GEMA-pflichtige Musik

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Philipp.tf

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Hallo liebe Forummitglieder,

ich hätte gerne GEMA-pflichtige Musik für mein Webradio Projekt. Um GEMA- und GLV-Lizenz habe ich mich bereits gekümmert. Jedoch ist es sehr undurchschaubar welcher Anbieter die Nutzung heruntergeladener MP3s für den gewerblichen/öffentlichen Gebrauch zulässt. Amazon scheint das beispielsweise in ihren Klauseln zu verbieten.

Ich bin dann im Internet auf I like music speziell für Broadcaster gestoßen. Kennt ihr noch Alternativen? Bzw was nutzt ihr vielleicht sogar selbst? Mich würde eure Erfahrung zu diesem Thema sehr interessieren :)

LG Philipp
 
ich hätte gerne GEMA-pflichtige Musik für mein Webradio Projekt. Um GEMA- und GLV-Lizenz habe ich mich bereits gekümmert. Jedoch ist es sehr undurchschaubar welcher Anbieter die Nutzung heruntergeladener MP3s für den gewerblichen/öffentlichen Gebrauch zulässt. Amazon scheint das beispielsweise in ihren Klauseln zu verbieten.
Ja, aber das ist normal. Mit der Amazon-Datei erhältst Du die Möglichkeit zur privaten Nutzung, genau wie Du mit einem Tonträger das Recht zur privaten Nutzung einkaufst.
Das Recht zur ÖFFENTLICHEN Nutzung kaufst Du Dir ein mit einer Vereinbarung mit GEMA/GVL.

Gruß
Skywise
 
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Das heißt es sollte kein Problem sein, Amazon Dateien zu nutzen, wenn man die GEMA- und GVL-Lizenz hat?
 
Verehrter @Skywise,

du weißt sicher, dass ich dich und deine Beiträge sehr schätze. Hier aber, so fürchte ich, irrst du. Es sei denn du kannst das belastbar untermauern (ggf. Urteile oder Aussagen seitens der Portale etc.).

Mit der Amazon-Datei erhältst Du die Möglichkeit zur privaten Nutzung, genau wie Du mit einem Tonträger das Recht zur privaten Nutzung einkaufst.
Meine Lesart hierzu: Beim Kauf einer CD erwerbe ich den Tonträger faktisch von der Plattenfirma; sie räumt mir das Recht ein, mit dem Erwerb einer Lizenz zur öffentlichen Wiedergabe Titel von diesem Tonträger zu spielen.

Beim Download besteht der Vertrag nicht nur über den Kauf, sondern auch über das Nutzungsrecht mit dem Downloadportal. Die Plattenfirma hat dem Portal die Digitalkopien mit Auflagen zur Verfügung gestellt, sonst würden diese nicht so stark einschränkende Regeln in ihre AGB schreiben (es könnte ihnen ja im Grunde egal sein, solange der Umsatz stimmt).

Die AGB sind explizit zusätzlich eingeschränkt.
Während auf der CD steht:

Unauthorised copying, hiring, lending, public performance and broadcasting prohbited.

(Unerlaubtes Kopieren, Vermieten, Verleihen, öffentliches Aufführen und Senden verboten.)

... heißt es in den Amazon-AGB:

Sie dürfen die Dienstleistungen nur für den persönlichen, nichtgewerblichen Gebrauch nutzen. Sie dürfen die Dienstleistungen nicht nutzen, um Inhalte von oder im Namen von Dritten zu speichern, zu übertragen oder zu vertreiben, um Ihre eigene Inhaltsanwendung oder Ihren eigenen Dienst zu unterhalten, oder um einen beliebigen Teil der Dienstleistungen weiterzuverkaufen. Wir erteilen Ihnen ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung von Gekaufter Musik, Dienstleistungs-Inhalten, und zusätzlichen Musikinhalten, für die wir Ihnen Zugriff bereitstellen, jedoch nur für Ihre privaten, nichtgewerblichen Zwecke nach Maßgabe der Vereinbarung. Außer soweit im vorstehenden Satz angegeben, dürfen Sie Gekaufte Musik oder Dienstleistungs-Inhalte nicht weiterverbreiten, übermitteln, abtreten, verkaufen, übertragen, vermieten, teilen, verleihen, umfunktionieren, ändern, anpassen, bearbeiten, lizenzieren oder in sonstiger Weise übertragen oder nutzen. Wir erteilen Ihnen keine Rechte zu Synchronisation, öffentlicher Aufführung, öffentlicher Ausstellung, Verwendung zu Werbezwecken, gewerblichem Absatz, Weiterverkauf, Vervielfältigung oder Vertrieb für Musikinhalte.
Das wird auch nicht durch den Folgesatz aufgehoben:
Sie müssen alle geltenden Gesetze sowie die Bedingungen von Lizenzen oder Vereinbarungen einhalten, die für Sie bei Ihrer Nutzung der Dienstleistungen und Musikinhalte verbindlich sind.
Quelle: Nutzungsbedingungen für Amazon Music, Absatz 3.1 "Rechteeinräumung";
zuletzt aktualisiert am 14.09.2021, abgerufen am 24.02.2022.
(Hervorhebungen von mir)

