[SRF3] "Black Music Special" direkt vom Youtube-Server

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Zwerg#8

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Die Idee ist schon "reichlich schräg", gehört aber zu den besten Ideen, die ich je im Radio gehört habe! Kompliment! Ich gehe mal davon aus, daß die SRF-Rechtsabteilung zuvor alles gecheckt hat: Anlässlich von "10 Jahre Youtube" spielte SRF3 heute eine Stunde lang Raritäten der Blackmusic direkt vom Youtube-Server im Radio.

Für den Download der Sendung außerhalb der Schweiz braucht ihr einen aktuell funktionierenden Proxy in der Schweiz. Den müßt ihr euch bitte selber raussuchen. Einen "US-Proxy" hätte der Moderator heute übrigens auch gebraucht, denn ein Titel ließ sich in der Schweiz nicht aufrufen. Aber sowas kennen wir ja...

http://www.srf.ch/sendungen/black-music-special/10-jahre-youtube-die-groesste-plattenkiste-der-welt
 
Ein Radioprogrammanbieter bezahlt seine Rechte freilich bei den entsprechenden Verwertungsgesellschaften. Die größeren machen das titelgenau aufgrund der notierten Playlisten. Von welchem Medium der entsprechende Titel abgespielt wird, ob er von Schellackplatte kommt, von Magnettonband, von CD, Kassette, von einem Live-Mitschnitt, ob der Sänger ihn live im Studio spielt, ob er auf der Festplatte ist oder ob er aus dem Internet gestreamt wird, ist dabei völlig wurscht. Song bleibt Song.
 
Hat hier nicht mal jemand gesagt: "Wenn der Labelcode eines Titels nicht vorhanden ist (da der Tonträger real nicht vorhanden ist), gibt es kein Airplay bei den ÖR!"?

Ich hoffe, ihr habt die Chance genutzt und euch die Sendung als Podcast "gezogen". Dann habt ihr sicher auch die zweite Stunde gehört: "The Beatles vs. Hip-Hop-Legends". Starker Tabak! Selbst der Moderator war sich nicht sicher, ob das rechtlich so in Ordnung ist. "Paule" wird sicher davon wissen und beide Augen zudrücken. Noch funktioniert der Download aus Neuseeland...
 
Kein Problem. Ein "DJ" muß dem Veranstalter aber auch immer sagen, daß er "nichtlizensierte" Tonträger ("Selbstgebrannte" oder z.B. von Youtube "gesaugt") abspielt, damit der Veranstalter daraufhin freiwillig und freudig erregt eine höhere GEMA-Abgabe zahlt. Die ganze "DJ-Szene" - auch in Großstädten - ist durch diese "Bilig-DJs", die praktisch kein Geld für Tonträger ausgeben, kaputtgegangen. Wo ist und war denn die GEMA, wenn man sie mal braucht?

Wollen wir auf diesem Niveau weiterdiskutieren? Natürlich nicht, denn das ist eigentlich nicht das Thema.


Ich hoffe, ihr habt mittlerweile in "The Beatles vs. Hip-Hop-Legends" reingehört. Das war schon mutig, was sich gestandene "Hip-Hop" - Größen da geleistet haben. Der SRF-Moderator hat es ganz gut ausgedrückt: "Normalerweise müßte jeder Rapper einen 100 Meter Bogen um jede Beatles-Platte machen." Die Beatles sind praktisch "heilig" - die vermixt und "sampled" man einfach nicht!

Doch.

Irgendwie kommt mir das Ganze wie ein Hörspiel oder eine Chronik vor - mit SEHR viel Respekt vor dem Werk der Beatles!


Das Problem für "Nichtmuttersprachler" ist halt das Nichtverstehen der Texte - on the fly. RAP geht einfach zu schnell. (Ich hab schon leichte Probleme bei "Cro"...)

BTW: Westbam ist im neuen "Playboy". Nein, nicht was ihr wieder denkt!
 
Is denn Cro nen Künstler? Der Vergleich mit The Beatles hinkt doch etwas gewaltig. Für mich als 85er Baujahr klingen die Beatles besser, als diese Jabbelei von diesem komischen Maskentyp.
 
Ein Radioprogrammanbieter bezahlt seine Rechte freilich bei den entsprechenden Verwertungsgesellschaften. Die größeren machen das titelgenau aufgrund der notierten Playlisten. Von welchem Medium der entsprechende Titel abgespielt wird, ob er von Schellackplatte kommt, von Magnettonband, von CD, Kassette, von einem Live-Mitschnitt, ob der Sänger ihn live im Studio spielt, ob er auf der Festplatte ist oder ob er aus dem Internet gestreamt wird, ist dabei völlig wurscht. Song bleibt Song.
Sehe ich erst jetzt:

@Radiocat hat zunächst Recht: Die Art des Mediums, von dem gespielt wird, ist unerheblich. Urheberrecht gilt immer.

Spielt ein Künstler live im Radio, so sagt @ricochet richtig, greift nicht das Leistungsschutzrecht der Plattenfirma, die das mal veröffentlicht hat.

Wir sind hier aber in der Schweiz. In Deutschland muss jedenfalls das mit einem Labelcode versehene, gesendete Material beweisbar erworben worden und also im Besitz des Senders sein.

Ansonsten gilt §5.
 
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