Ministerrat beschließt Entwurf eines Landesmediengesetzes
Hi Nadi,
Danke für Deinen erneuten Hinweis.
Sei mir nicht bös, aber ich hätte längst eine Geschichte geliefert, wenn mir die Hintergründe bekannt geworden wären. Es gibt vermutlich Gründe dafür. Hier könnte einer versteckt sein:
Ministerrat beschließt Entwurf eines Landesmediengesetzes
Den von der Staatskanzlei vorgelegten Entwurf eines Landesmediengesetzes hat der Ministerrat im Grundsatz gebilligt. Mit dem Gesetzentwurf soll ein einheitlicher Rechtsrahmen des Landes für den von den Ländern zu regelnden Bereich der elektronischen und gedruckten Medien geschaffen werden. Der Geltungsbereich des neuen Landesmediengesetzes soll den Rundfunk, die Presse und die Mediendienste umfassen. Das Gesetz soll an die Stelle des bisherigen Landesrundfunkgesetzes und des Landespressegesetzes treten. Es dient damit größerer Transparenz der Gesetzesmaterie und Nutzerfreundlichkeit.
Der Gesetzentwurf ist gegliedert in einen Allgemeinen Teil, der übergreifend für Rundfunk, Presse, Mediendienste und im Hinblick auf den Jugendmedienschutz für Telemedien (Teledienste und Mediendienste) gilt. Daran schließt sich der Besondere Teil an, der die abweichenden Sonderregelungen für Presse und Rundfunk enthält. Einen weiteren Abschnitt des Besonderen Teils bilden die Bestimmungen über Zuteilung und Zuordnung von Übertragungskapazitäten, zur Medienkompetenz sowie die Strafbestimmungen und Ordnungswidrigkeiten. In einem weiteren Abschnitt ist die Organisation der Medienaufsicht geregelt. Bei den materiellen Bestimmungen, die in den rundfunkrechtlichen Staatsverträgen für alle Länder vorgegeben sind, verzichtet das Gesetz auf die Wiederholung der dort enthaltenen Bestimmungen und beschränkt sich auf eine Generalverweisung. Keine Anwendung findet der Gesetzentwurf auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (SWR, ZDF und Deutschlandradio), für den die Sonderbestimmungen der rundfunkrechtlichen Staatsverträge der Länder sowie des SWR-Staatsvertrages gelten. Mit dem Gesetzentwurf werden die bisher in Einzelgesetzen enthaltenen Bestimmungen über Medien in einem einheitlichen Gesetzeswerk zusammengefasst. Damit wird der zunehmenden Konvergenz der Medien durch einen einheitlichen Rechtsrahmen Rechnung getragen. Er soll auf Grund seiner Übersichtlichkeit zu einer einfacheren Handhabung der Rechtsvorschriften führen.
Inhaltlich ist an dem Entwurf des Landesmediengesetzes unter anderem hervorzuheben:
Die Bestimmungen über eine Verlängerung der Lizenz um weitere zehn Jahre entfallen ebenso wie die Forderung nach einer wesentlich anderen Ausrichtung bei einem neuen Programm sowie die Berücksichtigung von Standortaktivitäten für Rundfunkveranstalter bei der Lizenzierung. Beibehalten wird jedoch die kulturelle und regionale Vielfalt als Auswahlkriterium bei knappen Übertragungskapazitäten. Damit soll die Kompatibilität mit EU-Regelungen erreicht werden.
Die Zulassung als Rundfunkveranstalter und die Zuordnung einer Übertragungskapazität werden künftig getrennt geregelt, eine Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerbern gibt es lediglich bei der Zuordnung von Übertragungskapazitäten.
Neu ist auch die Einführung von Medienkompetenznetzwerken unter Einbeziehung der Offenen Kanäle.
Die Landesmedienanstalt erhält die Bezeichnung Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK). Die Bezüge der Bediensteten der LMK werden an die Bezüge im öffentlichen Dienst angekoppelt.
Im Printbereich soll für mehr Transparenz bei Beteiligungen an periodischen Druckwerken gesorgt werden, das heißt, die im Handelsregister enthaltenen Beteiligungen müssen auch im Druckwerk selbst angegeben werden.
Quelle:
http://presse.rlp.de/meldung.do?id=6743
Gruss in die Szene,
J.B.