• Wie aus den radioforen.de-Nutzungsbedingungen hervorgeht, darf kein urheberrechtlich geschütztes Material veröffentlicht werden. Zur Identifizierung von Interpret und Titel (o. ä.) dürfen jedoch Hörproben bis zu 30 Sekunden angehängt werden. Was darüber hinausgeht, können wir nicht tolerieren.

Musik (und anderes) von der KI

Wo liegt das Problem?
Um Geld von der GEMA zu bekommen, muss sich der Musiker Mitglied bei GEMA werden, zahlt 100 Euro Eintritt, dann jährlich 50 Euro. Damit hat er aber sämtliche Aufführungsrechte an GEMA abgetreten. Was macht jetzt GEMA?
GEMA nimmt vom Veranstalter eines Events Gebühren. Gleichzeitig bekommt der Musiker anteilig Geld von der GEMA.
Das ist nicht so ganz korrekt, also genau genommen ist es sogar falsch, weil dieser Absatz keinen Unterschied macht zwischen den *Urhebern*, das sind die Jungs, die über 'ne GEMA-Mitgliedschaft nachdenken sollten, und den *Interpreten*, da sind wir beim Leistungsschutzrecht und somit bei der GVL. Die GEMA hat abwicklungstechnisch den GVL-Part mit übernommen, daher werden die beiden über einen Kamm geschoren, aber juristisch ist das problematisch.

Nun kann ein mit KI bearbeitetes Stück aber angeblich nicht als eigenständiges Werk oder Schöpfung angesehen werden. Was aber zur Urheberschaft unabdingbare Voraussetzung ist.
Nun reden wir aber nicht nur über die Leistung, ein Stück zu komponieren oder nach Schema F zusammenkalkulieren zu lassen, sondern wir reden auch über die Leistung eines Interpreten, dessen Werk bei der KI in den Wolf reingegeben, analysiert und de facto weiterverwurstet wird ... hierüber gibt es meines Wissens bislang noch keine Urteile, was unter anderem damit zusammenhängen mag, daß im internationalen Geschäft die Unterscheidung nicht immer so sauber getroffen wird wie im deutschen Recht ...

Gruß
Skywise
 
Früher bekam der Musiker oder das Ensemble anteilig bare Münze am erzielten Gewinn, der sich vornehmlich nach der Anzahl der verkauften Tonträger, Schallplatten, Musikkassetten, CDs richtete.
Nicht nur das. Nicht zu vergessen sind Aufführungen im TV, im Radio und bei Veranstaltungen.
Nun kann ein mit KI bearbeitetes Stück aber angeblich nicht als eigenständiges Werk oder Schöpfung angesehen werden. Was aber zur Urheberschaft unabdingbare Voraussetzung ist.
Somit kann GEMA für so etwas auch kein Geld einziehen oder verteilen. Oder die Kriterien, nach denen GEMA verfährt, ändern sich nach den aktuell verfügbaren Methoden der Musikerzeugung.
Verehrter @Wombel: Es ist einfacher. Nicht geht es darum, ob KI eine Komposition oder einen Text "bearbeitet" hätte, sondern wie diejenigen Rechte der Titel gewahrt werden können, die die KI verwendet hat. Wie immer im Leben gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder gibt der "Producer" die Urheber des/der Titels an, die er mithilfe von KI verwendet hat (wobei im Vorfeld sowieso eine Genehmigung Voraussetzung ist) - oder er behauptet, selbst Komponist zu sein.

Und dort beginnt der Stress und die entscheidende Grundsatzfrage: Ist eine von Menschen beauftragte KI-Komposition (alt.: Text) ein Recht, dass dem "Veranlasser", der sich dann frech Urheber nennt, zufällt?

