Folge dem Video um zu sehen, wie unsere Website als Web-App auf dem Startbildschirm installiert werden kann.
Anmerkung: Diese Funktion ist in einigen Browsern möglicherweise nicht verfügbar.
Genau dafür wollte Frau Nonnenmacher stimmen, aber sie wurde schnöde von der MP-Lobby abgesägt.Die Programmnamen wären ARD 1, ARD 2 etc. und nicht mehr NDR 1, NDR 2 etc.
Im föderalen System der Bundesrepublik. Das müssen wir echt nicht nochmals durchkauen.Oder: wo liegt ggfls. mein Denkfehler...
Wie bereits erwähnt, man hat eine Beschwerde eingereicht und keine Klage.Daher ist es schlichtweg Quatsch durch den ÖRR gleich die Keule mit Klage heraus geholt zu haben.
Rundfunk ist Ländersache. Mit den Abstimmungen hätte der Bund überhaupt nichts zu tun.Da gibt es wichtigere Vorhaben, die im Bund zur Abstimmung stehen
Das war nur das Beispiel dafür, dass eine Vertagung um 4 Wochen auch anderswo, hier im Bund, möglich ist und nicht gleich zum BVerfG gerannt hätte werden müssen.Rundfunk ist Ländersache. Mit den Abstimmungen hätte der Bund überhaupt nichts zu tun.
Ja, aber wenn ich es richtig verstanden habe, sitzt den Öffis wohl die Zeit im Nacken, denn Stichtag ist bzw. war wohl der 31.12. Daher kann ich das Agieren zumindest ein Stück weit nachvollziehen, auch wenn ich das, worauf es letztlich hinauslaufen wird, für unklug halte.Das war nur das Beispiel dafür, dass eine Vertagung um 4 Wochen auch anderswo, hier im Bund, möglich ist
Schnelle Antwort: Nein. Rundfunk in DE ist Ländersache, in UK ist der ÖR auf nationaler Ebene angesiedelt. Entsprechend ist auch das Gebührenmodell ein anderes. Allerdings könnten die ARD-Stationen kooperieren, und damit sozusagen "nationale" oder bundesweite Programme produzieren.ÖRR nach dem Vorbild BBC. Wäre das nicht ein Ansatz ...
Machen sie auf überregionaler Ebene ja schon teilweise bei COSMO.Allerdings könnten die ARD-Stationen kooperieren, und damit sozusagen "nationale" oder bundesweite Programme produzieren.
WDR Maus könntest du auch nennen, das läuft schon in vier Bundesländern, mit Overspill noch in weiteren. Da böten sich noch weitere an: Klassik (MDR Klassik, BR Klassik), Popkultur (Bayern 2, bremen zwei, MDR Kultur, NDR Blue), freilich auch die Infowellen. Oder sogar die Jugendwellen. Könnte man viel zentral steuern mit regionalem Fenster durch die jeweilige ARD-Anstalt.Machen sie auf überregionaler Ebene ja schon teilweise bei COSMO.
Wird das Mausradio denn wirklich von den jeweiligen Anstalten programmlich mitbetreut, also leisten da SR und Radio Bremen noch nen zusätzlichen programmlichen Beitrag, so wie es RB und rbb auch bei COSMO tun?
In § 3a Abs. 3 ist festgelegt, dass eine regionale Auseinanderschaltung nur in den Landeshörfunkprogrammen (§ 4 Abs. 3) zulässig ist. Diese Regelung ist ein Widerspruch zur Stärkung der Regionalität („bei gleichzeitiger Stärkung der regionalen Verwurzelung und regionalen Prägung“, Präambel). Die Regelung birgt die Gefahr, dass Hörerinnen und Hörer von regionalen Nachrichten abgeschnitten werden. Entspricht das Landeshörfunkprogramm nicht dem Geschmack einzelner Hörerinnen und Hörer, werden sie dieses Programm nicht hören und es entsteht ein Nachrichtendefizit. Dies kann ganze Zielgruppen – vor allem junge Men-schen – betreffen. Deshalb bitten wir um Klarstellung, dass auch in anderen Hörfunkprogrammen wie z.B. bei „SWR3“ oder „DASDING“, die nicht explizit als Landesprogramm gelten, eine Auseinanderschaltung vor allem im Hinblick auf regionale Nachrichten möglich ist.