Die Knackpunkte lauten:
  • "Unerlaubt" auf der CD:
    Umkehrschluss: Die Erlaubnis kann eingeholt werden, mit der Verwertungsgesellschaft als Rechtsverwalter der Lizenzen.
  • "Wir erteilen Ihnen (nicht)":
    Der Vertragspartner, Amazon Music, beschränkt das Nutzungsrecht. Punkt.
Deine Lesart, dass ich mich mit einer Lizenz zur öffentlichen Wiedergabe der Musik von quasi jeder Quelle "freikaufe", teile ich nicht.

Eine fachkundige, juristisch belastbare Aussage würde ich begrüßen.
 

[Als Amazon-Partner verdient radioforen.de an qualifizierten Verkäufen.]
Vielen Dank für deine Einschätzung @Studio Rebstock!Ist euch "I like music" (https://web.ilikemusic.com) hier ein Begriff? Man findet leider kaum Erfahrungsberichte dazu.
Sagen wir mal: ich wäre an solchen Stellen EXTREM vorsichtig, an denen sich COPYRIGHT und URHEBERRECHT miteinander vermengen könnten, denn das eine ist nicht immer zu 100 % kompatibel mit dem anderen, insofern sehe ich hier rechtliches Konfliktpotential.

Gruß
Skywise
 
Dann scheint es ja so, dass man nur 100 % sicher geht, wenn man die physischen Tonträger besitzt oder? Es scheint ja echt nicht einfach zu sein, an Musik zu kommen, es sei denn man nimmt lizenzfreie Songs :(
 
@Philipp.tf:
Dann scheint es ja so, dass man nur 100 % sicher geht, wenn man die physischen Tonträger besitzt oder?
Jein, weil physische Tonträger auch teilweise aus illegalen Quellen stammen (Bootlegs etc.) und/oder mitunter Material enthalten, das inhaltlich bedenklich ist (meint oft genug: zensiert).

Gruß
Skywise
 
Deine Lesart, dass ich mich mit einer Lizenz zur öffentlichen Wiedergabe der Musik von quasi jeder Quelle "freikaufe", teile ich nicht.
Ich werde mich hüten. Gerade in den Zeiten, in denen mir bestimmte Titel, die ich nachweislich auf amazon gekauft habe, nicht mehr verfügbar sind, was für mich soviel bedeutet wie: Scheiße, da hat sich die rechtliche Situation geändert, also habe ich das Recht einer Wiederrgabe im privaten Umfeld nicht mehr, also auch nicht die der öffentlichen.

