TOP 8 Anpassung der Programmschemata WDR 2 und WDR 4
Der WDR-Rundfunkrat beschließt laut § 16 Abs. 6 Satz 1 WDR-Gesetz über alle Maßnahmen der Intendantin oder des Intendanten, die von grundsätzlicher Bedeutung für das Programm oder die Entwicklung des WDR sind. Hierzu zählen zwar nicht die konkrete Programmplanung oder die für einzelne Sendungen, die Zustimmung des Gremiums muss aber eingeholt werden, wenn es wie in dieser Sitzung um die maßgebliche Änderung eines Programmschemas geht. So hat er 2015 bereits die Programmschemareformen zu WDR 3 und WDR 5 beschlossen.
Zur Sitzung am 22. Februar 2017 legt die Hörfunkdirektorin dem Rundfunkrat nun den Vorschlag zur Anpassung der Programmschemata für die Wellen WDR 2 und WDR 4 vor. Aller Voraussicht nach wird das Gremium die Pläne des WDR an den zuständigen Programmausschuss überweisen, der inhaltlich darüber berät. Der Fachausschuss wird dem Rundfunkrat daraufhin eine Empfehlung für seine Entscheidung abgeben. Dies wird in einer der nächsten Sitzungen des Rundfunkrats der Fall sein.