Aber vielleicht seine Frau, die zuhause geblieben ist.
Eben, vielleicht. Die Frau, die er nie hatte? Oder von der er geschieden ist? Oder die verstorben ist?
Es wäre mir neu, dass es Unterschiede in der Berechnung des Rundfunkbeitrags für Ehepaare, Lebenspartnerschaften oder Singles gibt.
Wir reden hier von einer
Haushaltsabgabe! Diese wird, wie der Name sagt, pro Haushalt abgeführt.
Und eine Betriebsstätte, ein Unternehmensfuhrpark, eine Baumschule, ein Gewächshaus, eine Werkstatt, ein Freizeitpark, ein Bordell, ein Büro oder ein Ferienhaus ist kein
Haushalt!
Trotzdem mussten / müssen die zahlen.
Was ein Haushalt ist, ist rechtlich zweifelsfrei definiert.
Ebenso fragwürdig sind die Richtlinien für (u.a. studentische) Wohngemeinschaften mit gemeinsamer Küche/Bad, aber getrenntem Wohn- und Schlafbereich.
Nur wenn das der Falll wäre, könnte man dieses Argument gelten lassen. Im Übrigen muss im deutschen Justizsystem der Kläger die Beweislast erbringen! Dein "vielleicht" reicht da nicht aus. Man kann nicht pauschal davon ausgehen, dass sich dort eine zweite Person aufhält, und daher pauschal für beide Lokalitäten den Beitrag erheben. Hier ist die Gesetzgebung rechtswidrig, weil hier schon ohne konkreten Anfangsverdacht ein Missbrauch (bzw. eine missbräuchliche Nutzung) unterstellt wird.
Zweitens: Kann man als Arbeitsloser einen verminderten Beitrag geltend machen und sich unter Umständen sogar komplett befreien lassen.
Das ist falsch und daher nicht zutreffend! ALG1-Empfänger zahlen voll!
"
Empfänger von Arbeitslosengeld I, Wohngeld oder Übergangsgeld haben keinen Anspruch auf eine Befreiung."
Empfänger bestimmter Sozialleistungen wie z.B. Grundsicherung oder Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II), können von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden.
www.rundfunkbeitrag.de
Eine Ermäßigung gibt es nur für Behinderte, nicht für "Arbeitslose".
Darunter pauschalisierst du ja Bezieher von ALG 1 und ALG 2.
Und für eine "Befreiung", die nur bei ALG 2 gilt, sind die Hürden extrem hoch! Selbst Sehbehinderte müssen noch den "ermäßigten Satz" zahlen.
Menschen mit Behinderung und dem Merkzeichen „RF“ können eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages beantragen.
www.rundfunkbeitrag.de