MDR-Ausstieg Thüringens denkbar?

Der Programmauftrag ist nicht an einen Übertragungsweg gekoppelt und auch nicht daran, ob die Angebote linear oder non-linear zur Verfügung gestellt werden.


"Die Nutzung der öffentlich-rechtlichen Telemedieninhalte über Apps entspricht dem Grundsatz der Technologieneutralität, der auch von der Europäischen Kommission in der Beihilfe-Entscheidung betont wurde. Danach sollten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Lage sein, die sich ihnen im Zuge der Digitalisierung und Diversifizierung bietenden Möglichkeiten zu nutzen. Damit die fundamentale Bedeutung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in dem neuen, digitalen Umfeld gesichert wird, dürfen sie staatliche Beihilfen einsetzen, um über neue Verbreitungsplattformen audiovisuelle Dienste bereitzustellen. Ebenso hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner ständigen Rechtsprechung festgestellt, dass das Programmangebot auch für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offen bleiben muss. Deshalb darf der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht auf einen bestimmten programmlichen, finanziellen oder technischen Entwicklungsstand beschränkt werden."

 
dass die Sender im Moment viel Programmgeld umschichten in andere Angebote
Bin ich aber nicht mit einverstanden!

nsbesondere in non-lineare Angebote mit denen sie andere Nutzergruppen erreichen (wollen)
Was ihnen nicht gelingt / gelingen wird.

Außerdem gehen die Nachfragen beiStreaming aller Art längst wieder zurück, Netflix, Spotify - alles rückläufig.
 
Wie wäre es denn, wenn man einfach mal anfängt, gutes Radioprogramm zu machen? Ansätze dafür gab es um 2008 herum bei Sputnik. Dann muss man sich auch nicht den Angriffen von Rechtsaußen ausgesetzt sehen. Auch Inhalte für die bürgerliche Mittel, für das konservative Bürgertum muss es geben, statt Agenda Setting der "üblichen" Themen (Klimawandel).
Dem ist nichts hinzuzufügen.
 
Der Programmauftrag ist nicht an einen Übertragungsweg gekoppelt und auch nicht daran, ob die Angebote linear oder non-linear zur Verfügung gestellt werden.
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Dein erster Beweislink enthält nichts zu non-linearen Angeboten. Insbesondere nichts zu strittigen Abgrenzungen der Art "Presse ähnlich".

Dein zweiter Text ist von einem CDU Hansel, der von staatlichen Beihilfen für einen angeblich unabhängigen Rundfunk labert. Das sollte eigentlich jeden erschrecken.
 
Vielleicht wäre es jetzt noch ein guter Zeitpunkt sicherzustellen, dass keine politischen Parteien/Amtsträger irgendwelche Abgesandten in irgendein Gremium reinbekommen. Das ein Mitarbeiter oder gar Intendant einer Partei nahe steht, lässt sich nicht verhindern. Aber es darf kein aktiver Vertreter/Amtsträger (z.B. Ministerpräsident) sein.
 
Vielleicht wäre es jetzt noch ein guter Zeitpunkt sicherzustellen, dass keine politischen Parteien/Amtsträger irgendwelche Abgesandten in irgendein Gremium reinbekommen.
Dann fang mal bei der "großen Familie" ARD an...

Das ein Mitarbeiter oder gar Intendant einer Partei nahe steht, lässt sich nicht verhindern. Aber es darf kein aktiver Vertreter/Amtsträger (z.B. Ministerpräsident) sein.
Es sollte kein Ehepartner eines aktiven Amtsträgers sein! (Strobl)


In dieser Hinsicht ist die AfD über alle Zweifel erhaben, schon allein weil jegliche Wahl eines blauen Abgeordneten in ein solches ARD-Gremium von den sog. "demokratischen" Parteien sowieso verhindert werden würde...
 