Letztlich - so sehe ich das - ist es irrelevant und gleichgültig, ob die Klauerei von KI angeboten wird oder der Komponist selbst sich hat "inspirieren" lassen.


edit:
Die GEMA hat abwicklungstechnisch den GVL-Part mit übernommen
Na na na.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn ein Label Musik des anderen stilistisch bis zur Ununterscheidbarkeit imitiert ist das kein "geistiger Diebstahl", der Schadenersatz und Lizenzpflichten nach sich zieht.

Wenn die böse KI es tut, allerdings schon. Das muss man erst mal einem Richter erklären.
 
gerade im Radio:
Also, eine Firma bietet Programm zur Erstellung von Filmchen an.
Dabei hat sie eine KI mit unzähligen urheberrechtsgeschützen Filmen "trainiert".
Jetzt kaufe ich ein Abo bei der Firma und mach meine Videos damit.
Und jetzt kommt's:
Verstoß gegen Urheberrecht. Aber wen trifft es. Die Firma, die mir solch ein Produkt verkauft, oder mich, der ich zunächst davon ausgehen kann, dass mit dem Abo-Preis auch die rechtlichen Dinge abgegolten sind.
Oder gilt der Satz: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht?
Der Rechtsstreit ist noch im Gange.
 
Akzeptiert. Ich gestehe Schludrigkeit.

Verstoß gegen Urheberrecht. Aber wen trifft es. Die Firma, die mir solch ein Produkt verkauft, oder mich, der ich zunächst davon ausgehen kann, dass mit dem Abo-Preis auch die rechtlichen Dinge abgegolten sind.
Kommt drauf an. In erster Linie darauf, ob das Erzeugnis veröffentlicht wurde. Wenn das der Fall ist, dann käme nämlich im Zweifelsfall noch ein dritter Part ins Spiel, nämlich derjenige, der das veröffentlichte Produkt nicht als urheberrechtlich/copyright-technisch relevant erkennt, also beispielsweise ein Label oder eine Videoplattform.
Wird das Produkt dagegen nicht veröffentlicht, würde ich behaupten wollen, daß es niemanden trifft, denn das Auseinandernehmen eines Tracks ist zunächst nicht strafbar, und das Zusammensetzen aus urheberrechtlich relevanten Stücken auch nicht. Bei Veröffentlichung zieht die Geschichte nun wiederum Kreise. Und in dem Augenblick sehe ich den Schwarzen Peter tendenziell eher auf der Seite des Erstellers. Nun mag aber das Copyright das etwas anders definieren als das Urheberrecht.

Oder gilt der Satz: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht?
Meine Meinung: nein.

Gruß
Skywise
 
gerade im Radio:
Also, eine Firma bietet Programm zur Erstellung von Filmchen an... Verstoß gegen Urheberrecht. Aber wen trifft es... Unwissenheit schützt vor Strafe nicht?
Der Rechtsstreit ist noch im Gange.

Es trifft ausschließlich die Firma, denn sie hat das Produkt in Umlauf gebracht. Dass jetzt alle KI-Startups mit generativen Unterhaltungstools vor den Kadi gezerrt werden ist eine koordinierte Verzweiflungsaktion der Kreativwirtschaft. Man fürchtet um Aufträge sowie Einkünfte und will so schnell wie möglich die Alterssicherung der Verbandsmitglieder organisieren. So weit verständlich.

Die Crux liegt aber in der windschiefen Argumentation der Copyright-Verfechter, denn bei generativer Text-, Bild-, Klang- und Videoerzeugung wird nach amerikanischem Recht kein Urheberrecht verletzt, auch die Verwertungsrechte menschengeschaffener Werke werden nach dem Buchstaben des Gesetzes nicht tangiert.

In den USA gilt bei der Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke das sogenannte Fair-Use-Prinzip, das besagt, dass geschützte Werke zum Zweck übergeordneter Interessen (Bildung, Forschung, Wissenschaft, nichtgewerbliche Kunst etc.) frei genutzt werden dürfen. Da es sich bei den KI-Startups um gewinnorientierte Unternehmen handelt, dürfte die von ihnen vorgesehene Nutzungsform nicht dem gegenwärtigen Verständnis von Fair Use entsprechen.

