LfM verhängt Bußgeld gegen Funkhaus Euskirchen (Radio 700)

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Die Verfügbarkeit des Internets hin oder her; dennoch finde ich es höchst merkwürdig, dass in einem Land wie NRW mit über 17 Millionen Einwohnern eine derartige Langeweile im Bereich des Rundfunks herrscht.
Für den absoluten Laien sieht ja alles ganz toll aus. Da hat fast jeder Landkreis seinen eigenen Sender, und es gibt sogar Stadtradios. Und in einigen Gegegenden kann man auch mehrere die Lokalsender hören, wie z.B. in Bad Rothenfelde, was sich zwar gerade noch so in Niedersachsen befindet, aber dank der Lage genügend Stationen abbekommt. Bloß sind diese nichts weiter als Lokalfenster eines landesweit operierenden Privatanbieters, der aber nicht zugeben will, dass er eigentlich landesweit zu hören ist.
Ich erwarte ja nun nicht, dass auf dem dünner besiedelten Land eine Riesenauswahl an Programmen herrscht, doch für eine Großstadtregion wie das Ruhrgebiet sollte ein anderes Angebot verfügbar sein. Was nützt es, dass dort mehrere Stadtradios zu hören sind, die aber außer ein paar Stationsansagen und regionalen Meldungen keine wahre Identität vermitteln?

Auch habe ich grundsätzlich nichts gegen ein Mantelprogramm. Das kann gerne zu Nachtzeiten eingesetzt werden, doch wie es bei den "Locals" passiert hat das mit einem Lokalsender schon gar nichts mehr zu tun.

Im Ausland ist es eben so, dass Regionen mit hoher Einwohnerzahl eine höhere Anzahl an Stationen hat, als das "platte" Land. Im Falle von NRW gibt es mal abgesehen von den Campusradios so gar keinen Unterschied zwischen Metropolen und Provinz.

Da fragt man sich natürlich, weshalb in NRW kein landesweiter Privatfunk mit starken Frequenzen veranstaltet wird. Und es scheint mir ziemlich klar zu sein: Es würden weniger Frequenzen benötigt, und so wären welche frei für die Konkurrenz, die so gar nicht entstehen kann.

Und ist der Vorwurf von Filz und Monopol so von der Hand zu weisen, wenn sogar eine öffentlich-rechtliche Anstalt an einem Privatprogramm mit 24,9 % beteiligt ist? Denn abgesehen von Campusradios und dem nationalen Hörfunk kommt man in NRW am WDR nicht vorbei.
 
@LordHelmchen: Da kenne ich wohl andere Dortmunder, als Du.Die wollen Vielfalt und geben sich mit dem NRW-Einheitsbrei nicht zufrieden.Die wissen auch wie sie dazu kommen und nutzen DAB+.
 
Radio 700 hat Rundfunk auf einer Frequenz ausgestrahlt, welche dafür weder zugteilt noch vorgesehen war. Um das auch den Begriffsstutzigen hier noch einmal zu erklären: Die BNetzA ist für die technische Seite zuständig, die LfM für die Inhaltliche. Das gilt unabhängig von der verwendeten Frequenz und der Übertragungstechnik (Technik - BNetzA; ihr erinnert euch?) und für alle gleich.

Mit der Meinung stehst Du aber mit der LfM relativ allein auf weiter Flur. Die Kompetenzen der LfM und anderer Anstalten enden an den Grenzen der Rundfunkbänder, und selbst innerhalb dieser sind sie auch nur begrenzt zuständig. So sind sie bei sämtlichen Dingen, die Sendungen ins Ausland betreffen (wie Kurzwelle oder solchen Sachen wie Europe 1 auf LW im Saarland). Bin mal gespannt, was die Euskirchener machen. So wie ich es verstanden habe, gibt es für die Frequenzen gültige Zuteilungen der BNetzA. Damit sollte alles klar sein.
 
