NDS: Vorläufiges Aus für Radio 38 Braunschweig/Wolfsburg

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SchwarzFM

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Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 1. März 2013 - 10 ME 101/12 - eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 30. August 2012 - 4 B 100/12 - im Ergebnis bestätigt, mit der die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Auswahlentscheidung der Landesmedienanstalt Niedersachsen zur Vergabe von UKW-Rundfunkfrequenzen angeordnet wurde.

Im Bereich Braunschweig/Wolfsburg konkurrieren zwei Betreiber um eine im Januar 2012 von der Landesmedienanstalt ausgeschriebene UKW-Übertragungskapazität. Die Antragstellerin ist bereits seit März 2011 für das Veranstalten von Rundfunk zugelassen und bot zunächst Internetradio an. Die Beigeladene, die von der Landesmedienanstalt den Zuschlag erhielt, beantragte ihre Zulassung als regionale Rundfunkveranstalterin erst mit der Bewerbung auf die UKW-Übertragungskapazität. Die unter Berücksichtigung des Gebots der Meinungs-, Angebots- und Anbietervielfalt zu treffende Auswahlentscheidung wurde vom Verwaltungsgericht als fehlerhaft beanstandet, weil der Landesmedienanstalt zwar ein Beurteilungsspielraum eingeräumt sei, sie aber von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sei und zudem das Merkmal der Anbietervielfalt inhaltlich nicht zutreffend erfasst habe.

Die dagegen gerichteten Beschwerden der Landesmedienanstalt und der Beigeladenen sind im Ergebnis erfolglos geblieben. Die Übertragungskapazität durfte der Beigeladenen u. a. schon deshalb nicht zugewiesen werden, weil sie im Zeitpunkt der Zuweisungsentscheidung nicht wirksam als Rundfunkveranstalterin zugelassen war. Zwar hat die Landesmedienanstalt zeitgleich mit der Zuschlagsentscheidung eine solche Zulassung ausgesprochen.

Allerdings fehlte dieser aufgrund einer zunächst nicht erfüllten aufschiebenden Bedingung die innere Wirksamkeit. Die Zulassungsentscheidung war nämlich mit der Bedingung verknüpft, dass die Beigeladene eine Vorkehrung zur Verhinderung des Entstehens vorherrschender Meinungsmacht trifft, was die Einrichtung eines Programmbeirats erfordert, den sie aber noch nicht eingerichtet hatte.

Der Beschluss des Senats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.

Quelle: http://www.oberverwaltungsgericht.n...gation_id=22004&article_id=113272&_psmand=134
 
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