Allerdings stellt sich ernsthaft die Frage ob die Fair-Use-Regel hier überhaupt greift, denn eine Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke findet wegen des transformativen Charakters Künstlicher Intelligenz in diesen Fällen gar nicht statt. Es entstehen de facto völlig neue Werke, die nicht mehr mit mit den Trainingsdaten in Verbindung gebracht werden können. Wie wollte man also eventuelle Lizenzzahlungen abrechnen, wenn nicht mal die Anspruchsberechtigten bekannt sind?

Zur Zeit sind Gerüchte im Umlauf, dass die Tech-Konzerne auf Präsident Trump dahingehend einwirken, er möge doch eine Verordnung erlassen, die das Training aller KI-Modelle unter die Fair-Use-Regel stellt, sozusagen um allen gerichtlichen Risiken vorzubeugen. Zwar könnte auch diese Verordnung wieder angefochten werden, vor dem Höchstgericht dürfte sie dank der Trump-freundlichen Mehrheit aber Bestand haben.

Bleibt die Frage ob wegen des Trainings Lizenzpflichten entstehen - womit man rechtliches Neuland beträte. Sollte Trump keine diesbezügliche Verordnung erlassen, könnten sich Tech-Konzerne und Startups mit den Künstlerverbänden zur Verringerung des Prozessrisikos auf einen Vergleich einigen, der eine Pauschalzahlung für das Trainieren der Modelle vorsieht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Frage, wer das Urheberrecht verletzt – die KI oder der Nutzer –, ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab, etwa wie die KI verwendet wird, wie ähnlich das Ergebnis dem Originalwerk ist, und in welchem Rechtsraum man sich befindet (z. B. EU, USA, etc.). Grundsätzlich lassen sich die Verantwortlichkeiten so aufteilen:

1. Die KI selbst kann kein Urheberrecht verletzen
  • Rechtlich gesehen ist eine KI nicht haftbar, weil sie keine Rechtsperson ist.
  • Verantwortung trägt immer der Mensch oder das Unternehmen, das die KI betreibt oder verwendet.
2. Verantwortung der Nutzer
Der Nutzer kann das Urheberrecht verletzen, wenn:
  • er urheberrechtlich geschützte Inhalte als Prompt verwendet, z. B. „Erstelle ein Bild im Stil von Disney“ (in manchen Fällen problematisch).
  • er die von der KI erzeugten Inhalte veröffentlicht oder kommerziell nutzt, und diese Inhalte urheberrechtlich geschützten Werken zu ähnlich sind (z. B. eine KI-generierte Musik, die fast wie ein Song von Ed Sheeran klingt).
  • er wissentlich eine KI einsetzt, um urheberrechtlich geschützte Werke zu imitieren oder zu reproduzieren.
In diesem Fall trägt der Nutzer die Verantwortung und kann für eine Urheberrechtsverletzung haftbar gemacht werden.

3. Verantwortung der Anbieter von KI-Systemen
Ein KI-Anbieter (z. B. OpenAI, Google etc.) könnte haftbar sein, wenn:
  • das Training der KI gegen das Urheberrecht verstößt (z. B. wenn urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis verwendet wurden),
  • oder wenn die KI regelmäßig und vorhersehbar urheberrechtlich geschützte Inhalte wörtlich reproduziert.
Diese Fragen sind aktuell Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren (z. B. Getty Images vs. Stability AI, Autoren vs. OpenAI usw.). Eine einheitliche Rechtsprechung gibt es noch nicht.
 
Es gibt ja auch noch den Grundsatz von Treu und Glauben, wonach sich ein argloser Nutzer darauf verlassen können muss, dass er bei Einsatz einer öffentlich zugänglichen Software keine Straftat begeht.