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Richtig, bei Auslandsabstrahlungen hat die Landesmädchenanstalt nix zu melden. Und genau darum handelte es sich ja bei diesen Tests. Sagen wir mal so: Ist ein netter Versuch, sich die Zeit zu vertreiben am Zollhof. Anscheinend sind diese Sinnlosprojekte wie klicksafe und Co, welche die Zielgruppe gar nicht kennt oder allenfalls milde darüber lächelt, doch nicht arbeitsintensiv genug.
 
Mit der Meinung stehst Du aber mit der LfM relativ allein auf weiter Flur. Die Kompetenzen der LfM und anderer Anstalten enden an den Grenzen der Rundfunkbänder, und selbst innerhalb dieser sind sie auch nur begrenzt zuständig. So sind sie bei sämtlichen Dingen, die Sendungen ins Ausland betreffen (wie Kurzwelle oder solchen Sachen wie Europe 1 auf LW im Saarland).

Von Frequenzen steht nichts im Gesetz!
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 8. Dezember 2009 schrieb:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und Telemedien in Nordrhein-Westfalen.
(2) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für bundesweite, länderübergreifende und nicht länderübergreifende Angebote und Plattformen die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages (RStV), des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV), des ZDF-Staatsvertrages, des Staatsvertrages über die Körperschaft des öffentlichen Rechts Deutschlandradio und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

Auch hier steht nichts von einer Frequenz oder einem bestimmten Frequenzbereich:
§ 12 Zuweisungserfordernis
(1) Wer nach § 8 zugelassen ist, bedarf zur Verbreitung des Rundfunkprogramms durch terrestrische Sender der Zuweisung einer Übertragungskapazität. Satz 1 gilt
auch für die Verbreitung in analogen Kabelanlagen, soweit die Belegungsentscheidung nicht auf § 18 Abs. 9 beruht. Satz 1 gilt nicht für lokalen Hörfunk, Bürgermedien und Sendungen nach Abschnitt IX.

So wie ich es verstanden habe, gibt es für die Frequenzen gültige Zuteilungen der BNetzA. Damit sollte alles klar sein.
Die Frequenzzuteilung der BNetzA ersetzt nicht die Zuweisung der LMAA... Damit hätte man auf MW nur einen Messton ausstrahlen dürfen und auf 87.45 Reportagen dem Sender zuführen.
 
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Die Frequenzzuteilung der BNetzA ersetzt nicht die Zuweisung der LMAA... Damit hätte man auf MW nur einen Messton ausstrahlen dürfen und auf 87.45 Reportagen dem Sender zuführen.

Rundfunk kann nur in Rundfunkbändern stattfinden. Es gibt in keinem Bundesland, in keinem anderen Land der Welt für keine Tonzubringerstrecke auf dem ein komplettes Hörfunkprogramm läuft, damit es zum Sender gelangt oder für Rücktonzwecke oder für Funkkopfhörer oder für sonst nochwas Zuweisungen einer Landesmedienanstalt. Ich hab mich spasseshalber heute morgen mal durch Deutschland telefoniert. Die Kollegen aus der anderen LMAs waren zwischen Fassungslosigkeit und auf dem Boden kringeln vor Lachen.... Zitat: "Na, das ist ja wieder typisch Düsseldorf". In der Schweiz nicht (auch hier die Teilung zwischen Programm und Frequenz), in Belgien nicht (wo auch Rundfunk Sache der Gemeinden ist und alles andere dem BIPT unterliegt), in Frankreich nicht... Nur in NRW.....
 
Na, dann weisst Du bestimmt auch, welche Nutzung WELCHER Frequenz die LfM beanstandet?!?
Bezeichnend aber auch, dass sich hier jede Menge Kunz melden, bloß Hinz nicht :)
 
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Nö- nicht mehr, als in der Pressemitteilung drin steht. UKW Reporatagefunk kann alles im Bereich 30-300 MHz sein (was zu UKW=VHF gehört) und dem entsprechenden Zweck im nömL zugewiesen ist. Ich habe lediglich für einen journalistischen Artikel recherchiert, denn das ist alles höchstspannend.
 
