Die schönste Aufstellung des rechtlichen Debakels bei den Ösi-Dösis findet man übrigens auf der Homepage der rtr (www.rtr.at)
Ist zwar lang, sagt aber alles.
Zitat:
Die Entwicklung des Hörfunks bis zum Privatradiogesetz 2001
Privater terrestrischer Hörfunk wurde in Österreich erstmals im Jahr 1993 durch die Schaffung des Regionalradiogesetzes vom 9.7.1993 (RRG), BGBl. 506/1993, ermöglicht. Das Regionalradiogesetz, das in weiten Teilen am 1.1.1994 in Kraft getreten ist, regelte im wesentlichen die Zuordnung terrestrischer Frequenzen (sowohl für private Hörfunkveranstalter als auch für den ORF), das Zulassungsverfahren mit einigen Bestimmungen über den Schutz vor Medienkonzentration, die Zulassungsbehörde (Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde) und die Rechtsaufsicht. Die Vergabe von Zulassungen nach dem Regionalradiogesetz fußte auf dem Prinzip der Abgrenzung zwischen regionalem und lokalem Hörfunk.
Anfang 1995 erteilte die Regionalradiobehörde 10 Antragstellern die Zulassung für die Veranstaltung von privatem Hörfunk. Es konnten jedoch nur 2 der 8 Lizenzinhaber ihren Sendebetrieb aufnehmen, da der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Erkenntnis vom 27.9.1995 wesentliche Teile des RRG, vor allem soweit sie die Frequenzplanung betrafen, als zu unbestimmt beurteilte und als verfassungswidrig aufhob. Lediglich in der Steiermark (Antenne Steiermark startete als erstes Privatradio am 22.9.1995) und in Salzburg (Radio Melody - heute Antenne Salzburg - folgte am 17.10.1995) konnten die Lizenzinhaber ihren Sendebetrieb aufnehmen, nachdem die sie betreffenden Beschwerden zurückgezogen wurden.
Durch sein Erkenntnis entzog der VfGH dem Privathörfunk bzw. der Erteilung von weiteren Zulassungen die gerade erst ein Jahr in Geltung stehende gesetzliche Grundlage. 1997 wurde eine Novelle zum RRG, BGBl. Nr. 41/1997 (in Kraft getreten am 1.5.1997), beschlossen, wodurch im Dezember 1997 neuerlich Zulassungen erteilt wurden und im Frühjahr 1998 die übrigen Privatradios auf Sendung gehen konnten.
Am 29.6.2000 entschied der VfGH, dass § 13 RRG, der die Einrichtung der für die Erteilung von Zulassungen zuständigen Privatrundfunkbehörde als weisungsfreie Kollegialbehörde vorsah, verfassungswidrig sei. Um der voraussehbaren Aufhebung von Lizenzbescheiden der Privatrundfunkbehörde vorzubeugen, ergänzte der Gesetzgeber die die Zulassung regelnde Bestimmung des § 17 RRG dahingehend, dass Zulassungsinhaber einstweilige Bewilligungen beantragen könnten. Diese waren allerdings auf 6 Monate beschränkt, sodass bis zum Ablauf dieser Frist eine neue gesetzliche Grundlage für die Erteilung von neuen Zulassungen geschaffen werden musste.
Am 31.1.2001 wurde daher im Nationalrat das neue Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001, verabschiedet, welches am 1.4.2001 in Kraft getreten ist. Mit dem Privatradiogesetz trat zeitgleich das KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, in Kraft, mit dem eine einheitliche Regulierungsbehörde (die Kommunikationsbehörde Austria, kurz: KommAustria) geschaffen wurde, die sowohl die Aufgaben der bisherigen Privatrundfunkbehörde und der zur Rechtsaufsicht berufenen Kommission zur Wahrung des RRG, als auch die bisher von den Fernmeldebehörden wahrgenommene Frequenzverwaltung und die Überprüfung der Frequenzzuordnung für terrestrischen Rundfunk übernommen hat.