Medienrechtler verlangt Einschränkung des SRG-Leistungsauftrags.
Die SRG-Programme DRS 3, das Jugendradio Virus und die Regionaljournale von DRS 1 dürften nicht mit Gebühren finanziert werden, da sie anbieten, was private Sender ebenfalls abdecken. Zu diesem Schluss kommt der Basler Medienrechtler Jascha Schneider in seiner Studie "Die Rundfunkgebühr in der Schweiz", die an der Universität Zürich durchgeführt wurde.
In vielen Bereichen seien SRG-Programme und Privatveranstalter kaum mehr voneinander zu unterscheiden. Das Nachrichten- und Musikangebot von DRS 3 sei beispielsweise für den Hörer nahezu identisch mit dem der Privatradios. Das in der Verfassung verankerte Subsidiaritätsprinzip sehe allerdings vor, dass staatliche Gelder ausschliesslich dann eingesetzt werden dürfen, wenn der private Markt die gewünschten Ergebnisse nicht erzielt, so Schneider in seiner Studie. Seine Schlussfolgerung lautet deshalb: Es ist eine Einschränkung des SRG-Leistungsauftrags notwendig.
Die SRG müsste im neuen RTVG verpflichtet werden, Gebührengelder ausschliesslich für Sendungen zu verwenden, die nicht bereits von privaten Anbietern veranstaltet werden, so der Vorschlag des Medienrechtlers. Davon betroffen wären insbesondere die eingänglich genannten Sender DRS 3, Radio Virus sowie die Regionaljournale von DRS 1. (Persoenlich)
Die SRG-Programme DRS 3, das Jugendradio Virus und die Regionaljournale von DRS 1 dürften nicht mit Gebühren finanziert werden, da sie anbieten, was private Sender ebenfalls abdecken. Zu diesem Schluss kommt der Basler Medienrechtler Jascha Schneider in seiner Studie "Die Rundfunkgebühr in der Schweiz", die an der Universität Zürich durchgeführt wurde.
In vielen Bereichen seien SRG-Programme und Privatveranstalter kaum mehr voneinander zu unterscheiden. Das Nachrichten- und Musikangebot von DRS 3 sei beispielsweise für den Hörer nahezu identisch mit dem der Privatradios. Das in der Verfassung verankerte Subsidiaritätsprinzip sehe allerdings vor, dass staatliche Gelder ausschliesslich dann eingesetzt werden dürfen, wenn der private Markt die gewünschten Ergebnisse nicht erzielt, so Schneider in seiner Studie. Seine Schlussfolgerung lautet deshalb: Es ist eine Einschränkung des SRG-Leistungsauftrags notwendig.
Die SRG müsste im neuen RTVG verpflichtet werden, Gebührengelder ausschliesslich für Sendungen zu verwenden, die nicht bereits von privaten Anbietern veranstaltet werden, so der Vorschlag des Medienrechtlers. Davon betroffen wären insbesondere die eingänglich genannten Sender DRS 3, Radio Virus sowie die Regionaljournale von DRS 1. (Persoenlich)