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Dein erster Beweislink enthält nichts zu non-linearen Angeboten. Insbesondere nichts zu strittigen Abgrenzungen der Art "Presse ähnlich".

Dein zweiter Text ist von einem CDU Hansel, der von staatlichen Beihilfen für einen angeblich unabhängigen Rundfunk labert. Das sollte eigentlich jeden erschrecken.

Dann werde ich nochmal konkreter, wenn die Zusammenfassung der Bundeszentrale für politische Bildung Dir nicht ausreicht:
a) Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlichrechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 108 [158]; 74, 297 [324]; 87, 181 [199]; 90, 60 [90]). Nur wenn ihm dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlichrechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 73, 118 [158 f., 171]; 74, 297 [325]; 83, 238 [297, 316]; 90, 60 [90]).​
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Um der Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk im Rahmen eines solchen Systems (vgl. BVerfGE 74, 297 [324 f., 342]; 90, 60 [91]; stRspr) gerecht zu werden und die Erfüllung seines Funktionsauftrags zu ermöglichen, muss der Gesetzgeber vorsorgen, dass die dafür erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen bestehen (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]). Da das Programmangebot auch für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offen bleiben muss, der Auftrag also dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden ist (vgl. BVerfGE 83, 238 [299]; siehe schon BVerfGE 74, 297 [350 f.]), darf der öffentlichrechtliche Rundfunk nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden (vgl. BVerfGE 74, 297 [350 f.]; 83, 238 [298]). Die Finanzierung muss entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht gestaltet werden (vgl. BVerfGE 90, 60 [91, 99]). Dem entspricht die Garantie funktionsgerechter Finanzierung. Die Mittelausstattung muss nach Art und Umfang den jeweiligen Aufgaben des öffentlichrechtlichen Rundfunks gerecht werden (vgl. BVerfGE 78, 101 [103 f.]; 87, 181 [198]; 90, 60 [90, 99]).​
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b) Von der Freiheit öffentlichrechtlichen Rundfunks ist seine Programmautonomie umfasst. Die Entscheidung über die zur Erfüllung des Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms steht den Rundfunkanstalten zu. Eingeschlossen ist grundsätzlich auch die Entscheidung über die benötigte Zeit und damit auch über Anzahl und Umfang der erforderlichen Programme (vgl. BVerfGE 87, 181 [201]; 90, 60 [91 f.]).​

https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv119181.html


PS:
Im übrigen ging es hier nicht um die Abgrenzung zur Presseähnlichkeit, sondern um die Umschichtung von Beitragsmitteln aus dem Linearen in das digitale non-lineare!
Immer weniger Programm für imme rmehr Geld. Wind auf die Mühlen der ÖR-Kritiker.
Willst oder kannst Du nicht verstehen, dass die Sender im Moment viel Programmgeld umschichten in andere Angebote, insbesondere in non-lineare Angebote mit denen sie andere Nutzergruppen erreichen (wollen) als es mit linearem Radio möglich ist?
Ihr Auftrag leitet sich aber immer noch aus der Rundfunkfreiheit her und nicht aus irgendwelchen non-linearen Angeboten bei TikTok und Co und einem Minimum von zu erreichenden Zielgruppen anderswo.
 
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Das mit dem "Dualen System" bezieht sich wohl dann doch wieder auf ganz genau auf Rundfunk. Irgendwelcher X/Twich/Youtube/Podcast Kram hat mit dem dualen System nichts zu tun.

Neue Verbreitungsformen in der Form von Internetstreams dürfen Sie auch haben.

Deine non-linearen Angebote für andere Nutzergruppen hat das Bundesverfassungsgericht aber bisher noch nicht der "Funktion des Rundfunks" zugeordnet.
 
Deine non-linearen Angebote für andere Nutzergruppen hat das Bundesverfassungsgericht aber bisher noch nicht der "Funktion des Rundfunks" zugeordnet.

