Das BundesVerfassungsGericht hat ja Pflöcke für die öffentlich-rechltichen Anstalten eingerammt. Welchen Gestaltungsspielraum sie für die Politik bedeuten, habe aber zumindest ich nicht verstanden.
Pflock 1 Grundversorgung
Die öffentlich-rechtlichen Anstalten müssen durch ihren BinnenPluralismus für eine ausgewogene Abbildung von Nachrichten und Meinungen sorgen. Dann können die anderen Akteure in Radio und Fernsehen (fast) machen was sie wollen. Die Meinungsvielfalt ist ja bereits gewährleistet.
Vielfach wird die Grundversorgung als Mindestversorgung ausgelegt. Ich übertreibe, damit der Gedanke klar wird: Man gibt dem DLF die Langwelle 153 khz wieder und schaltet alle anderen öffentlichen-rechtlichen Frequenzen, Radio und Fernsehen, ab. Die Langwelle versorgt ja Deutschland zu 98 %, deshalb ist Deutschland auch mit öffentlich-rechtlichen Infos
grundversorgt. (Da die 153 khz in Bayern teilweise schlecht zu empfangen ist, gibt es dort als bayrische Besonderheit den BR auf 801 khz
)
Also die verfassungsrechtlich gebotene Grundversorgung ist so geritzt.
Pflock 2 Bestands- und Entwicklungsgarantie im Dualen Rundfunksystem
Die Bestands- und Entwicklungsgarantie im Dualen Rundfunksystem aus privaten und öffentlichen Sendern bedeutet, die öffentlichen-rechtlichen Anstalten besetzen - von Verfassungsgericht und Politik verfügt/intendiert/gewünscht/gefördert -
50 % des RundfunkAngebots und Rundfunk
markts. Die öffentlich-rechlichen haben ein Anrecht auf mindestens die Hälfte der technischen Reichweite und sind aufgefordert auch ca. 50 % der Aufmerksamkeit jedes Beitragszahlers auf sich zu ziehen. (Wie das bei Nicht-Lebewesen wie beitragszahlenden Firmen gehen soll, ist mir ein Rätsel, aber das ist ein anderes Thema.)
Daß sich der Konsum audiovisueller Inhalte über kurz oder lang in Apps und Streams verlagern wird und klassiches Radio und Fernsehen obsolet wird, hat das Verfassungsgericht in seiner Weisheit vorausgesehen und dem öffentlich-recchtlichen Rundfunk deshalb seinen Fortbestand durch eine vom Gericht ausgesprochene Entwicklungsgarantie auch in neuen Techniken
garantiert.
Konsequenterweise müsste das Verfassungsgericht der EU Kommission auf die Finger klopfen. Die EU Wettbewerbskommission mosert ja immer, dass mit Gebührengeldern finanzierte Angebote den Markt "verzerren", und setzt auch entsprechende Verbote durch (ARD/ZDF Gold, 7 Tage MediathekLimit, etc.) Das Verfassungsgericht müsste klarstellen, dass diese Verzerrung für ca. die Hälfte des Angebots in Deutschland ein
Verfassungsgebot ist, das nicht nur für die traditionellen Bereichen des linearen Radio- und TV-Angebot gilt.
Was gilt denn nun? Pflock 1 oder 2, oder beide?? Ich weiß der Anteil an Verfassungsjuristen ist bei den Radioforen etwas dünn, aber kann mir das mal jemand erklären?