Der Radiotor
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... und macht den Weg frei für zweites nationales Privatradio nach Kronehit. Frage: kommt Arabella denn überhaupt auf die magischen 60%, wenn man nach Wien, Linz, Salzburg und weiteren Standorten auch noch Graz und Innsbruck bekommt?
Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) macht gemäß § 28b Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 169/2004, bekannt, dass die Möglichkeit eingeräumt wird, im Zeitraum von 20.10.2006 bis 30.04.2007 einen Antrag auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk (bundesweite Zulassung) zu stellen. Zu diesem Zweck können Inhaber bestehender Zulassungen zur Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, wenn der Zulassungsinhaber seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat, diese an eine Kapitalgesellschaft übertragen. Voraussetzung für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung an eine solche Kapitalgesellschaft ist insbesondere, dass sich aus der Summe der Versorgungsgebiete jener Zulassungen, für die eine Übertragung erklärt wurde, ein Versorgungsgebiet ergibt, das mindestens 60 vH der österreichischen Bevölkerung umfasst.
Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) macht gemäß § 28b Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 169/2004, bekannt, dass die Möglichkeit eingeräumt wird, im Zeitraum von 20.10.2006 bis 30.04.2007 einen Antrag auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk (bundesweite Zulassung) zu stellen. Zu diesem Zweck können Inhaber bestehender Zulassungen zur Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, wenn der Zulassungsinhaber seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat, diese an eine Kapitalgesellschaft übertragen. Voraussetzung für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung an eine solche Kapitalgesellschaft ist insbesondere, dass sich aus der Summe der Versorgungsgebiete jener Zulassungen, für die eine Übertragung erklärt wurde, ein Versorgungsgebiet ergibt, das mindestens 60 vH der österreichischen Bevölkerung umfasst.