Dass man mit legaler generativer KI keine Musik in Anlehnung an bestimmte Künstler und Werke erstellen kann ist fester Bestandteil des Programmcodes. Die Ähnlichkeit wäre rein zufällig.
 
Zuletzt bearbeitet:
Es gibt ja auch noch den Grundsatz von Treu und Glauben, wonach sich ein argloser Nutzer darauf verlassen können muss, dass er bei Einsatz einer öffentlich zugänglichen Software keine Straftat begeht.
Die Frage ist halt, ob er das wirklich kann. Es würde mich wundern, wenn im Kleingedruckten der Vertragsbedingungen, die man bei Nutzung der Software/bei der Anmeldung zu einem entsprechenden Dienst durchscrollt und abnickt, nicht ein entsprechender Hinweis auf die Regelungen und Rechtsprechung im eigenen Land enthalten wäre. Die Software mag ja öffentlich zugänglich sein, aber die Rechtsprechung wird wie gesagt in erster Linie an einem fertigen Produkt, meint: Lied interessiert sein, das irgendwo veröffentlicht wurde.

Dass man mit legaler generativer KI keine Musik in Anlehnung an bestimmte Künstler und Werke erstellen kann ist fester Bestandteil des Programmcodes. Die Ähnlichkeit wäre rein zufällig.
Na ja, aber das ändert ja zunächst nichts an der Ähnlichkeit und daran, daß das Endergebnis dadurch angreifbar wird. Denn die Software achtet ja normalerweise schon auf eine gewisse Beständigkeit, meint: wenn da 'ne Frauenstimme singt, dann muß die KI darauf achten, daß der Gesang der virtuelle Dame am Ende eines Liedes immer noch dieselben Charakteristika aufweist wie zu Beginn des Stücks. Und wenn es der Zufall will, daß bestimmte Charakteristika nur aus einer Handvoll Quell-Samples bedient werden können, da noch nicht so viel Ähnliches gefüttert wurde, dann ist eine Ähnlichkeit schon fast vorprogrammiert.

Gruß
Skywise
 
Zuletzt bearbeitet:
Niemand wird User verfolgen, die AI-generated Songs bei YouTube hochladen. Und nach den deutschen Gesetzen ist eine bloße Ähnlichkeit zwischen Musikstücken kein Urheberrechtsverstoß.

Die europäische KI-Verordnung ist im Prinzip hochgradig konzernfreundlich, von hier droht erst recht keine Gefahr. Bis auf die Kennzeichnungspflicht bei KI-generierten Produkten mit Täuschungs-und Manipulationsgefahr (Chatbots, falsche Fotos etc.) ist sie völlig harmlos und damit eigentlich eine Einladung zur Verwendung einschlägiger Software. Texte muss man grundsätzlich nicht kennzeichnen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Niemand wird User verfolgen, die AI-generated Songs bei YouTube hochladen.
Nicht direkt verfolgen, aber wahrscheinlich wird der Druck auf solche Plattformen nochmal erhöht werden. Würd' mich nicht wundern, wenn sich unangekündigt die Strikes häufen würden.

Und nach den deutschen Gesetzen ist eine bloße Ähnlichkeit zwischen Musikstücken kein Urheberrechtsverstoß.
Kommt drauf an ... gab's auch schon Fälle. Und für den Fall, daß Stimmen eindeutig einem Menschen zugeordnet werden kann, müssen wir über das Thema Persönlichkeitsrechte sprechen.

Die europäische KI-Verordnung ist im Prinzip hochgradig konzernfreundlich, von hier droht erst recht keine Gefahr.
Ist ja völlig in Ordnung, aber die KI-Verordnung ist erst mal eine rechtliche Basis, auf der weitere Schritte aufbauen können und wahrscheinlich auch werden.

