Dem Verständnis halber: Die Annahme ist hier, dass Sachsen-Anhalt den MDR-Staatsvertrag kündigte, aber in den anderen Rundfunkstaatsverträgen (v.a.: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, Medienstaatsvertrag, ZDF-Staatsvertrag, DRadio-Staatsvertrag) bliebe. In der Realität ist es aktuell der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, um den gestritten wird.
Das Thema gab es so ähnlich ja schon zweimal. Einmal 1980, als Schleswig-Holstein und Niedersachsen Hamburg aus dem NDR werfen wollten, und 2016, als Thüringen öffentlich mit einem Ausstieg aus dem MDR kokettierte. Da ersteres vom Bundesverfassungsgericht landete, haben wir hier einigermaßen Klarheit.
Zunächst einmal ist die Kündigungsfrist zu beachten, die ist im MDR-Staatsvertrag ziemlich lang. Nach meiner Lesart wäre die nächste Kündigung zum 31.12.2026 möglich, wofür die formale Kündigung bis zum 31.12.2024 ausgesprochen werden müsste. Sofern nicht auch noch ein zweites Land zum gleichen Datum eine Kündigung ausspräche, würde der MDR mitsamt seiner gesamten Vermögensmasse fortbestehen. Sachsen-Anhalt müsste also die Nachfolgeanstalt von null neuaufbauen. Allerdings könnte der MDR das Land Sachsen-Anhalt ggf. auch nach 2027 für solche Kosten in Regress nehmen, die durch die Beteiligung Sachsen-Anhalts am MDR oder dessen Ausscheiden entstanden sind, beispielsweise Pensionskosten für sachsen-anhaltinische Mitarbeiter oder Transformationskosten, die durch den Ausstieg entstehen. Finanziell wäre das Szenario für Sachsen-Anhalt also höchst unattraktiv.
Diejenigen MDR-Frequenzen, die formal Sachsen-Anhalt zugewiesen sind, würden beim Land Sachsen-Anhalt bleiben und könnten von der jeweiligen Nachfolgeanstalt genutzt werden (also beispielsweise Brocken, auch wenn dieser Thüringen mitversorgt), während der MDR die sächsischen und thüringischen Frequenzen behielte (also beispielsweise Leipzig, auch wenn dieser Sender Sachsen-Anhalt mitversorgt). Durch die Digitalisierung hat sich das ganze aber deutlich verkompliziert, da bei DVB-T2 und DAB+ landesbergreifende Netze koordiniert und z.T. in Betrieb sind.
Auch für die Nachfolgeanstalt würden die Grundsätze des div. Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts weiter gelten. Eine steuerfinanzierte Anstalt oder gar ein direkter Regierungssender wäre kaum zu etablieren.