Veranstaltungslizenz (Du darfst das Programm veranstalten; ohne dass hiermit eine konkrete Frequenz verbunden ist.) vs. Ausstrahlungs- oder Verbreitungslizenz (Du darfst die physische Frequenz 123,45 nutzen). Bei ersterem geht es nur darum, ob Du überhaupt "fähig" bist, ein Programm zu veranstalten. Beispielsweise dürfen staatliche Stellen in Deutschland keinen Rundfunk betreiben und können daher keine Veranstaltungslizenz bekommen - ganz unabhängig davon, welcher Verbreitungsweg vorgesehen ist.
Um ein Programm zu veranstalten UND terrestrisch zu verbreiten, brauchst Du grundsätzlich beides. Bei klassischen UKW-Lizenzen, wie es sie seit 35 Jahren gibt, sind in der Regel beide Lizenzkomponenten verbunden, so dass hier die Trennung zwischen beiden akademischen Charakter hat. Sie ist erst seit dem Satelliten- und digitalen Zeitalter relevant. Wenn Du Dein Programm nur im Internet verbreitest oder über einen Satelliten, reicht eine Veranstaltungslizenz aus, da Du keine physische Ressource belegst.
Manche digitale Muxe sind in Deutschland als Plattformbetrieb zugelassen: zum Beispiel der Bundesmux 2 von Antenne Deutschland. Das heißt, dass der technische Veranstalter des Muxes als ganzes die Verbreitungslizenz besitzt und er sich selbst die Programme heraussuchen kann - vorausgesetzt, jedes dieser verfügt über eine Veranstaltungslizenz. Eine eigene Verbreitungslizenz brauchen die Programmveranstalter bei dieser Struktur dagegen nicht, die hat ja schon der Plattformbetreiber.
Bei anderen Muxen hingegen liegt auch die Ausstrahlungslizenz beim Programmveranstalter, wie zum Beispiel beim ersten Bundexmux oder dem geplanten NRW-Mux. Der Plattformbetreiber ist dann lediglich technischer Dienstleiter.
Alles klar?