Falsch.
Ich zitiere noch einmal (der Text war vielleicht zu lang?):

Da das Programmangebot auch für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offen bleiben muss, der Auftrag also dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden ist (vgl. BVerfGE 83, 238 [299]; siehe schon BVerfGE 74, 297 [350 f.]), darf der öffentlichrechtliche Rundfunk nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden

Einmal auf den Link klicken hätte auch geholfen:

Angesichts der schnellen Entwicklung des Rundfunkwesens, namentlich der Rundfunktechnik, würde eine auf den gegenwärtigen Zustand bezogene Garantie nicht ausreichen, die Wahrnehmung der Grundversorgungsaufgabe sicherzustellen. Die Garantie kann sich daher nicht auf die herkömmliche Technik der terrestrischen Übertragung beschränken. Wenn neben diese andere Übertragungsformen treten oder sie verdrängen, wird auch die Nutzung der neuen Übertragungsformen von der Gewährleistung der Grundversorgung umfaßt. Dasselbe gilt für das Programmangebot der öffentlich rechtlichen Anstalten, das für neue Publikumsinteressen oder neue Formen und Inhalte offen bleiben muß. Gegenständlich und zeitlich offen und dynamisch ist der Begriff der Grundversorgung allein an die Funktion gebunden, die der Rundfunk im Rahmen des von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Kommunikationsprozesses zu erfüllen hat. Daher ergeben sich auch die Grenzen der auf die Grundversorgung bezogenen Bestands- und Entwicklungsgarantie allein aus der Funktion des Rundfunks. Jedenfalls soweit die gesetzliche Bestands-
BVerfGE 83, 238 (299)
BVerfGE 83, 238 (300)
und Entwicklungsgarantie des öffentlichrechtlichen Rundfunks von seiner Aufgabe im dualen System getragen wird, besitzt sie auch eine verfassungsrechtliche Grundlage.


Eindeutig: Damit sind Apps (als neue Übertragungsform von Programmangeboten, die der Funktion des Rundfunks dienen) ebenfalls umfasst.
 

Das ist doch völlig irre. Erst dürfen ganze Landtage höchstrichterlich die Gebührenerhöhung nicht ablehnen und dann kommt als "Deus ex Machina" wie in einem schlechten Drehbuch, dass der von der Politik doch ach so unabhängige ÖRR bzw. ein Rundfunkstaatsvertrag allein von einem MP gekündigt werden kann. Und dann vielleicht noch ala Schabowski "…ist das sofort, unverzüglich." ???
 
@yra
Du hast ganz vergessen, die Stellen zu markieren, die den Bezug zum dualen Rundfunksystem herstellen.

Und welche Inhalte einer App nun der Funktion des Rundfunks zuzuordnen sind und welche nicht, hat das Bundesverfassungsgericht am 5. Februar 1991 mit Sicherheit noch nicht geurteilt.

Ansonsten finde ich es schon ziemlich erstaunlich, wie du einseitig mit dem Bundesverfassungsgericht argumentierst. Der Ursprung meiner ersten Antwort an dich war - zur Erinnerung.

Willst oder kannst Du nicht verstehen, dass die Sender im Moment viel Programmgeld umschichten in andere Angebote, insbesondere in non-lineare Angebote mit denen sie andere Nutzergruppen erreichen (wollen) als es mit linearem Radio möglich ist?

Und dazu ganz fett für dich aus deiner Argumentation


a) Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlichrechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 108 [158]; 74, 297 [324]; 87, 181 [199]; 90, 60 [90]). Nur wenn ihm dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlichrechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 73, 118 [158 f., 171]; 74, 297 [325]; 83, 238 [297, 316]; 90, 60 [90]).

Und wo erfüllt denn der MDR mit z.B. JUMP noch einen klassischen Auftrag zur Meinungs- und Willensbildung mit deinem Verständnis vom Umschichten der Gelder?
 
