AW: Fake oder real? 10-€-Spiel überführt Fremdgänger
Es ereifern sich ja auch nur diejenigen, die sich noch daran erinnern, dass Radio mal etwas mit Journalismus zu tun hatte.
In dem Moment, in dem ich Rundfunk als einen beliebigen Konsumartikel definiere, bei dem es nur um das "Verkaufen" und "Kunden gewinnen" geht, ist natürlich jede Ausdrucksform dieses Medium "Werbung", ergo darf "massiv gelogen" werden wie überall in der Werbung.
Sorry, jetzt geht mir die Hutschnur hoch: Radio bewegt sich doch nicht im rechtsfreien Raum. Die haben doch alle eine Zulassung beantragt und unterliegen den Landesmediengesetzen bzw. dem Strafgesetzbuch.
Und wenn das jetzt lehrerhaft klingt, ein kleiner Auszug aus dem Strafgesetzbuch und dem Landesmediengesetz von NRW (LfK ist derzeit offensichtlich nicht online erreichbar) ist jetzt fällig:
Strafgesetzbuch, Fünfzehnter Abschnitt
Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
http://bundesrecht.juris.de/stgb/index.html
Da sollte jetzt schon mal jedem schlecht werden, der ohne Hinterfragung ein Telefongespräch live ausstrahlt. In einem Fall wie dem scheinbaren "Treuevergehen" ist die öffentliche Mitteilung sicher nicht von überragendem öffentlichen Interesse. Und der Sender wird niemals so blöd gewesen sein, das live veranstaltet zu haben.
Und hier noch der versprochene und angedrohte Ausschnitt aus dem Landesmediengesetz von NRW, das adäquat und in ähnlicher Form in den anderen Bundesländern formuliert ist:
§ 31
Programmauftrag und Programmgrundsätze
(1)
Die Veranstalter verbreiten Rundfunk als Medium und Faktor des Prozesses freier Meinungsbildung und als Sache der Allgemeinheit; sie nehmen insofern eine öffentliche Aufgabe wahr. Die Rundfunkprogramme haben entsprechend der jeweiligen Programmkategorie zu einer umfassenden Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung zu
dienen und dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen...()
(2)
Für alle Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten. Unterschwellige Techniken dürfen nicht eingesetzt werden.
(3)
Die Rundfunkprogramme haben die Würde des Menschen zu achten und sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen, weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sowie Ehe und Familie sind zu achten.
Die Rundfunkprogramme sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland, die internationale Verständigung, ein diskriminierungsfreies Miteinander und die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, die demokratischen Freiheiten verteidigen und
der Wahrheit verpflichtet sein.
So weit und jetzt setze ich mich auch wieder in der beruhigenden Gewissheit, dass wenigstens einige hier der gleichen Auffassung sind.
moonlight