Ich kann es nur noch einmal wiederholen. Entscheidend für die Frage "Ist das Rundfunk oder ne Flasche Pommfritt?" ist die Amtwort auf die Frage: "Wer ist der Adressat"!! Geschlossener Nutzerkreis= Kein Rundfunk. So einfach ist das.
Einrichtungsfunk: kein Rundfunk
Zuspielungen jedweder Art: kein Rundfunk
Dazu kommt noch der Sonderfall für Sendungen, die sich gen Ausland richten.
Ich bin kein Jurist, aber ich kann mir nicht vorstellen, wie die LfM hier gegen Funkhaus Euskirchen vorgehen soll.
Viel spannender finde ich, wer Interesse daran hat, dass solch ein Aufwand betrieben wird, um diesem Anbieter den Betrieb einer Zuspielfrequenz und Mittelwellensendern zu untersagen.
 
Damit hätte man auf MW nur einen Messton ausstrahlen dürfen und auf 87.45 Reportagen dem Sender zuführen.
Und wenn die 87,45 bspw. für die Versorgung eines Kurzwellensenders oder für die Überspielung des Signals vom Funkhaus in ein Playoutcenter genutzt wird (z.B. vom Funkhaus in Euskirchen-Kuchenheim zur Sendezentrale in Kall-Krekel)?

Ich kann Radiocat und Rampkönig nur zustimmen.
 
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Und wenn die 87,45 bspw. für die Versorgung eines Kurzwellensenders oder für die Überspielung des Signals vom Funkhaus in ein Playoutcenter genutzt wird (z.B. vom Funkhaus in Euskirchen-Kuchenheim zur Sendezentrale in Kall-Krekel)?

Ich kann Radiocat und Rampkönig nur zustimmen.
DAS ist auf einer Reportagefrequenz nömL nicht gestattet! Eine der beteiligten Funkstellen MUSS mobil sein. Für den ortsfesten Funkdienst gibt es andere Frequenzbereiche, das Band 87.3-87.5 MHz gehört nicht dazu! Schau bitte mal im Frequenznutzungsplan der BNetzA nach... Für diesen Zweckt hätte die BNetzA z.B. eine Frequenz um 410 MHz zuweisen können (Stationär - Stationär, ortsfester Funkdienst).
 
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DAS ist auf einer Reportagefrequenz nömL nicht gestattet! Eine der beteiligten Funkstellen MUSS mobil sein. Für den ortsfesten Funkdienst gibt es andere Frequenzbereiche, das Band 87.3-87.5 MHz gehört nicht dazu! Schau bitte mal im Frequenznutzungsplan der BNetzA nach....

Du verbreitest mal wieder nur halbe Wahrheiten. Schau mal ins TKG §58. Möglichkeiten gibt's immer, relevant ist, was in der Zuteilungsurkunde drin steht. Kennst Du deren Inhalte? Ich nicht - aber ich kann mir nicht vorstellen, dass dagegen verstossen wird. Selbst wenn: es wäre ein Problem der BnetzA nicht der LfM. Bezahlt Dich die LfM? Die Aussagen haben eine ähnlich niedrige Qualität und Relevanz.
 
Du verbreitest mal wieder nur halbe Wahrheiten. Schau mal ins TKG §58. Möglichkeiten gibt's immer, relevant ist, was in der Zuteilungsurkunde drin steht. Kennst Du deren Inhalte? Ich nicht - aber ich kann mir nicht vorstellen, dass dagegen verstossen wird. Selbst wenn: es wäre ein Problem der BnetzA nicht der LfM. Bezahlt Dich die LfM? Die Aussagen haben eine ähnlich niedrige Qualität und Relevanz.
In der Zuteilungsurkunde wird nichts anderes stehen, als im Frequenznutzungsplan!
Ja, natürlich werde ich von der LMAA bezahlt. Ich schreibt denen gleich mal eine Rechnung über 50ct :D

Ich habe geschaut und lese dort im TKG §58
(2) In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Erprobung innovativer Technologien in der Telekommunikation oder bei kurzfristig auftretendem Frequenzbedarf, kann von den im Frequenzplan enthaltenen Festlegungen bei der Zuteilung von Frequenzen befristet abgewichen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass keine Frequenznutzung beeinträchtigt wird. Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.

