Endlich mal ein sinnvolles Urteil! Auf mehr Radiovielfalt in Thüringen! Gratulation an die Antenne, bzw. an's Top40-Team! 
Die TLM hat den Widerspruch der Landeswelle Thüringen gegen die Vergabe einer UKW-Stützfrequenz in Gera für das von der Antenne Thüringen veranstaltete Jugendradio TOP 40 zurückgewiesen. Sie schließt sich damit nicht der im vorläufigen Verfahren von den Thüringer Verwaltungsgerichten zum Ausdruck gebrachten Auffassung an, die Frequenz hätte ausgeschrieben werden müssen. Im Thüringer Rundfunkgesetz findet sich dafür keine Grundlage. Dazu TLM-Chef Dr. Victor Henle: "Im Übrigen ist diese Auffassung auch nicht vollziehbar". Bei der Vergabe von Füll- oder Stützfrequenzen könne der Ausschreibungszweck nicht erreicht werden, da kein neues Programm zugelassen wird und der Veranstalter, der diese Frequenzen benötigt, von vornherein feststeht.
Die Versammlung lehnte einen Antrag der Antenne Thüringen ab, aus dieser Rechtsprechung die Konsequenzen zu ziehen und alle Füllfrequenzen einzuziehen, die bisher die TLM auch ohne Ausschreibung an die Landeswelle Thüringen (5 Frequenzen) und die Antenne Thüringen (3 Frequenzen) zur Schließung von Versorgungslücken übergeben hat. Bis zur Klärung der Rechtslage in einem Hauptsacheverfahren bestehe noch kein Anlass, einen so schwerwiegenden Eingriff vorzunehmen. Der Vorsitzende des Rechtsausschusses der TLM-Versamm-lung, Herr Thomas Damm, sprach sich für eine klarstellende Formulierung im Thüringer Rundfunkgesetz aus, dass nach Zulassung zur Veranstaltung eines Programms und Nutzung von terrestrischen Übertragungskapazitäten weitere Frequenzen zur Versorgungsoptimierung selbstverständlich keiner Ausschreibung bedürfen.

Die TLM hat den Widerspruch der Landeswelle Thüringen gegen die Vergabe einer UKW-Stützfrequenz in Gera für das von der Antenne Thüringen veranstaltete Jugendradio TOP 40 zurückgewiesen. Sie schließt sich damit nicht der im vorläufigen Verfahren von den Thüringer Verwaltungsgerichten zum Ausdruck gebrachten Auffassung an, die Frequenz hätte ausgeschrieben werden müssen. Im Thüringer Rundfunkgesetz findet sich dafür keine Grundlage. Dazu TLM-Chef Dr. Victor Henle: "Im Übrigen ist diese Auffassung auch nicht vollziehbar". Bei der Vergabe von Füll- oder Stützfrequenzen könne der Ausschreibungszweck nicht erreicht werden, da kein neues Programm zugelassen wird und der Veranstalter, der diese Frequenzen benötigt, von vornherein feststeht.
Die Versammlung lehnte einen Antrag der Antenne Thüringen ab, aus dieser Rechtsprechung die Konsequenzen zu ziehen und alle Füllfrequenzen einzuziehen, die bisher die TLM auch ohne Ausschreibung an die Landeswelle Thüringen (5 Frequenzen) und die Antenne Thüringen (3 Frequenzen) zur Schließung von Versorgungslücken übergeben hat. Bis zur Klärung der Rechtslage in einem Hauptsacheverfahren bestehe noch kein Anlass, einen so schwerwiegenden Eingriff vorzunehmen. Der Vorsitzende des Rechtsausschusses der TLM-Versamm-lung, Herr Thomas Damm, sprach sich für eine klarstellende Formulierung im Thüringer Rundfunkgesetz aus, dass nach Zulassung zur Veranstaltung eines Programms und Nutzung von terrestrischen Übertragungskapazitäten weitere Frequenzen zur Versorgungsoptimierung selbstverständlich keiner Ausschreibung bedürfen.