Eine fachkundige, juristisch belastbare Aussage würde ich begrüßen.
Ich halte für die Wiedergabe im Internet folgende zwei Sätze von Absatz 3.1 Rechteeinräumung für relevant:
Wir erteilen Ihnen ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung von Gekaufter Musik, Dienstleistungs-Inhalten, und zusätzlichen Musikinhalten, für die wir Ihnen Zugriff bereitstellen, jedoch nur für Ihre privaten, nichtgewerblichen Zwecke nach Maßgabe der Vereinbarung. [...] Sie müssen alle geltenden Gesetze sowie die Bedingungen von Lizenzen oder Vereinbarungen einhalten, die für Sie bei Ihrer Nutzung der Dienstleistungen und Musikinhalte verbindlich sind. Sie
Ich weiß (natürlich bis leider), daß die Wiedergaberegeln von Amazon in der Vergangenheit immer wieder Gegenstand juristischer Diskussionen waren, darunter auch die Frage, inwiefern die Nutzungsbedingungen von Amazon rechtlich relevant für die öffentliche Nutzung sind. Ich gestehe gerne, daß hier in den jeweiligen Fachkreisen eine eifrige Diskussion darüber läuft, ob die öffentliche Nutzung jener Dateien dem Urheberrecht widerspricht oder nicht. Ich persönlich meine, wenn ich das Recht zur privaten Nutzung mit den Dateien erworben habe, regelt die Vereinbarung mit GEMA/GVL alles Weitere, oder zumindest sollte sie dies einwandfrei regeln, denn ich glaube nicht, daß - wählte ein Urheber diesen Weg der Verbreitung, wäre eine weitere Benuztung der Datei vom Urheber zur öffentlichen Wiedergabe unerwünscht. Es ist also kein unberechtigter Einwand, allerdings - wie sollen Sender anders an Materialien herankommen, wenn Mittler die weitere Nutzung rigoros ausschließen? Ich gehe davon aus, daß Tonträger mehr oder weniger dem Tod geweiht sind und die Urheber nicht automatisch wissen, an welchen Stellen sie unmittelbar welche Nutzungsrechte einräumen können,.
Wobei ich schätze, daß hier mehr als nur einer der aktuell begrabenen Hunde begraben ist ...

Gruß
Skywise
 
Solange die Tonträger einen Labelcode („LC“ im Kreis mit anschließender Nummer) aufweisen, bist Du auf der sicheren Seite. Bei Altbeständen (vor 1977) dann, wenn das Label heutzutage einen Labelcode besitzt.

bestimmte Titel, die ich nachweislich auf amazon gekauft habe, nicht mehr verfügbar sind,
Brauchst Du keine Angst haben. Mir ist nichts darüber bekannt, daß die (durch den Kaufpreis abgegoltene) Lizenzierung des Downloads widerruflich ist. Du darfst schließlich auch alte Tonträger verwerten, die nicht mehr im Handel erhältlich sind.

wie sollen Sender anders an Materialien herankommen, wenn Mittler die weitere Nutzung rigoros ausschließen?
Ein weiteres, gar nicht unerhebliches Problem im Sendealltag.


Dann scheint es ja so, dass man nur 100 % sicher geht, wenn man die physischen Tonträger besitzt
Ja. Ich interpretiere die Abrechnungspraxis so, daß, bevor Du ein Werk versendest, die GVL zumindest noch den Tonträger verkauft haben will, und das ist beim Download eben nicht der Fall. (Der Gema ist das übrigens wurscht, der geht es nur ums Werk als solches.)
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich persönlich meine, wenn ich das Recht zur privaten Nutzung mit den Dateien erworben habe, regelt die Vereinbarung mit GEMA/GVL alles Weitere

Wir unterscheiden, dass einmal beim Senden die berechtigen Urheber beteiligt werden - das ist dann der Fall, wenn der Sender den Vertrag mit GEMA und GVL abgeschlossen hat, geschütztes Material abzuspielen - und zum anderen die Bedingungen des Senderechts. Dieses wird dann erworben, wenn der Sender das Audio (mit LC-Code) legal erworben hat, dazu gehört auch der Download bei MPN. Bei Einkauf von Audios von amazon & Co ist nicht geklärt, ob damit auch gleichzeitig das Senderecht erworben worden ist. Die zuständige GVL hat nach meinem Kenntnisstand dazu bisher nichts gesagt. Grauzone.

Noch ein Zusatz. Von welcher Quelle ein Musiktitel gespielt wird, ist unerheblich, solange der ! Achtung: Sender das Audio legal erworben hat.
 
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Von welcher Quelle ein Musiktitel gespielt wird, ist unerheblich, solange der ! Achtung: Sender das Audio legal erworben hat.
In der Praxis sieht es so aus, daß bei ganz dringenden Neuerscheinungen zunächst auf den (ungeklärten, daher de facto für den Sendebetrieb illegalen) Download zurückgegriffen wird und daraufhin der Tonträger schnellstmöglich beschafft wird.

Wie bei ausschließlich per (Amazon-et-al-) Downloads erhältlichen Werken zu verfahren ist, bleibt ungeklärt. Zwar könnte man sagen, daß „die Künstler ja wollen, daß deren Werke im Radio laufen“, ich jedoch würde davon die Finger lassen und die betreffenden Werke nicht einsetzen. (Wenn ich in einer Weise verantwortlich wäre.) Die sog. Wellen wollen es aber anders. Ein Dilemma.
 