Die Relevanz meiner Aussagen dürfte die Qualität Deines LfM-Bashing bei weitem übersteigen...

@Internetradiofan : ich lese Dir hier nur die Gesetze vor, die später dann ein Gericht auszulegen hat. Die werden das kleinkariert machen... Ich sehe das erstmal ganz wertfrei und wünsche R700 trotzdem Glück. Aber nach Sicht der Regelungen vermute ich, daß R700 vor einem Gericht verlieren wird, da die Regelungen ziemlich eindeutig sind. Evtl. könnte es bei dem Punkt "grenzüberschreitend"/Verweis auf RfStV eine Lücke geben...
 
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Die Relevanz meiner Aussagen dürfte die Qualität Deines LfM-Bashing bei weitem übersteigen...

Offenbar nicht, denn lesen wir noch dazu die VVRuFu und kommen langsam in Fahrt:

http://www.bundesnetzagentur.de/Sha...riften/VV_RuFu.pdf?__blob=publicationFile&v=3

3.1 Frequenzzuteilungen gemäß § 58 TKG
Sofern die beabsichtigte Funkanwendung nicht den Vorgaben des Frequenzbereichszuwei-
sungsplans oder des Frequenznutzungsplans entspricht, besteht die Möglichkeit einer Zutei-
lung nach § 58 TKG. Dies gilt insbesondere in Fällen der Erprobung innovativer Technolo-
gien in der Telekommunikation oder bei kurzfristig auftretendem Frequenzbedarf. Dabei sind
im Bereich des Rundfunkdienstes insbesondere die nachfolgend aufgeführten Anwendungs-
fälle von Relevanz.

Und der Bereich des Rundfunkdienstes wird wie folgt beschieben (hier nur der Auszug für UKW)

87,5 MHz - 108,00 MHz

Was folgt daraus? Dass das ganze Gedankenspiel der - wie auch immer gearteten Reportagefunkfrequenz - manche reden von 87,45 MHz - seitens der LfM doch ein wenig am Ziel vorbei geschossen ist.
 
Da hier vermutlich eher wenige unterwegs sind, die solche Dinge aus erster Hand kennen, habe ich mal unseren Frequenzzuteilungsbescheid der Bundesnetzagentur (Durchsagefunk, dürfte aber auf dasselbe herauskommen) rausgekramt. Da heißt es unter "Auflagen":
"Die Nutzung der zugeteilten Frequenz/en erfolgt in der Regel gemeinschaftlich mit anderen Zuteilungsinhabern. Die Funkdisziplin ist zu wahren. Insbesondere die Aussendung des unmodulierten Trägers, rundfunkähnliche Sendungen und Daueraussendungen sind nicht gestattet."
 
@Rampkönig
Ja schön, das ändert aber ja nichts an TKG §58 (2) Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.
Diese "Belange der Länder" sind ja betroffen, das ist doch der Anlass für das Bussgeld. Selbst wenn die BNetzA R700 erlaubt hätte, auf der 87.45 Rundfunk auszustrahlen (auf MW 1593 ja ebenfalls kein Problem), fehlt die "Zuweisung einer Übertragungskapazität" durch die LfM. DAS ist doch der Anlass für das Bussgeld.
 
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Ähhhh ... wartet doch einfach ab wie es weitergeht anstatt euch Paragraphen um die Ohren zu hauen. Ändern könnt IHR auch nichts daran!