Bis auf die Kennzeichnungspflicht bei KI-generierten Produkten mit Täuschungs-und Manipulationsgefahr (Chatbots, falsche Fotos etc.) ist sie völlig harmlos und damit eigentlich eine Einladung zur Verwendung einschlägiger Software.
Ich geb' zu, daß wahnsinnige Bauchschmerzen habe bei manchen Spielereien mit KI. Und auch damit, wie mit urheberrechtlich relevantem Material auf Youtube & Co. sonst noch umgegangen wird. Die Kennzeichnungspflicht bei KI-generierten Produkten mag gut gemeint sein, aber es gibt halt auch Multiplikatoren, die sich bestimmte Sachen zurechtschneiden und dann re-posten, und so manchen Clips sieht man auch an, daß sie schon durch mehrere Hände gegangen sind. Und ich bin fest davon überzeugt, daß der KI-Hinweis dabei eher über kurz als über lang auf der Strecke bleiben wird und somit eine Illusion plötzlich zum Fakt gemacht, eventuell sogar instrumentalisiert wird.

Gruß
Skywise
 
Genetell sehe ich KI nur als Hilfsmittel, das Generieren ganzer Tracks per Befehl lehne ich Persönlich ab gemeint ist Suno und Co.
Nutze online DAW Band Lab, RenixeLive und Mobile DAW wie Cubasis FL Studio Mobile Sunvox.
Es gibt natürlich auch auserhalb vom KI Generatoren. schlechte Musik Software keine Frage, erwähnte ich ja schon weiter oben, im Thema damit war die Online DAW Soundtrap gemeint, welche einem zur weißglut brachte, die kannst du nicht verwenden, wobei Magigx bekannt durch Musikmaker oder Samplitude das war echt gut auf dem PC damit hatte ich 2008 erste Tracks mit meinen Besten Freund produziert.
 
Samplitude das war echt gut auf dem PC
OK. Ich fand Magix Samplitude 17 reichlich kompliziert. Was ich wollte: Oberdubbing. Das ging früher mit den Mehrspurtonbandmaschinen. Habe dann mit Audacity das Overdubbing tatsächlich auf digitale Weise hingekriegt.
Was mich auch so störte, war, dass der Support von Magix allen Ernstes Biosupgrade und Nachistallation von allen möglichen Sachen verlangte. Das hätten sie beim Kauf direkt sagen sollen. Hab's hinterher auch nicht mehr auf dem neuen Rechner installiert, obwohl bezahlt. Richtig gute und einfach zu bedienende Soundbearbeitung ist offenbar garnicht so leicht zu bekommen. Und ja, früher kam Midi, dann VST, dann lange nichts und dann nichts und dann immer noch nichts und dann am Ende die "High-End" Cubase-Programme, die auch nicht ganz ohne "Dongles" auskamen. So viel Geld wollte ich da auch nicht reinstecken.
KI sollte jetzt eigentlich einem bereits halbwegs rudimentär vorliegenden Sound den letzten Schliff geben können. Ich stelle mir das so vor, dass ich ein fast fertiges Wav-File mit Melodie und Harmonien dann nur noch mit einem Musikstil verknüpfen will.
Also: KI soll jetzt zum Beispiel im Sinne lateinamerikanischen Stils die Instrumente auswählen, arrangieren und vielleicht einen passenden Rhythmus generieren.
Der Prompt sollte dann lauten: "KI, mach mir einen Rumba draus."
Oder: Imitiere mir die "Callas" als Sängerin, und die soll dann auch noch mehrstimmig singen.
So stell ich mir das vor. Das wäre doch eine Horizonterweiterung für Musikschaffende. Oder?
 
Mit Veo 3 könnt ihr nicht nur effektvolle Video-Sequenzen zu Collagen (z.B. für Promo- oder Musikvideos) zusammenfügen sondern auch den Social-Media-Auftritt eures Senders aufpeppen:



Prompt: "Eine Katze springt im Zirkus durch einen brennenden Reifen und landet unbeschadet im Sand"
 
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