Toni der Lehrbub - Niederlage

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Fetzendachl

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aus etat.at:

Küniglberg blitzte mit Beschwerde gegen Senat ab
Verfassungsrichter: Verbot der Cross Promotion im ORF-Gesetz verfassungskonform


"Toni, der Lehrbub des Osterhasen" hat wieder einmal die Gerichte beschäftigt. Diesmal haben sich die Verfassungsrichter mit dem Hasen auseinander gesetzt. "Toni" war der Held eines Ö3-Spots im ORF-Fernsehen. Dies sei unerlaubte Cross-Promotion, hatte der Bundeskommunikationssenat (BKS) beschieden. Eine Beschwerde des ORF gegen diesen Bescheid hat nun der Verfassungsgerichtshof (VfGH) abgewiesen, wie aus einer der APA vorliegenden Entscheidung des Höchstgerichts hervorgeht.

"Hinweise auf einzelne Sendungsinhalte" erlaubt


Im Paragraf 13 des ORF-Gesetzes wird geregelt, dass der ORF nicht im Fernsehen für seine Radioprogramme - und umgekehrt - werben darf. Lediglich "Hinweise auf einzelne Sendungsinhalte", also Programmankündigungen, sind erlaubt. Der "Toni"-Spot aber weise "alle Merkmale einer kommerziellen Werbung" auf, hatte der BKS festgestellt.

Der ORF hatte in seiner Beschwerde gegen die Senatsentscheidung moniert, dass er das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung sowie der Gleichheitsgrundsatz verletzt worden sei. Der entsprechende Passus im Gesetz (Abs. 9) sei verfassungswidrig.

"Marktbeherrschende Stellung"


Mitnichten, stellte nun der VfGH fest. Wenn der Gesetzgeber das Verbot der so genannten Cross Promotion für geeignet erachtet, um private Mitbewerber zu schützen, dürfe er das, "zumal der ORF in Österreich sowohl beim terrestrischen Fernsehen als auch beim Hörfunk eine marktbeherrschende Stellung innehat, die mit einem massiven Vorteil im Wettbewerb mit privaten Rundfunkveranstaltern verbunden ist". Die Beschwerde wurde nun dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) abgetreten.
 
Na und? Ich kann mir nicht vorstellen, dass der ORF bei einem Verstoss in Gefahr läuft, seine Lizenz zu verlieren - so macht das juristische Ausloten Spaß!
 
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