Er schafft es ja heute schon kaum noch, mindestens in einem Programm erkennbar regional zu sein. Er fordert da etwas, was er selbst in den letzten Jahren massiv abgebaut hat. Ziemlich heuchlerisch.dass es dem SWR künftig nur noch bei je einem Programm pro Bundesland erlaubt ist, regionalisierte Infos zu bringen. Der SWR will das Gegenteil realisieren und ALLE Programme regional auseinanderschalten dürfen
Die unterschiedliche Struktur des ÖRR in D und UK ist mir bekannt. Dachte in diesem Fall an die angebotenen Programme. Die BBC bietet sowohl nationale als auch lokale Programme. Könnte dieser Ansatz nicht als Vorbild für den ARD-Hörfunk insgesamt dienen?Oder bezog sich deine Frage eher auf das Programmangebot des ÖRs in UK?
Apropos: Heute ist der letzte Tag, an dem auf dem Beteiligungsportal der baden-württembergischen Landesregierung die geplanten Änderungen am Staatsvertrag öffentlich diskutiert und kommentiert werden können
Wenn es gar nix bringen würde, wären nicht zwei Drittel der Kommentare von Lobbyisten geschrieben worden.Und das bringt genau was? Richtig, Nix!
Wie zu Beginn der Stellungnahme ausgeführt, begrüßt der SWR die nun offener gestaltete Beauftragung im Hörfunkbereich. Was die Programmanzahl betrifft, orientiert sich die Regelung an § 29 Abs. 2 MStV-E. Wir gehen davon aus, dass mit der Neuregelung auch die in § 29 Abs. 2 Satz 8 MStV-E vorgesehene Zählweise gilt, wonach bis zu zwei Kooperationsprogramme jeweils als ein halbes Programm der beteiligten Anstalten gerechnet werden dürfen.
In diesem Zusammenhang ist auf eine umsetzungstechnische Fragestellung hinzuweisen, nämlich wann die Neubeauftragung greifen soll. Was den beschlossenen MStV-E angeht, soll die Änderung des § 29 Abs. 2 am 1. Januar 2027 in Kraft und zu diesem Zeitpunkt entgegenstehendes Landesrecht außer Kraft treten. Der SWR-StV-E sieht demgegenüber – die Hörfunkbeauftragung betreffend – keine Übergangsregelung vor. Maßgeblich wäre also das beabsichtigte Inkrafttreten zum 1. September 2025. Insofern besteht eine zeitliche Diskrepanz, die es aufzulösen gilt, zumal ja das Inkrafttreten des Reform-StV noch von den Ratifizierungen in den Landtagen abhängt.
Wir schlagen daher vor, auch im SWR-StV für die Umsetzung der neuen Hörfunkbeauftragung eine Übergangsfrist zum 1. Januar 2027 bzw. einen dynamischen Bezug auf den im Reformstaatsvertrag-E vorgesehen Zeitpunkt vorzusehen. Zugleich sollten aus Gründen der Rechtssicherheit die in § 29 Abs. 2 MStV-E vorgesehene Regelung zur Zählweise betreffend Kooperationsprogramme identisch in den SWR-StV übernommen werden.
Absatz 4 Satz 2 schreibt vor, dass im Rahmen der Zulieferungen des SWR an Gemeinschaftsangebote Vereinbarungen über tägliche Dauer, Art und Umfang abzuschließen sind. Schon bisher ist es gängige Praxis, Zulieferungen durch z.B. Verwaltungsvereinbarungen zu regeln. Diese sind je nach Vertragsgegenstand unterschiedlich ausgestaltet und unterliegen dem operativen Selbstverwaltungsrecht der Anstalten. Insofern ist die gesetzgeberische Vorgabe, insbesondere zur „täglichen Dauer“, die keineswegs immer relevant ist, problematisch. Wir schlagen daher eine flexiblere Formulierung vor: „Er liefert Beiträge entsprechend jeweils gültiger Vereinbarungen an die Gemeinschaftsangebote.“
„Regionale Auseinanderschaltungen sind nur in den Landeshörfunkprogrammen zulässig.“ Auch hier handelt es sich um eine Regelung mit einer erheblichen Eingriffsintensität – eigentlich um ein Programmverbot. Denn länderübergreifende Hörfunkprogramme dürften danach künftig nur noch jeweils landesweit auseinandergeschaltet werden, nicht regional. Die Einführung dieser Norm hätte erhebliche Konsequenzen. Zum einen wären regionalisierte Programmelemente (beispielsweise einzelne Ausgaben der Wetternachrichten) in SWR3 zukünftig unzulässig. Diese regionalen Inhalte erfüllen aber eine wichtige publizistische Funktion, nämlich die Berücksichtigung regionaler Informationsbedürfnisse auch bei einer ansonsten überregional ausgerichteten Pop-Welle mit internationaler Musikfarbe. Dies lässt sich am Beispiel der Wetternachrichten klar belegen: Das Wetter von der Eifel bis zum Bodensee, von der Schwäbischen Alb bis zur Westpfalz, ist so unterschiedlich, dass ein detaillierter Gesamtüberblick nicht machbar ist – gerade in Zeiten von Wetterphänomenen wie Starkregen, Überschwemmungen, Glatteis, Schneefall, Orkane etc. Hier ist eine präzise Berichterstattung je nach betroffener Region sehr wichtig.
