Nachdem S., der im Zuge einer ehelichen Auseinandersetzung seine Wohnung verlor, mit viel Mühe wieder eine neue Bleibe gefunden hatte, schickte ihm die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) einen Bescheid, in dem sie 340,60 Euro zuzüglich Mahngebühren für die Zeit haben wollte, in der er auf der Straße lebte. Und trotz Einschaltung eines Rechtsanwalts musste der Bremer das Geld zweieinhalb Jahre lang mit monatlich 15 Euro abstottern. Grund dafür ist, dass S. zwar mit Bescheiden nachweisen konnte, dass er wohnungslos war - aber die reichen der GEZ nicht für eine Befreiung. Die Bescheinigung, die sie für solch eine Befreiung will, darf wiederum die Bremer Arbeitsagentur Obdachlosen nicht ausstellen. Dass die Vorstellung, ein Obdachloser schleppe einen Fernseher mit sich herum, extrem lebensfern ist, konnte die Rundfunkgebührenbürokratie nicht von ihrer Sicht der Rechtslage abbringen ... Als S. während seiner Rückzahlung ins Krankenhaus musste und deshalb die pünktliche Überweisung einer Rate versäumte, kündigte ihm die GEZ sofort eine Zwangsvollstreckung an und wollte zudem die fehlenden 143,54 Euro auf einen Schlag, was der Anwalt des Hartz-IV-Empfängers jedoch abwenden konnte. Nachdem er schließlich alles abbezahlt zu haben glaubte, schickte man ihm noch einmal eine Rechnung über einen Cent. Ein Lokalzeitungsreporter, dem S. diese Zahlungsaufforderung zeigte, errechnete, dass es sich bei dem eingeforderten Betrag nicht um eine Schuld, sondern um eine Überzahlung handeln musste. Damit konfrontiert, gab die GEZ den Fehler zu. Den Cent, auf dessen Zahlung sie vorher so vehement pochte, will sie aber trotzdem nicht herausrücken, sondern "mit zukünftigen Zahlungen verrechnen".