AW: "Immer schön rechts fahren" – Blitzerwarnungen bei Radio Königs Wusterhausen
Das würde ich mal bezweifeln. Eine EV abzugeben ist nicht besonders lustig. Die Folgen sind nämlich massiv.
Dazu unsere Freundin Wiki (Auszug):
" Eidesstattliche Versicherung betreffend die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Vermögensverzeichnis gemachten Angaben
Der Vollstreckungsschuldner muss nach § 807 ZPO auf Antrag des Inhabers einer titulierten Forderung (Vollstreckungsgläubiger) seine Vermögensverhältnisse offenbaren, wenn ein Sachpfändungsversuch des Gerichtsvollziehers im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen ihn erfolglos geblieben ist. Diese Vermögensoffenbarung erfolgt durch die Anfertigung eines Vermögensverzeichnisses zusammen mit der vor dem Gerichtsvollzieher abzugebenden eidesstattlichen Erklärung, dass das Vermögensverzeichnis vollständig und richtig ist. Diese Eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der im Vermögensverzeichnis gemachten Angaben ist an die Stelle des früheren Offenbarungseids getreten. ...
Die Verpflichtung zur Vermögensoffenbarung wird in das beim örtlich zuständigen Amtsgericht geführten Schuldnerverzeichnis eingetragen. Aus diesem öffentlichen Verzeichnis werden privatwirtschaftlich organisierte Wirtschaftsauskunfteien (zum Beispiel die SCHUFA) unterrichtet. In aller Regel wird dadurch die Kreditwürdigkeit der eingetragenen Person zumindest als gefährdet angesehen werden müssen."
"...es kann auf Antrag des Gläubigers gegen einen Schuldner, der zum Abgabetermin ohne Entschuldigung nicht erschienen ist oder sonst unberechtigt die Abgabe verweigert, vom Amtsgericht Haftbefehl erlassen. Hierfür muss der Gläubiger u.a. einen Haftkostenvorschuss entrichten. Mit dem Haftbefehl geht die Erlaubnis einher, die Wohnung des Schuldners zwangsweise zu betreten und diese nach dem Schuldner zu durchsuchen. Hiermit kann der Gerichtsvollzieher den abgabeunwilligen Schuldner verhaften und bis zu 6 Monaten in einer Haftanstalt unterbringen."
"Eidesstattliche Versicherung zur Rechenschaftslegung [Bearbeiten]
Einen anderen Hintergrund hat jedoch die eidesstattliche Versicherung gemäß § 259 Abs. 2 BGB. Der Schuldner ist dazu verpflichtet, nicht weil die Zwangsvollstreckung fehlgeschlagen ist, sondern weil Umstände die Vermutung nahe legen, dass er seiner Verpflichtung, eine bestimmte Auskunft zu erteilen, nicht mit der erforderlichen Sorgfalt nachgekommen ist. Es geht hierbei meist um Auskünfte über sonstige Verhältnisse und nicht um Auskünfte über die eigenen Vermögensverhältnisse...."
Also liebe Leute, zahlt liebe Eure Schulden. Besser noch, nicht über die Verhältnisse leben und gar keine machen.