Im Rundfunkstaatsvertrag, in der seit 2013 gültigen Fassung, steht tatsächlich:
"Der Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik verbreitetes Programm ist nicht zulässig."
Verstehe ich diesen Satz so richtig, dass man ein analoges Programm gegen ein digitales sehr wohl austauschen darf, ein digitales aber nicht gegen ein analoges? Dies hieße ja, dass der Austausch von BR-Klassik gegen Puls auf der vierten UKW-Frequenzkette rechtens ist. Denn auf DAB+ bleiben ja beide Programme erhalten.