Zitatrecht bei Musikstücken / Sendung vs. Podcast

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Aurelia schrieb:
Das ist aber in der Tat unglaublich! Ich kann's mir nur so erklären, dass es beim Sender keiner "weiß" und dass es von den Plattenfirmen noch niemand gemerkt hat.
Oder aber die beim BR und bei den Plattenfirmen sind doch nicht völlig bekloppt und haben eine Vereinbarung über die einmalige Verbreitung der Songs per Podcast getroffen.

Kann ja sein...
 
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Das ist nicht unglaublich, das ist Fall c). Hoffentlich. Sonst würde es für den Gebührenverwender teuer. "Unglaublich" kann man sich hier sowieso sparen. Es ist in diesem Zusammenhang alles erlaubt, was rechtlich geklärt ist. Hier geht es doch allein um die Frage, was alles rechtlich abzuklären ist. Ob ein Sender das auch tut, weiß wohl nur er selbst. Es ist ja unwahrscheinlich, dass die Rechtsabteilung eines Senders hier Erklärungen abgibt.
 
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Der You-FM-Podcast hat übrigens 48 kbit/sec bei einer Abtastrate von 22 kHz und ist natürlich monophon. Zur Erinnerung: Es geht um Musik!
 
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Oder aber die beim BR und bei den Plattenfirmen sind doch nicht völlig bekloppt und haben eine Vereinbarung über die einmalige Verbreitung der Songs per Podcast getroffen.

Kann ja sein...
Genau so wird es sein, Makeitso. Material stammt auch - soweit ich sehe - von Indis.
 
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Majors hab ich halt nicht gesehen ;) Und achja: zeitlich begrenzte Zurverfügungstellung deutet auch auf Vereinbarung hin.
 
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Es besteht ein Zitatrecht. Zumindest wenn man untenstehender GEMA-Antwort glauben will. Damit wäre es in dem in 1# genannten Beispiel kein Problem die Titel aus journalistischen Gründen in dem Feature zu belassen. Allerdings will die GEMA, dass das Werk innerhalb einer Woche aus dem Netz verschwindet:

http://www.stefan-niggemeier.de/blog/lasse-zahln/
Unsere Juristen halten — in gebotener Kürze zusammengefasst — die Zugänglichmachung des Werks auf bildblog.de für durch den § 50 UrhG. privilegiert und daher lizenzfrei durchführbar.

Dies gelte jedoch nicht zeitlich unbegrenzt, sondern nur, solange die Aktualität des Tagesereignisses gegeben ist. Bei Hörfunk, Fernsehen und Tageszeitungen ende diese in der Regel eine Woche nach dem Ereignis. (...)

Sobald die Aktualität nach Ablauf der oben genannten Zeitspanne entfällt, müsste der Beitrag daher entweder gelöscht oder die Rechte für die Werknutzung bei der GEMA lizensiert werden.
 
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