Also gaaanz ruhig Brauner ;)
 
Alle wesentlichen § sind ja bereits zusammengetragen. Ich sehe da bislang keine Lücke, die R700 ausnützen könnte.
Auch die Vermutung aus #116 (Evtl. könnte es bei dem Punkt "grenzüberschreitend"/Verweis auf RfStV eine Lücke geben...) passt nicht. Es heißt nämlich nur "länderübergreifend", womit allerdings Bundesländer gemeint sind. Wenn jetzt nicht noch jemand ein Gesetz aus dem Hut zaubert, das alles auf den Kopf stellt, würde ich einen Kasten Bier drauf verwetten, daß Radio 700 den Kürzeren zieht. Ausschließlich auf Grundlage von §1 (1) und §12 (1) des LMG NRW.
Andernfalls bin ich um eine Bierkiste ärmer und verleihe dem Funkhaus Euskirchen e.v. den Gallier-Orden! :D
 
Nochmal: Kurzwelle = Rundfunk => trotzdem keine LfM Angelegenheit.
Reportagefunk = kein Rundfunk => schon garkeine Angelenheit der LfM.
Sendungen fürs Ausland = Rundfunk => trotzdem keine LfM Angelegenheit.
Mini FM Transmitter im UKW-Bereich = kann Rundfunk sein => trotzdem keine LfM Angelegenheit
 
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Naja, iro, eigentlich sind eher die Leute am Zollhof die Gallier. Die wehren sich vehement gegen eine Normalisierung der Lage, dass es eben wie in allen anderen Ländern (ausser Nordkorea) privaten Rundfunk gibt. Aber diesmal könnte ihnen tatsächlich ihr eigener Hinkelstein auf die Schnauze plotzen.
 
NACHTRAG: Der Sender ist tot, weder über Phonostar Player, noch über die eigene Webseite läuft was, lol. Ihre Webseite haben die ja eh nie gepflegt, die SUPER 20 Hitparade ist noch vom Stand 25. August 2013 drin. DAS sind schon mal die Fakten. Bin mal gespannt, wie es weitergehen wird, die Tage scheinen gezählt, was mich (ehrlich gesagt) auch nicht wundern würde und wird.

@ schlagerinfo... kann es sein, dass das Programm der Schlagerhölle so schlecht ist, dass Du den ganzen Tag Radio 700 hörst... woher sonst nimmst Du das Wissen, was bei denen gesendet oder auf der Internetseite geschrieben wird... oder möchtest Du gerne wieder bei Radio 700 Sendung machen, weil Dein jetziger Sendeplatz mehr als bescheiden ist...
 
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Andersrum wird ein Schuh draus:
BVerfGE 74, 297 - 5. Rundfunkentscheidung
Eine Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters ist
1. Rundfunk, wenn sie in planvoller und zeitlich geordneter Abfolge zum gleichzeitigen Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt ist.
aus: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv074297.html (Urteilsbegründung zur 5. Rundfunkentscheidung, Satz 150/151)
Das ist sozusagen die immer noch gültige Definition von Rundfunk, auf die jedes Gericht zurückgreifen kann.

An dieser Stelle geht es dann weiter mit LMG NRW §1 (1). In der Folge sind auch die Ausnahmen definiert. Unter (3) z.B., daß das Gesetz nicht auf den WDR anzuwenden ist...
Es ist keine Ausnahme definiert für die Kurzwelle. Und auch keine für Sendungen für's Ausland.
Zuständig ist auch dafür die LfM. Das wurde allerdings (als "bundesweit") über den RStV §36 (2) ausgelagert an die ZAK (ZAK = 14x LMA). Auch die ZAK fordert eine Zuweisung von Übertragungskapazitäten.

Mini FM-Transmitter, bestimmungsgemäß (!) eingesetzt, können kein Rundfunk sein (auch wenn es sich so anhört), da sie sich nicht an die Allgemeinheit richten (siehe Definition von Rundfunk). Was so wohl auch für den bestimmungsgemäß eingesetzten Reportagefunk gelten kann.
 
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