Ausschreibung die bisher zugewiesenen Kapazitäten nach § 18 Abs. 1 erneut zuzuweisen und die entsprechende Zulassung nach § 12 zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich nur einzelne Veranstalter von Regionalprogrammen zu einem regionalen Veranstalter eines Hörfunkprogramms zusammenschließen.
(2)
Die Vorschriften über die Meinungsvielfalt bleiben unberührt.
(3)
Im Falle eines Zusammenschlusses nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 11 Abs. 2 entsprechend. Die Landesanstalt kann Auseinanderschaltungen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn überwiegende wirtschaftliche Interessen von Veranstaltern im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 dies zur Aufrechterhaltung eines eigenständigen lokalen Hörfunkprogramms erfordern.
(4) Die Landesanstalt soll einen Zusammenschluss bei ihren zukünftigen Planungen nach § 18 Abs. 2 zu Grunde legen.
(5) Im Falle eines Zusammenschlusses nach Absatz 1 soll das Hörfunkprogramm für jedes Verbreitungsgebiet eines vor dem Zusammenschluss bestehenden Regionalsenders einen Anteil an Regionalberichterstattung von mindestens 10 vom Hundert der Sendezeit vorsehen.
§ 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
* Gleichzeitig treten § 2 Abs. 1 und § 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. November 1991 (GBl. S. 745), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1995 (GBl. S. 859), sowie das Landesmediengesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 17. März 1992 (GBl. S. 189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1997 (GBl. S. 483), außer Kraft.
(2) Zulassungen und Kapazitätszuweisungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind, gelten für ihre bisherige Laufzeit weiter; die Möglichkeit eines Widerrufs oder einer Rücknahme nach den Vorschriften dieses Gesetzes bleibt unberührt. Die Zulassungen und Kapazitätszuweisungen nach Satz 1 können auf Antrag einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden. Zulassungen und Kapazitätszuweisungen für digitalen Hörfunk können von der Landesanstalt ohne Ausschreibung einmalig um bis zu vier Jahre verlängert werden.
(3) Soweit lokalen Hörfunkangeboten nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 und lokalen oder regionalen Fernsehangeboten nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 terrestrische analoge Übertragungskapazitäten zugewiesen sind, haben die Betreiber von Anlagen im Sinne von § 2 Nr. 8 diese Rundfunkangebote bis zum 30. September 2002 unentgeltlich in Kabelanlagen einzuspeisen.