AW: Bayern3 Heute - klingt 3mal gut!!!
Laß ma', Makeitso. Hier ist ein bißchen Materie aus meiner Heimat, vielleicht kommt beim Lesen auch ein klein wenig Ahnung aus der Deckung gekrochen. Darf ich vorstellen, das sagt das schleswig-holsteinische Landesrundfunkgesetz dazu (in anderen Bundesländern gibt es entsprechende Regelungen, keine Angst):
§ 30
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, Einsichtsrecht
(1) Alle Sendungen sind vom Rundfunkveranstalter in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Films verbreitet werden, ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren oder seine Wiederbeschaffung sicherzustellen.
(2) Nach Ablauf von drei Monaten seit dem Tag der Verbreitung können Aufzeichnungen gelöscht werden, soweit keine Beanstandungen mitgeteilt worden sind. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, darf die Aufzeichnung oder die gespeicherte Sendung erst gelöscht werden, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Die Landesanstalt kann Ausnahmen von der Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Wiederbeschaffungspflicht nach Absatz 1 zulassen. Auf Antrag von drei Mitgliedern des Medienrates ordnet die Landesanstalt an, daß eine Aufzeichnung oder ein Film über die Frist des Absatzes 2 hinaus bis zur Erledigung der Angelegenheit aufzubewahren oder die Wiederbeschaffung sicherzustellen ist.
(4) Die Landesanstalt kann Aufzeichnungen und Filme nach Ausstrahlung durch den Rundfunkveranstalter einsehen.
(5) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten berührt zu sein, kann vom Rundfunkveranstalter Einsicht in die Aufzeichnung oder den Film verlangen. Auf Verlangen sind der antragstellenden Person auf deren Kosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.
(6) Für weitergehende Auskunftsansprüche gilt § 21 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entsprechend.
Und nun zurück zu Bayern 3.