AW: Nicht veröffentlichte Musik senden – mit rechtlichen Folgen behaftet?
Da ich mich gerade mal wieder durch die GVL-Nutzungsbestimmungen wühle, ist mir etwas aufgefallen, was diesen thread hier wieder aufleben lässt.
Ich fürchte, coount down irrt, wenn er schreibt:
All das, was Pegasus sagt, ist bis auf Posting #4, Absatz 2 und 3, richtig.
Es ging dabei um folgende Aussage:
Was nicht erlaubt ist (laut GEMA oder GVL ,weiss nicht genau, wer), ist wenn man z.B. Musik einkauft, die in Deutschland noch nicht veröffentlicht wurde und diese dann sendet.
Er bezog sich dabei auf die von mir vorab erwähnten
Nutzungsbedingungen der GVL:
9. Keine Übertragung unautorisierter Musikaufnahmen
Der Webcaster darf keine unautorisierten Musikaufnahmen übertragen; dazu zählen (...) Aufnahmen, die im Land, in dem der Webcaster seinen Sitz hat, noch nicht veröffentlicht worden sind.
Gleichfalls stimme ich Pegasus mit seinem Absatz 3 in posting #4 zu, wenn er schreibt:
Grundsätzlich steht die Erlaubnis des Labels immer über einem Verbot der Rechteverwerter, da der rechteinhaber immer noch mehr darf als dessen Vertreter.
Das wurde von count down ebenfalls als nicht zutreffend bezeichnet. Das stellt
imho aber ein wesentliches Element vertraglicher Verhältnisse auf den Kopf. So kann ich mich auch über meinen Anwalt hinweg mit einer gegnerischen Partei vergleichen oder eine Wohnung an meinem Makler vorbei vermieten.
Für mich bedeutet das folgendes: Treffe ich mit einem label eine gesonderte Verabredung, ist alles in Butter. Habe ich keine individuelle Absprache, greifen die Nutzungsbedingungen der GVL. Wird das label nicht von der GVL vertreten, habe ich im Zweifel
nicht das Recht zur Weiterverbreitung (= Vervielfältigung).
Gruß, Uli