Hinzukommt: § 4 Abs. 3 SWR-StV-E sieht nur noch eine Beauftragung von zwei Landeshörfunkprogrammen sowie eine Deckelung der Anzahl weiterer Hörfunkprogramme vor. Im Ergebnis wird der SWR die derzeitige Programmanzahl reduzieren müssen, was dazu führen kann, dass zur Erfüllung des Programmauftrags der Anteil länderübergreifender Hörfunkprogramme steigt. Bei Beibehaltung des Verbots würden in diesen Programmen zwar landesweite Auseinanderschaltungen möglich sein, die regionale Verwurzelung des SWR in seinem Sendegebiet, etwa durch Regio-Nachrichtenblöcke, die von den Hörerinnen und Hören ausdrücklich gewünscht und erwartet werden, aber deutlich an programmlicher Relevanz verlieren. Sollte aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Reduzierung der Landeswellen zum Beispiel SWR 4 nicht mehr als Landeswelle veranstaltet werden, würde das Verbot der regionalen Auseinanderschaltung, dazu führen, dass ein in Zukunft länderübergreifendes SWR4-Programm nicht mehr zu Regio-Nachrichtenblöcken auseinandergeschaltet werden dürfte.
Das Auseinanderschaltungsverbot steht damit im klaren Widerspruch zur im Entwurf immer wieder betonten Vorgabe zur Regionalität (vgl. Entwurf der Präambel oder nur § 3a Abs. 1 Satz 1 SWR-StV-E: „Der SWR ist in besonderem Maße der regionalen Berichterstattung verpflichtet.“). In § 2 Abs. 2 des Entwurfs wird die Unterhaltung von Regionalstudios und Korrespondentenbüros explizit beauftragt, die im Sinne einer starken Berichterstattung aus den Regionen unverzichtbar sind. Damit einhergehen muss die Erlaubnis, diese spezifischen Inhalte auch adäquat zu verbreiten.
Neben diesen Effekten gilt es auch, die verfassungsrechtliche Relevanz einer solchen Regelung zu betrachten. Wie schon oben erwähnt, hat sich das BVerfG in seiner Baden-Württemberg-Entscheidung mit dem Verbot von Programmelementen befasst – mit dem Ergebnis, dass dem Gesetzgeber die Unterbindung von Programmen oder Maßnahmen, die die Herstellung von Beiträgen zur freien Meinungsbildung verkürzen, verwehrt sind. Etwaige kommerzielle Interessen privater Medienkonkurrenten könnten – so das Gericht – derartige gesetzgeberische Maßnahmen nicht rechtfertigen. An diesen Feststellungen des Gerichts hat sich bis heute nichts geändert.
Zudem hat das BVerfG bekanntlich in mehreren Entscheidungen immer wieder betont, dass es Aufgabe der Rundfunkanstalten ist, aufgrund ihrer professionellen Maßstäbe selbst zu bestimmen, was der gesetzliche Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt (Programmautonomie). Auch die Entscheidung, Programme auseinanderzuschalten, ist gemäß der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rundfunkfreiheit klassischer Bestandteil der den Rundfunkanstalten garantierten Programmautonomie.
Hinzukommt: Im Zuge der Fusion von SDR und SWR war in einem früheren Entwurfsstadium des damaligen SWR-StV ein Verbot von regional- und landesbezogenen Fenstern enthalten, das dann allerdings aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken wieder gestrichen wurde. Es sind auch heute keine Gründe ersichtlich, warum sich an dieser zutreffenden Einschätzung des Gesetzgebers etwas geändert haben soll.
Nach alledem plädieren wir dringend dafür, § 3a Abs. 3 SWR-StV-E zu streichen.