Bei Lanz wurde eben ein interessantes Szenario als Bestanteil eines Gedankenspiels thematisiert:
Ein MP Bernd Höcke könnte - theoretisch - den RfStV mit dem Mitteldeutschen Rundfunk aufkündigen.
Ministerpräsident Ramelow (Die Linke) hat auch schon 2021 mit einer Kündigung des RStV mit dem MDR gedroht, wie weiland Ministerpräsident Albrecht mit dem NDR.

 
Zuletzt bearbeitet:
Thüringen fordert seit Jahren, dass der MDR einen größeren Teil der Beitragsgelder bei ihnen ausgeben soll, schließlich komme ein Viertel der Beitragszahlungen aus Thüringen, rechnet die Staatskanzlei in Erfurt vor.
In einem Anhang zum Staatsvertrag schiebt Thüringen noch hinterher, dass das Land bald aus dem Vertrag aussteigen würde, frühestens schon zum Ende des Jahres, wenn nicht bald mehr Geld nach Thüringen fließe. Das sei durchaus als Drohung zu verstehen, sagte Ministerpräsident Bodo Ramelow der Süddeutschen Zeitung.

Interessant, gerade im Kontext der aktuellen Debatte.
Damals wurden aber nicht gleich i.welche Horrorszenarien an die Wand gemalt und es saß auch kein Verfassungsrechtler beim Lanz im Studio...
 
Kann mir das jemand erklären?
Thüringen fordert seit Jahren, dass der MDR einen größeren Teil der Beitragsgelder bei ihnen ausgeben soll, schließlich komme ein Viertel der Beitragszahlungen aus Thüringen, rechnet die Staatskanzlei in Erfurt vor.
Ein Viertel bei drei Ländern. Wieso die Forderung nach mehr? Kommt nicht einmal das Viertel der Beitragszahlungen bei MDR Thüringen an? Oder wie?
 
Und wo erfüllt denn der MDR mit z.B. JUMP noch einen klassischen Auftrag zur Meinungs- und Willensbildung mit deinem Verständnis vom Umschichten der Gelder?
Das entscheiden weder Du noch ich sondern die Rundfunk- und Fernsehräte (nachgelagerte Programmkontrolle). Und offensichtlich sind die von der Auftragserfüllung überzeugt.

@yra
Du hast ganz vergessen, die Stellen zu markieren, die den Bezug zum dualen Rundfunksystem herstellen.
Habe ich nicht, denn das war nicht mein Thema. Es ging mir nur um ein Infragestellen dieses Satzes:
Immer weniger Programm für imme rmehr Geld.
Der einfach nicht stimmt.. Denn es gibt wahrscheinlich mehr "Programm". Nur eben nicht terrestrisch linear, sondern über andere Wege non-linear. Wie halt das VerfG sagt:
Dasselbe gilt für das Programmangebot der öffentlich rechtlichen Anstalten, das für neue Publikumsinteressen oder neue Formen und Inhalte offen bleiben muß.

Ansonsten finde ich es schon ziemlich erstaunlich, wie du einseitig mit dem Bundesverfassungsgericht argumentierst.

Geht's noch? Wenn das BVerfG keine Instanz mehr in einer Diskussion ist, die als korrekte und sachliche Grundlage für Argumentationen dienen kann, dann ist die Debatte meiner Meinung nach komplett unsinnig. Wir sind hier doch nicht bei den Querdenkern.

@Adolar

Da siehst du mal, wie unabhängig unsere staatsfernen ARD-Medien doch sind .
Hat nur nix mit den Medien zu tun, sondern einfach mit der Landesverfassung, die einigen Ministerpräsidenten den Abschluss von Staatsverträgen nur mit Zustimmung des Parlaments erlaubt, die Kündigung aber ohne das Parlament.

Scheiß Landesverfassung, würde ich sagen. Nicht nur wegen der ARD-Staatsverträge, sondern wegen des offensichtlich ziemlich machtlosen Parlaments.
 
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