Das ist nicht so ganz korrekt, also genau genommen ist es sogar falsch, weil dieser Absatz keinen Unterschied macht zwischen den *Urhebern*, das sind die Jungs, die über 'ne GEMA-Mitgliedschaft nachdenken sollten, und den *Interpreten*, da sind wir beim Leistungsschutzrecht und somit bei der GVL. Die GEMA hat abwicklungstechnisch den GVL-Part mit übernommen, daher werden die beiden über einen Kamm geschoren, aber juristisch ist das problematisch.Wo liegt das Problem?
Um Geld von der GEMA zu bekommen, muss sich der Musiker Mitglied bei GEMA werden, zahlt 100 Euro Eintritt, dann jährlich 50 Euro. Damit hat er aber sämtliche Aufführungsrechte an GEMA abgetreten. Was macht jetzt GEMA?
GEMA nimmt vom Veranstalter eines Events Gebühren. Gleichzeitig bekommt der Musiker anteilig Geld von der GEMA.
Nun reden wir aber nicht nur über die Leistung, ein Stück zu komponieren oder nach Schema F zusammenkalkulieren zu lassen, sondern wir reden auch über die Leistung eines Interpreten, dessen Werk bei der KI in den Wolf reingegeben, analysiert und de facto weiterverwurstet wird ... hierüber gibt es meines Wissens bislang noch keine Urteile, was unter anderem damit zusammenhängen mag, daß im internationalen Geschäft die Unterscheidung nicht immer so sauber getroffen wird wie im deutschen Recht ...Nun kann ein mit KI bearbeitetes Stück aber angeblich nicht als eigenständiges Werk oder Schöpfung angesehen werden. Was aber zur Urheberschaft unabdingbare Voraussetzung ist.
Gruß
Skywise