mod.father
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Folgendes trug sich in Sachsen zu nach der Europawahl:
Ein Moderator eines sächsischen Radios postet auf seinen privaten SocialMedia-Kanälen sinngemäß ‚Alle AfD-Wähler sind Vollidioten‘.
Konsequenz - per Redaktions-Rundmail die verklausulierte Androhung einer fristlosen Kündigung im Wiederholungsfall.
Begründung: Äußerungen auch auf privaten Seiten stünden, was die Außenwirkung angehe, bei Moderatoren immer auch in Zusammenhang mit dem Sender. Beides zu trennen in privat und dienstlich sei nicht möglich - der Moderator habe durch Verletzung des journalistischen Neutralitäts-Gebots der Redaktion Schaden zugefügt.
Derjenige wiederum beruft sich auf das Recht freier Meinungsäußerung - unabhängig von seinem öffentlichen Beruf.
Wer hat nun recht ?!
Ein Moderator eines sächsischen Radios postet auf seinen privaten SocialMedia-Kanälen sinngemäß ‚Alle AfD-Wähler sind Vollidioten‘.
Konsequenz - per Redaktions-Rundmail die verklausulierte Androhung einer fristlosen Kündigung im Wiederholungsfall.
Begründung: Äußerungen auch auf privaten Seiten stünden, was die Außenwirkung angehe, bei Moderatoren immer auch in Zusammenhang mit dem Sender. Beides zu trennen in privat und dienstlich sei nicht möglich - der Moderator habe durch Verletzung des journalistischen Neutralitäts-Gebots der Redaktion Schaden zugefügt.
Derjenige wiederum beruft sich auf das Recht freier Meinungsäußerung - unabhängig von seinem öffentlichen Beruf.
Wer hat nun recht ?!