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Solange die Tonträger einen Labelcode („LC“ im Kreis mit anschließender Nummer) aufweisen, bist Du auf der sicheren Seite.
Noch als Ergänzung: Was ist nun mit dem aus dem Mauritiusurlaub mitgebrachten Nummer-Eins-Hit der örtlichen Marimba-(hat man das da?)-Kapelle? (Stichwort „Weltmusik“.)
  • Im Webradio unter den geltenden Lizenzen ein No-go. Darfst Du nicht einsetzen. Punkt.

  • In Programmen mit (inzwischen Shazam-artig automatisierter) Einzelabrechnung ja, es muß aber eine (in der Form vorgeschriebene) Nachmeldung erfolgen.
 
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Alles richtig #14, @Südfunk 3. Noch problematischer wird es, wenn Künstler mit ihren Labels Produktionen (die womöglich sogar Amazon (mit-)finanziert hat) exklusiv mehr und mehr bei Amazon veröffentlichen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass nur ein einziger, öffentlich-rechtlicher oder privater Sender das Senderecht erworben hätte, ein solches Produkt aus dieser Quelle auszustrahlen. Sie werden auch nicht für die Zeit der Exklusivität im MPN verfügbar gemacht.

Hier muss "Radio" dringend aufwachen und erkennen, dass "es" zukünftig von der Ausstrahlung von Neuerscheinungen mehr und mehr ausgeschlossen werden kann.

Zu #15: Egal, ob BMAT oder Soundmouse, die das Melden der gespielten Titel an GEMA und GVL übernommen haben, bleibt die Frage des -> Senderechts für Deutschland unberührt.
 
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die Frage des -> Senderechts für Deutschland [bleibt] unberührt.
Klar. Ich gehe davon aus, daß die Verwertungsgesellschaften untereinander umfangreiche Ausgleichsregelungen getroffen haben, die solche (in Wortsinne) Grenzfälle abdecken. Inwieweit die kiribatischen oder St.-Vinzenz-und-die-Grenadinischen Verwertungsgesellschaften daran angeschlossen sind, entzieht sich meiner Kenntnis. In der Praxis würde dann nach dem Prinzip „Wo kein Kläger, da kein Richter“ verfahren.

(Relativ neuer Aspekt dabei: Die bei BMAT- oder Soundmouse-Erkennung dann entstehenden weißen Flecken im Erkennungsteppich könnten dazu führen, daß irgendwann doch ein Kläger aus der Kiste hüpft. Meine Einschätzung aber ist, daß bei (aller-)vereinzelt eingesetzten solchartigen Werken nichts passieren wird, da bekannt ist, daß die Erkennungssoftware eben nicht hundertprozentigen Wirkungsgrad aufweist.

Ich lehne aber die Verantwortung für solches Tun ab und warne: Liebe Kinder, bitte nicht nachmachen!)
 
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Es gibt keine "Grenzfälle" verehrter @Südfunk 3. Es gibt Bestimmungen, die das Senderecht und die Verteilung der Gelder regeln. Sollten der GEMA und vor allem der GVL gesendete Werke gemeldet werden, für die offenbar keine Senderechte vorliegen, gibt es zwar keine Sanktionen (nicht, dass ich wüsste) für die Sender, aber dennoch unbequeme Nachfragen der GVL. Übrigens egal, wer die Meldungen überträgt.

edit:
da bekannt ist, daß die Erkennungssoftware eben nicht hundertprozentigen Wirkungsgrad aufweist.

Schiet egal, Urheber und deren Verwertungsgesellschaften müssen sicherstellen, dass BMAT oder Soundmouse das Werk, u.a. auch Jingles, die dem Urheberschutz unterliegen, erkennt. Wer nicht erkannt wird, kriegt kein Geld.
 
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Vielen Dank für die rege Diskussion. Es scheint mir, als befinde ich mich bei dem Thema in einer Grauzone. Leider scheint es hier keinen vernünftigen Anbieter zu geben, wo man sichergehen kann, dass die öffentliche Nutzung mit entsprechender GEMA- und GVL-Lizenz zulässig ist.
 
GVL hat sich in Hinblick 'Senderechte' bei Einkauf aus Digitalplattformen nicht geäußert. Dokumentiere Deine Einkäufe, was erst dann relevant wird, wenn Du genötigt werden solltest, die Herkunft Deiner Audios zu belegen. Die Kopie von Audios Deiner Freunde z.B. ist kein legaler Erwerb für legale Aufführung.
 
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