Pressemitteilung vom 04.07.2002
Titel KommAustria entscheidet über Mitbenutzung der ORF-Sender durch ATV
Orientierung an Einigung zwischen Fuchs und Wrabetz - jährliche Sendermiete € 2.150.000
Mit einem heute zugestellten Bescheid hat die Rundfunk-Regulierungsbehörde KommAustria in dem zwischen ATV und ORF anhängigen Streitverfahren über die Mitbenutzung von ORF-Sendern entschieden und ein angemessenes Entgelt in der Höhe von € 2.150.000 festgesetzt. Wesentliche Streitpunkte im Verfahren waren neben dem zu leistenden Entgelt auch der Inbetriebnahmezeitpunkt der Sender sowie zahlreiche vertragliche Nebenbestimmungen, insbesondere zur Vertragsauflösung, zur Haftung bei Vertragsverletzungen und zur Sicherstellung der Zahlungen.
Die Entscheidung der KommAustria orientiert sich an einer auf Geschäftsführungsebene zwischen ATV und ORF bereits getroffenen Einigung, die auf Grund der fehlenden Zustimmung des ATV-Aufsichtsrats nicht wirksam geworden war. Die KommAustria - die nach dem Gesetz angemessene Bedingungen festzulegen hat - konnte jedoch davon ausgehen, dass ein Vertragsinhalt, auf den sich Tillmann Fuchs als Geschäftsführer von ATV und Dr. Alexander Wrabetz als kaufmännischer Direktor des ORF nach mehrstündigen intensiven Vertragsverhandlungen geeinigt haben, "die Vermutung der Angemessenheit für sich" habe, auch wenn letztlich das Aufsichtsgremium von ATV die Zustimmung zu diesem Vertrag verweigerte. Der von Fuchs und Wrabetz paraphierte Vertragsentwurf wurde daher auch mit bloß geringfügigen Modifikationen der Entscheidung der Behörde zu Grunde gelegt.
Auch der Inbetriebnahmezeitpunkt richtet sich damit nach der zwischen Fuchs und Wrabetz erzielten Übereinkunft, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass sich im Falle von Rechtsmitteln eine auch deutliche Verzögerung ergeben könnte. Den Verfahrensparteien steht gegen diese - nicht rechtskräftige - Entscheidung der KommAustria binnen 14 Tagen die Berufung an den Bundeskommunikationssenat offen.
Hinweis:
Die Entscheidung ist im Volltext auf der Website der Regulierungsbehörde veröffentlicht.
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
A-1060 Wien, Mariahilferstrasse 77-79, Tel +43-1/580 58-0, Fax: +43-1/580 58-9191 E-Mail: rtr@rtr.at
Titel KommAustria entscheidet über Mitbenutzung der ORF-Sender durch ATV
Orientierung an Einigung zwischen Fuchs und Wrabetz - jährliche Sendermiete € 2.150.000
Mit einem heute zugestellten Bescheid hat die Rundfunk-Regulierungsbehörde KommAustria in dem zwischen ATV und ORF anhängigen Streitverfahren über die Mitbenutzung von ORF-Sendern entschieden und ein angemessenes Entgelt in der Höhe von € 2.150.000 festgesetzt. Wesentliche Streitpunkte im Verfahren waren neben dem zu leistenden Entgelt auch der Inbetriebnahmezeitpunkt der Sender sowie zahlreiche vertragliche Nebenbestimmungen, insbesondere zur Vertragsauflösung, zur Haftung bei Vertragsverletzungen und zur Sicherstellung der Zahlungen.
Die Entscheidung der KommAustria orientiert sich an einer auf Geschäftsführungsebene zwischen ATV und ORF bereits getroffenen Einigung, die auf Grund der fehlenden Zustimmung des ATV-Aufsichtsrats nicht wirksam geworden war. Die KommAustria - die nach dem Gesetz angemessene Bedingungen festzulegen hat - konnte jedoch davon ausgehen, dass ein Vertragsinhalt, auf den sich Tillmann Fuchs als Geschäftsführer von ATV und Dr. Alexander Wrabetz als kaufmännischer Direktor des ORF nach mehrstündigen intensiven Vertragsverhandlungen geeinigt haben, "die Vermutung der Angemessenheit für sich" habe, auch wenn letztlich das Aufsichtsgremium von ATV die Zustimmung zu diesem Vertrag verweigerte. Der von Fuchs und Wrabetz paraphierte Vertragsentwurf wurde daher auch mit bloß geringfügigen Modifikationen der Entscheidung der Behörde zu Grunde gelegt.
Auch der Inbetriebnahmezeitpunkt richtet sich damit nach der zwischen Fuchs und Wrabetz erzielten Übereinkunft, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass sich im Falle von Rechtsmitteln eine auch deutliche Verzögerung ergeben könnte. Den Verfahrensparteien steht gegen diese - nicht rechtskräftige - Entscheidung der KommAustria binnen 14 Tagen die Berufung an den Bundeskommunikationssenat offen.
Hinweis:
Die Entscheidung ist im Volltext auf der Website der Regulierungsbehörde veröffentlicht.
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
A-1060 Wien, Mariahilferstrasse 77-79, Tel +43-1/580 58-0, Fax: +43-1/580 58-9191 E-Mail: rtr@rtr.at