Wie sieht so etwas rechtlich aus?
Wie Gewinnspiele im privaten Hörfunk und Fernsehen zu laufen haben, regelt die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten:
http://www.lfk.de/fileadmin/media/recht/Gewinnspielsatzung_0902.pdf
Gespräche mit Gewinnspielteilnehmern aufzuzeichnen - selbst wenn sie für live ausgegeben werden - ist demnach per se erst mal nicht verboten (warum auch?).
Problematisch könnte die geschilderte Aufzeichung im genannten Fall bei Antenne Bayern aber sein, wenn sie gegen einen der folgenden Paragrafen der Gewinnspielsatzung verstößt
§ 5 Transparenz
(3) Bei Anwendung eines technischen Auswahlverfahrens hat der
Anbieter sicherzustellen,
dass für jede Nutzerin und jeden Nutzer
während der gesamten Dauer des Gewinnspieles / der Gewinnspielsendung
die gleiche Chance sowie die grundsätzliche Möglichkeit
besteht, ausgewählt zu werden, und dass sowohl der Zeitpunkt
als auch die Auswahl der Nutzerinnen und Nutzer dem
Zufallsprinzip unterworfen sind.
§ 6 Irreführungsverbot
(1)
Aussagen jeglicher Art, die falsch, zur Irreführung geeignet
oder widersprüchlich sind, insbesondere über die Spieldauer, den
Gewinn, die Lösungslogik der Aufgabe, die Anzahl der Nutzerinnen
und Nutzer, den Schwierigkeitsgrad eines Spiels sowie über
die allgemeinen Teilnahmebedingungen und das Verfahren zur
Auswahl der Nutzerinnen und Nutzer, einschließlich der Möglichkeit,
ausgewählt zu werden, sind unzulässig. Die Vorspiegelung
eines Zeitdrucks ist unzulässig.
§ 7 Manipulationsverbot
Veränderungen in einem laufenden Gewinnspiel oder einer Gewinnspielsendung,
insbesondere durch die Abänderung von
Spielregeln, die
Vorspiegelung weiterer Nutzerinnen und Nutzer
oder
fehlender Nutzerinnen und Nutzer oder Eingriffe in Nutzerinnen-
und Nutzerauswahl, Rätsellösung oder die Reduzierung
des Gewinns sind unzulässig.
§ 9 Spielablauf, -gestaltung und -auflösung
(7) Wird im Rahmen einer Gewinnspielsendung eine Auswahl
unter den Nutzerinnen und Nutzern vorgenommen,
so hat die
Auswahl einer Nutzerin oder eines Nutzers innerhalb eines Zeitraums
von höchstens 30 Minuten zu erfolgen.
Ob tatsächlich gegen einen dieser Paragrafen verstoßen wurde, lässt sich aus den Schilderungen (noch) nicht ableiten. Anlass, sich das mal genauer anzuschauen, ist aber wohl gegeben. Bleibt nur die Frage, ob die Landesmedienanstalten das auch so sehen....