AW: Wunsch-/Gruß-Box: Hilfe benötigt
Jep, hab ich :
http://www.sakowski.de/onl-r/onl-r29.html
Vor allem Absatz 2 a) ist interessant:
Zitat:
. Rechtslage
a) Wettbewerbsrecht
In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht regelt § 7 Abs. 2 Ziff. 3 UWG die Rechtslage. Danach ist eine Werbung unter Verwendung elektronischer Post als "unzumutbare Belästigung" rechtswidrig, wenn und soweit keine Einwilligung der Adressaten vorliegt (vgl. hierzu auch BGH, I ZR 81/01). Unter den Begriff der Adressaten fallen sowohl Verbraucher als auch Gewerbetreibende. Die Einwilligung kann ausdrücklich oder konkludent erteilt sein. Für letzteren Fall enthält § 7 Abs. 3 eine Konkretisierung. Danach liegt keine unzumutbare Belästigung und damit kein unlauteres Wettbewerbsverhalten vor, wenn ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen E-Mail-Adresse erhalten hat, der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Die Vorschriften des UWG geben Verbrauchern sowie Unternehmern, die keine unmittelbaren Mitbewerber sind, keine Rechtsansprüche. Nach § 8 Abs. 3 UWG können nur Mitbewerber, bestimmte Institutionen oder die IHKs einen Unterlassungs-, Schadensersatz oder Gewinnabschöpfungsanspruch geltend machen.
Und daraus ist folgender Satz enstanden:
Für letzteren Fall enthält § 7 Abs. 3 eine Konkretisierung. Danach liegt keine unzumutbare Belästigung und damit kein unlauteres Wettbewerbsverhalten vor, wenn ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen E-Mail-Adresse erhalten hat, der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Und wer hat hier seine Hausaufgaben nicht gemacht ?
§ 7 Abs. 3
das sind Auszüge aus dem BGB, also mal langsam mit Aussagen !
Darum Püfe wer sich ewig bindet !
Gruß,
so long !